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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1939-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1939
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bejaht, wenn ein Werk in einem angeschlossencn Lande gleichzeitig, also zum selben Zeitpunkt, veröffentlicht wird wie in einem der Berner Konvention nicht angeschlossencn Staate. Um dem Buch der Frau Mitchell den Schutz der Berner Kon vention zu sichern, hatte der amerikanische Verleger, die MacMillan Company in NewPork, den Noman zugleich auch in Kanada er scheinen lassen, das der Berner Übereinkunft angeschlossen ist. An sich wäre, wenn sonst alles in Ordnung ginge, nach außen hin der erwähnten Bedingung des 6. Artikels der Berner Konvention Ge nüge geschehen und dem Buch der urheberrechtliche Schutz in den an geschlossenen Ländern gesichert gewesen. Darauf stützte sich auch die Verfasserin bei ihrem Vorgehen gegen den Verleger der holländischen Übersetzung ihres Buches, gegen den sie unter Berufung auf die »Erst«-Vcröffentlichung in Kanada bei dem holländischen Gericht eine einstweilige Verfügung (kort ZeckinZ) mit Beschlagnahme durchsetzen konnte. Auf die Berufung des holländischen Verlegers hin hat der höhere Gerichtshof diese einstweilige Verfügung außer Kraft gesetzt, sodaß die Übersetzung nach wie vor verkauft werden kann, selbst wenn die Streitfrage noch im ordentlichen Nechtszuge anhängig gemacht wird. Erst ein hierbei etwa erzieltes rechtskräftiges Urteil könnte Frau Mitchell eine Handhabe gegen die weitere Verbreitung der holländi schen Übersetzung geben. Aber ein solcher Erfolg ist kaum zu erwarten, weil nach An sicht des holländischen Gerichtshofes die entscheidende Voraussetzung für das Entstehen eines auf die Berner Konvention gestützten ur heberrechtlichen Schutzanspruches, nämlich das erstmalige (bzw. mindestens gleichzeitig?) Erscheinen in einem Konventionslande, nicht erfüllt ist und damit ein Schutzanspruch überhaupt nicht entstehen konnte. Es kam letztlich auf die Umstände der Veröffentlichung in Kanada an und damit auf die Umschreibung des Begriffes »Ver legen« bzw. »Veröffentlichen« eines Verlagswerkes. Der amerikanische Verleger, an den die Verfasserin ihre sämt lichen Rechte abgetreten hatte, die MacMillan Company in New Dort, hatte die gleichzeitige Veröffentlichung des Buches in Kanada durch eine Tochtergesellschaft, die MacMillan Company of Canada, vor nehmen lassen. Der New Dorker Verleger hatte auch die kanadische Ausgabe in den Vereinigten Staaten zusammen mit seiner eigenen Ausgabe drucken lassen, allerdings mit einem besonderen Titelblatt, das den Namen des kanadischen Verlegers trug, dann diese Exemplare in rohen Bogen mit Umschlag und Titelblatt an den kanadischen Ver leger geschickt. Die Tätigkeit der MacMillan Company of Canada beschränkte sich also auf die Besorgung der Buchbinöerarbeit und auf den Vertrieb des Buches. Damit ergab sich die Frage, ob mit dieser reichlich beschränkte« Mitwirkung an der Herausgabe des Buches bzw. der kanadischen Ausgabe die kanadische Verlegerin tatsächlich die Tätigkeit des »Ver- legens« im Sinne des Urheberrechts ausgeübt und damit die Vor aussetzung für eine tatsächliche verlagsmäßige Veröffentlichung auch in Kanada erfüllt habe. Der holländische Verleger berief sich mit Erfolg darauf, daß die kanadische Verlagsfirma keine einzige eigent liche Verlegerfunktion ausgeübt habe: sie habe nur ciuen unerheb lichen Ausschnitt aus der Tätigkeit des Verlegers ausgeübt, nämlich nichts anderes getan als Bücher einzubinden und zu verkaufe«. Überdies habe die New Aorker Verlagsfirma einen Gewinnanteil an den in Kanada verkauften Exemplaren erhalten, woraus der holländische Verleger den Schluß ableitet, daß der New Horker Verlag tatsächlich nur Exemplare seiner amerikanischen Ausgabe in Kanada vertreiben ließ. Diesem Gedankengang schloß sich der holländische Gerichtshof weitgehend an: Die ganzen Umstände, unter denen die Herausgabe in Kanada erfolgte, gäben ihr den Charakter einer Handlung, die nur einen Unterteil der verlcgerischen Tätigkeit der eigentlichen Ver legerin, der New Aorker Verlagsgesellschaft, bilde, sodaß also von einer eigentlichen Verlagstätigkeit der kanadischen Firma im vor liegenden Falle nicht gesprochen werden könne. Die Tatsache, daß das Titelblatt der kanadischen Exemplare nnr den Namen des kanadischen »Verlegers« aufführe, könne an dieser Feststellung nichts ändern, weil das Gericht wisse, daß dieses Verfahren häufiger von Verlegern angewendet werde, wenn sie einen Teil der Auflage im Ausland absctzen wollte«, wobei sie sich der Dienste einer bestimmten Firma bedienen. Da diese Gründe, so führte die Entscheidung weiter ans, den Zweifel berechtigt erscheinen lassen, ob der Richter im ordent lichen Rechtsweg zu einer Anerkennung des Klageanspruches gelangen werde, war die Beschlagnahme der holländischen Übersetzung auszn- heben. An dieser Entscheidung ist der Gesichtspunkt bemerkenswert, daß das holländische Gericht bewußt die Tätigkeit des Verlegers unab hängig von der formellen Angabe auf dem Titelblatt abzugrenzen sucht gegen eine einfache Zurverfügungstellung des Verlagsnamcns für ein fremdes Vcrlagswerk, selbst wenn damit ein Teil der Fertig stellung des Buches (nämlich die Bindcarbeit) und der gesamte Ver trieb in einem bestimmten Lande verbunden ist. Man wird die Frage aufwerfen dürfen, ob nicht aus einem anderen Gesichtspunkt die Urheberrechte der amerikanischen Ver fasserin bzw. ihrer Rechtsnachfolgern geschützt sind: Wenngleich die Vereinigten Staaten auch nicht der Berner Übereinkunft augeschlossen sind, so erkennen sie doch Urheberrechte von Ausländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit an: der Präsident stellt in einer »Proklamation« fest, gegenüber welchen Ländern diese Gegenseitig keit besteht, wobei der Gesichtspunkt maßgebend ist, ob die ameri kanischen Bürger in den betreffenden Staaten ausreichenden Rechts schutz genießen. Aber dieser innerstaatliche Hoheitsakt des Präsidenten der Vereinigten Staaten kann naturgemäß keine Auswirkungen darauf haben, welches Recht nun in einem anderen Lande auf Werke amerikanischer Urheber anzuwendcn ist, weil die Proklamation des amerikanischen Präsidenten nur eine einseitige Erklärung ist, aus der bindende Vorschriften für ein anderes Land nicht entstehen können. Hier sind vielmehr die eigenen urheberrechtlichen Bestimmun gen und die Vorschriften der Berner Konvention maßgebend, wenn das Land dieser angcschlossen ist. I)r. Reinhold H e i n e n. Arbeitskreis „Verlag" der Leipziger Jungbuchhändler Die Vielseitigkeit des Verlagsgeschäftes stellt an den jungen, lernenden Buchhändler hohe Anforderungen. Die Arbeiten in allen buchhänölerischen Hauptabteilungen eines Verlages innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit setzen ernsthafte Mitarbeit, selbständiges Denken und leichte Auffassungsgabe voraus. Oft verkürzt sich die Lehrzeit im Verlag noch durch die Ausbildungszeit in Setzerei, Druckerei und Buchbinderei. Bis zur Ablegung der Gehilfenprüfung sollte sich der junge Buchhändler dann gleichmäßige Grundkenntnisse der ganzen ver legerischen Arbeit und ihrer Ncbcnzweigc angeeignet haben. Immerhin ergeben sich bei der nun folgenden Wahl des zu künftigen Arbeitsgebietes Schwierigkeiten, die heute vielfach fest zustellen sind. Durch den oftmalige« Abteilungswechsel während der Lehrzeit kaun ein tieferes Eindringen in die Zusammenhänge eines Arbeitsgebietes kaum möglich sein. Die Entscheidung für diese oder jene Fachabteilung wird deshalb entweder nach deren Vielseitigkeit, nach der scheinbaren Leichtigkeit oder nach der augenblicklichen Nei gung getroffen. Meist nach kurzer Zeit könnte dann der einzelne schon seine falsche Wahl feststellen. Ein bestimmtes Arbeitsgebiet hat gezogen, aber man kann es nicht wirklich ausfüllen, es fehlt die Elastizität und die Freude. Ein Umschwenken wird aus den ver schiedensten Gründen unterlassen. Ganz zweifellos ist hier oftmals der Ursprung unterdurchschnitt licher Leistungen und immer wiederkehrender Fehlarbeiten zu suchen. Die verhältnismäßig kurze Lehrzeit von meist nur zwei einhalb Jahren bringt aber oft noch einen anderen Umstand mit sich, der sich zwar weniger gefährlich für de« Gesamtbuchhaudel, aber doch recht unerfreulich für eine Bctriebsgemeinschaft auswirkt. Es fehlt das Verständnis für innere, betriebliche Zusammenarbeit. Die selbst angestrcbte Festlegung des einzelnen auf ein bestimmtes Arbeitsgebiet bringt das mit sich. Dieser versucht, auf dem Gebiet der Buchhcrstellung etwas zu leisten, jener, ein guter Buchwcrber zu werden. Die Voraussetzung aber zur wirklichen Lösung beider Möglichkeiten, nämlich das Verständnis für die Arbeitsteilung und die Einstellung auf die Bedürfnisse des ganzen Verlagswesens, fehlt dann fast immer. Schließlich erschwert das Fehlen jeglicher buch- gewerblicher Grundbegriffe — auch das trifft man bei vielen Be- rufskameradcn - die Zusammenarbeit ganz erheblich. Wir haben Fachschulen und unsere Neichsschule des Deutschen Buchhandels, die sich alle bemühen, in ihrer Unterrichtung auf den noch lernenden Buchhändler nach solchen Erkenntnissen eiuzuwirke». Es steht uns Fachliteratur zur Verfügung, aus der wir uns in tech nischen oder organisatorischen Fragen Auskunft hole» könne». Der Kreis derer, die unsere gesamte Fachliteratur zu ihrer beruflichen Weiterentwicklung herauziehen, ist allerdings sehr klein. Um aber nach den verschiedensten Richtungen gleichzeitig zu wirken — die Be rufskameraden betriebswirtschaftlich und fachlich in ihrem Denken zu fördern —, bleibt uns nur eine Möglichkeit, die, wenn sie richtig Nr. 44 Dienstag, den 21. Februar 1939 140
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