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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1939
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- 1939-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1939
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die häufigsten Arten gestreift werden. Dabei interessieren hier die Eigenarten und Auswirkungen der einzelnen Möglichkeiten nur insofern, als sie für die Beantwortung der im Titel ge stellten Frage wichtig sind. 1. Am klarsten liegt der Fall, wenn der Berlagsvertrag sich eng an den Normalvertrag vom 3. Juni I93S hält. Danach erhält der Autor ein Absatzhonorar, ausgedrückt in einem Hundertsatz des Umsatzes — gemeint ist dabei der Nettoumsatz (Ladenpreis abzüglich Rabatt) — des Verlegers. Bei dieser Re gelung ist der Autor an dem durch eine hohe Auflage entstehen den Gewinn des Verlegers beteiligt, hat aber nicht die Garantie eines Mindesthonorars. Über die Zahlungstermine sagt der Normalvertrag: »Die Honorarabrechnung erfolgt halbjährlich, mindestens aber jeweils sechs Wochen nach Verkauf einer Auf lage». Damit ist die im Titel dieses Aufsatzes gestellte Frage für diese Gruppe von Autoren wohl eindeutig beantwortet. Die ersten Honorarzahlungen erfolgen frühestens ein halbes Jahr nach Erscheinen des Werkes, Vorschüsse darauf sind nicht vorge sehen. Soweit von dem Normalvcrtrags-Wortlaut abgewichen wird, erscheinen vor allen Dingen die folgenden Abarten, für die dann die Beantwortung der oben gestellten Frage erst zum eigentlichen Problem wird. Die Fälle der Abweichung vom Normalvertrag sind noch verhältnismäßig häufig, zumal er nur als Grundlage für Werke der schönen Literatur gilt, nicht aber für wissenschaftliche und populärwissenschaftliche Werke. 2. Als engste Abart vom reinen Absatzhonorar findet man das Absatzhonorar mit garantiertem Mindest - honorar. Es unterscheidet sich von der obigen Regelung (Zisf. 1) dadurch, daß dem Autor ein Mindesthonorar garantiert wird, z. B. »... "/» vom Umsatz, mindestens aber RM ...-, oder »RM ..., von einer Auflage von ... Stück ab ... "/» vom Umsatz-. Schon hierbei kann die Frage auftauchen, wann das Garantie- oder Mindest- oder Festhonorar ausbezahlt wer den soll. Die gleiche Frage entsteht dann in noch klarerer Form bei der fast noch häufiger auftretendcn Form, dem 3. Festhonorar. Das Honorar wird unabhängig von Auflagenhöhe (eine Auflage kann bekanntlich auch in mehreren Teilen hergestellt werden) und Absatz auf einen festen Betrag festgesetzt. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten für den Zeitpunkt der Auszahlung des Honorars, z. B. bei Vertragsabschluß — bei Ab lieferung des Manuskriptes — bei Drucklegung — bei Erschei nen — bestimmte Zeit nach Erscheinen. Dem Verleger liegt ver ständlicherweise daran, das Honorar nicht allzufrüh auszahlen zu müssen, denn es bedeutet für ihn eine oft nicht unbeachtliche Kapi talinvestierung, die noch zu den an sich schon erheblichen Herstel lungskosten hinzukommt und deren Verwertung erst nach Erschei nen des Werkes möglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß zwi schen dem Abschluß eines Verlagsvertrages und dem Erscheinen oft ein längerer Zeitraum liegt, der sich zumal bei wissenschaft lichen Werken sogar auf Jahre erstrecken kann. — Der Autor hin gegen will möglichst bald ein Äquivalent in Form von Honorar für die geleistete Arbeit erhalten. Ihn berühren die kalkulato rischen Überlegungen des Verlegers an sich in keiner Weise. Aus diesen entgegengesetzten Interessen geht eindeutig hervor: Das völlige Eingehen auf die Interessen des einen würde eine ungerechte Behandlung der Interessen des anderen zur Folge haben. Beide Kontrahenten, Verleger und Autor, können aber andrerseits auch wieder ihren Standpunkt mit einer gewissen inneren Berechtigung vertreten. Das gilt natürlich auch für Honornrvorschüsse, die meistens auch nicht grundlos Zustande kommen. Und gerade daraus und aus dem Nichtverstehen der Lage des anderen können zwischen Verleger und Autor unnötige Unstimmigkeiten entstehen. Aus diesem Grunde scheint es ange bracht, wenn auch hierfür grundlegende und für beide Teile ge rechte Richtlinien bestehen, zu denen dieser Aussatz eine Anregung geben möchte. Für die Aufstellung von Richtlinien muß man zwei Fälle unterscheiden: u) Das Manuskript liegt bei Abschluß des Verlagsvertrages satzfertig vor. b) Das Manuskript wird erst auf Grund des Verlagsver trages und von Besprechungen zwischen Verleger und Autor verfaßt. (Dies ist z. B. ein Fall, der in dem oben angeführten Gesetz vom 19. Juni 1901 offenbar nicht vorgesehen ist.) Im elfteren Fall hat der Autor zunächst auf eigenes Risiko das Werk verfaßt und hat von vornherein schon nicht mit einer frühen Honorarzahlung gerechnet; die Initiative liegt beim Autor. Im zweiten Fall geht das Werk vom Anbeginn der Arbei ten an auf Risiko des Verlegers, von dem auch die Initiative ausgeht. Dementsprechend besteht auch hinreichend Grund, die Honocarzahlungen in beiden Fällen verschieden zu handhaben. Obwohl das Verhältnis zwischen Verleger und Autor ganz eigner Art ist und sich kein völlig gleicher Parallelfall z. B. im Wirtschaftsleben findet, so könnte man doch zur Erleuchtung dieses Unterschieds einen Handwerker zum Vergleich heran ziehen. Arbeitet er nicht auf Bestellung, also auf eigenes Risiko, erhält er das Entgelt für seine Tätigkeit frühestens bei Verkauf oder Übergabe des Werkes. Fertigt er aber ein Werk auf Wunsch und Bestellung an, so läßt er sich häufig schon beim Zeitpunkt der Bestellung eine Anzahlung (z. B. zur Materialbeschaffung) machen, den Rest nach Fertigstellung bezahlen. Ähnliche Gesichtspunkte scheinen auch im Verlagsrecht ge rechtfertigt. Im ersten Falle, der bei einem Werk der schön geistigen Literatur üblich ist, besteht grundsätzlich keine Veran lassung, die im Normalvertrag vorgesehene Regelung nicht an- zuwenden. Ausnahmen könnten z. B. dadurch bedingt sein, daß dem Autor bei seiner Arbeit große Unkosten entstanden sind. Im zweiten Falle wäre eine Aufteilung der Honorar zahlungen gerechtfertigt, etwa derart, daß »ein Drittel bei Ver tragsabschluß, ein Drittel bei Ablieferung der druckfertigen Kor rekturen und ein Drittel einige Monate nach Erscheinen des Werkes- gezahlt werden. Im gleichen Rahmen könnten sich auch Vorschüsse bewegen. Damit würde erreicht 1. der Autor kann risikoloS — durch die erste Honorarrate wird ihm sogar ein Teil seiner Arbeitszeit honoriert — arbeiten, 2. der Autor ist am baldigen Abschluß der Arbeiten und einer nicht allzu weit hinausgeschobenen Drucklegung interessiert, weil sonst die zweite Rate zu lange auf sich warten ließe, und 3. durch die letzte Rate ist ein Gesichtspunkt des Normal vertrags berücksichtigt, wonach dem Verleger die ersten Jnvestie- rungskosten etwas vermindert werden. Auf jeden Fall ist einerseits möglichst zu vermeiden, daß der Autor durch allzu späte Honorarzahlungen — das gilt ins besondere für den zweiten Fall verärgert wird, was sich leicht in einer gewissen Arbeitsunlust ausdrücken kann, andererseits aber ist es auch falsch, dem Autor allzuhohe Vorschüsse zu bewil ligen bzw. ihm das Honorar zu früh auszuzahlen. In diesen Fällen wird dem Autor der natürliche Anreiz, seine Arbeiten zu vollenden, leicht genommen. Außerdem wird ein Autor, dem der Verleger allzu großzügig Honorarvorschüsse bewilligte, in künftigen Fällen ähnliche Wünsche geltend machen und damit die Kapitalinvestierung des Verlegers stets in unerwünschter Weise beeinflussen. Durch diese beiden Extremfälle wird die angenehme Zu sammenarbeit zwischen Verleger und Autor nur gehemmt, und es entstehen leicht unnötige Gegensätze zwischen ihnen. Auch die Qualität der Arbeit kann darunter leiden. Denn es wirkt sich bekanntlich nichts mehr auf die Qualität einer Arbeit aus, als wenn sie nicht um ihrer selbst willen geleistet wird, sondern aus irgendwelchen finanziellen Erwägungen heraus. Im übrigen gibt es bekanntlich noch eine große Anzahl von Spezialfällen, die hier nicht noch erwähnt werden konnten und bei deren Regelung ganz eigene Momente mitsprcchen. Sie tre ten aber gegenüber den oben angeführten Fällen an Häufigkeit stark zurück, sodaß schon vielen Schwierigkeiten abgeholfen würde, wenn Verleger und Autoren derartige Richtlinien, so weit dies nicht bereits der Fall ist, anerkennen bzw. unterstützen würden. Die allgemeine Zusammenarbeit könnte dadurch wieder ein gutes Stück gefördert werden. Nr. öl Soniiabenö. ben 4. März 1936 181
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