k^ic/rklAS Veue^c/reinu^A: Wehrverfassung unö Wehrrecht Les großLeutschen Reiches 1. Teil: Seftall unü ^echt Ler Wehrmacht Von v. vr. 508^M8 MLLLI. o. krokessor ln Llünchea, Llitxlied 6er ^ksäemie kür Oentache» Reckt Dem groOdeutschen ^ehrrecht, dessen Auswirkungen alle Vehensgehiete unseres Volkes durchdringen, fehlte hislang seine systematische Darstellung, <lie die verschiedenen Xommentare und die Dsndhücher der Lraxis nicht bringen können. Oer hekannte Münchener Ltaatsrechtler füllt diese 80 oft empfundene Lücke mir seinem umfassen den V^erk aus, in dem das gesamte Recht der Wehrmacht einleitend hehandelt wird. - Vas erste Dauptstück „Wehrmacht und Verfassung" untersucht grundlegend die das alle soldatischen Lechtsheriehungen eingehend schildert und erläutert, ragen die ^hschnitto üher den ^ufhau der Ltreitmacht, die ^ufgahen der Rührung und den aktiven Vienst hervor. Varüher hinaus werden dem^Vehrersatrwesen eingehende Ausfüh rungen gewidmet. - Dem Luch kommt somit als der ersten umfassenden und systematischen Darstellung des ^Vehrrechtes eine grundlegende Ledeutung Lu. Lrcis broschiert LilR 17.60, Deinen LVI 1^.60. / Dortsetrnngsiiste /ür Land 1/ aniegen/ Dine Rer/^iichtung rar Abnahme dieses Landes ^lDehrnrac/rtverrea/tanHsrecht) besteht nicht. DVI'RLRZZR^'I'R^: Lechtslehrer und Lechtswahrer, V^ehrmachtsjuristen, Wehrmelde ämter, Kriegsgerichte, Kriegsakademien, Wehrkreis- u. Oüiiriershüchereien, >Vehrwissen- schaftliche Institute, gröüere Letrielre mit vorwiegend wehrpdicht. Oefolgschaft u. a. m. lDerbenrateria/.' vierseitiger Lrospekt, Voppe/Harte T 147S Nr. 89 Freitag, den 10. März 1939