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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1939-03-28
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1939
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- Deutsch
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Erfassung der Umzuschulenden. Um die für eine Umschulung zum Fach- oder Spezialarbeiter ge eigneten freien Arbeitskräfte möglichst rasch zu erfassen, hat der Reichswirtschaftsminister am 14. März 1939 angeordnet, daß die Lan- besarbeitsämter die Zahl der in Frage kommenden Kräfte monatlich an die zuständige Bezirkswirtschaftskammer melden, die dann be stimmt, wieviel Kräfte in industriellen und wieviel in handwerklichen Betrieben umgeschult werden. Die Übersetzung des Einzelhandels. Zur Beseitigung der Übersetzung im Einzelhandel sind am 16. März 1939 eine Verordnung und eine erste Durchführungs-Ver ordnung erlassen worden (RGBl. I, S. 498 ff.). Verkaufsstellen, Ver sandgeschäfte und Bestellkontore des Einzelhandels können geschlossen werden, wenn der Inhaber oder die mit der Leitung beauftragte Person nicht die persönlichen oder fachlichen Voraussetzungen erfüllen, die zur Führung eines Einzelhandelsgeschäftes nötig sind. Die Schließung kann verfügt werden, wenn der Inhaber seit 1. Januar 1937 mindestens drei Monate Wohlfahrts- oder Arbeitslosenunter stützung bezogen hat, oder wenn er seinen steuerlichen Verpflichtungen oder den lausenden Verpflichtungen gegenüber Gefolgschaftsmitglie dern nicht regelmäßig Nachkommen kann, oder wenn er von der Ge werbe- oder Einkommensteuer freigestellt ist. Die Abwicklung erfolgt in besonderem Verfahren. Der Betrieb soll erst geschlossen werden, wenn dem Betroffenen ein anderer Arbeitsplatz nachgewiesen worden ist. Durchführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz 1939. Im RGBl. I, Seite 449 ff. sind die Durchführungsbestimmungen für die Lohnsteuer veröffentlicht worden (Verordnung vom 10. März 1939). Die Lohnsteuertabelle und die Formblätter für die Lohnsteuer anmeldung und den Lohnzettel sind mit abgedruckt. Dazu ist im Neichs- steuerblatt ein Nunderlaß des Reichsministers der Finanzen ergangen, der die wichtigsten Neuerungen behandelt und die Betriebsführer dar über unterrichtet, wie die Einstufung in die ab 1. April 1939 gelten den Steuerstufen durchzuführen ist. — Weiter erschienen im RGBl. I, S. 503 ff. die am 17. März 1939 erlassenen Durchführungsbestim mungen zum EinkStG., die erstmals für den Veranlagungszeitraum 1939 gelten. Das Land Österreich und die sudetendeutschen Gebiete werden von diesen Bestimmungen nicht betroffen. Kinder im Betrieb des Vaters. In teilweiser Abweichung von seinen bisherigen Grundsätzen hat der Neichsfinanzhof im Urteil vom 21. Dezember 1938 (Neichssteuer- blatt 1939, S. 261) für die steuerrechtliche Behandlung von Kindern im elterlichen Betriebe folgende Grundsätze aufgestellt: Die Verpflich tung des § 1617 BGB, daß Kinder den Eltern unentgeltlich Dienste leisten, solange sie von den Eltern unterhalten werden, hat in bäuer lichen Verhältnissen noch Bedeutung, ist aber im gewerblichen Wirt schaftsleben überholt. Sie widerspricht den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen, und daher muß bei angemessener Tätigkeit und ent sprechender Entlohnung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Arbeitsvertrag angenommen werden. Steuerrechtlich ist dann die Ent lohnung als echte Betriebsausgabe anzuerkennen. Dazu gehört auch die Gewährung von Wohnung und Verpflegung an die Kinder. Die Beträge dafür sind einmal abzugsfähige Betriebsausgabe für den Vater, zum anderen steuerpflichtiger Lohnteil bei den Kindern. Zollgesetz für Großdeutschlanb. Am 1. April tritt ein neues Zollgesetz (vom 20. März 1939, RGBl. I, Seite 529 ff.) in Kraft. Mit ihm fallen die Zollgrenzen zwi schen dem Altreich, dem Subetenland und Österreich. Das Gesetz ist mit 113 Paragraphen außerordentlich straff und knapp gefaßt. Es bringt nur die grundlegenden Vorschriften, alles übrige ist der All gemeinen Zollorönung, den Durchführungsbestimmungen usw. Vor behalten. Anbietung ausländischer Wertpapiere. Eine zweite Durchführungsverordnung vom 16. März 1939 (RGBl. I, Seite 502) zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung be stimmt, daß Inländer ihre ausländischen Wertpapiere bis zum 15. April 1939 der Reichsbank anbicten und auf Verlangen ver kaufen müssen. Die Verpflichtung besteht auch, wenn solche Wert papiere der Reichsbank bereits früher einmal angezeigt oder ange boren worden sind. Soweit solche Wertpapiere Auswanderern ge hören, sind sie ebenfalls anzubieten, falls sie unmittelbar oder mittel bar durch einen Inländer verwahrt werben. Nicht anzubieten sind 1. sämtliche russischen Staats-, Stadt- und Eisenbahn-Vorkriegs- Anleihen und Pfandbriefe, 2. ungarische ungeregelte Vorkriegspfand briefe und Kommunalobligationen auf Kronen und Gulden und 3. sonstige österreichisch-ungarische Werte. Preiserhöhung durch Wegfall von Zugaben. Ein Retchsgerichtsurteil (II 164/38 vom 11. Februar 1939) bringt eine grundsätzliche Entscheidung Uber die Preisstoppverordnung vom 17. Oktober 1936. Diese Verordnung ist ein Sondergesetz im Nahmen des Vierjahresplanes und läßt grundsätzlich keine Ausnahmen zu. Sie geht als Sondermaßnahme auch dem Gesetz gegen den unlau teren Wettbewerb, der Zugabeverordnung und dem Rabattgesetz vor. Es ist eine Preiserhöhung, wenn die Zahlungs- und Lieferungs bedingungen zum Nachteil der Abnehmer geändert werden. Darum dürfen regelmäßig gemachte Zugaben, Preisnachlässe und Unter bietungen nicht eingestellt werden, selbst wenn sie gegen Wettbewerbs gesetze verstoßen, es sei denn, es wäre vom Preiskommissar für sie eine Ausnahme zugelassen oder angeordnet worden. Wareneingangsbuch bei Geschäftsoeräußerung. Ein Bescheid des Oberfinanzpräsidenten von Berlin (vom 9. März 1939) behebt die Zweifel darüber, ob das Wareneingangsbuch bei Geschäftsveräußerung mit zu übergeben sei. Da die Wareneingangs bücher nach der Dresdner Verordnung zehn Jahre lang für das Ge schäft aufzubewahren sind, ist der Verkäufer verpflichtet, das zum Betrieb gehörende Wareneingangsbuch und auch die bereits abge schlossenen Wareneingangsbücher mit zu übergeben. Neichsstelle für Bodenforschung. Durch Verordnung vom 10. März 1939 (RGBl. I, S. 490 f.) hat der Beauftragte für den Vierjahresplan die Dienststelle »Erforschung des deutschen Bodens« und die geologischen Staatsinstitute und Lan desämter im Altreich und in Österreich zu einer Reichsstelle für Bodenforschung vereinigt, die unmittelbar dem Neichswirtschaftsmini- ster unterstellt ist. Die Neichsstelle hat die Aufgabe, das Reichsgebiet nach geologischen, geophysikalischen, bergmännischen und anderen Me thoden mit dem Ziele zu erforschen, daß die Ergebnisse für die Wirt schaft nutzbar sind. Reichsrecht in Österreich. Der Reichstreuhänder der Arbeit für die Ostmark hat ange ordnet, daß alle Betriebsführer, auf die das Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit Anwendung findet und die in der Regel mehr als hundert Gefolgschaftsmitglieder beschäftigen, ihm bis zum 15. Mai den Entwurf einer Betriebsordnung in dreifacher Ausferti gung einzureichen haben. — Die Verordnung vom 28. Februar 1939 (RGBl. I, S. 422) erstreckt die Reichsgesetze über die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterblie benen und über die Versorgung der Kämpfer für die nationale Er hebung ab 1. April 1939 auf Österreich. Gleichzeitig wurden mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 ab die reichsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiete der Militärversorgung eingeführt. — Vom 26. März 1939 ab richtet sich die Arbeitslosenunter- st ü tzung nach den reichsrechtlichen Bestimmungen (Verordnung vom 15. März 1939, RGBl. 1, S. 495). — Das Gesetz über die Feuer bestattung vom 15. Mai 1934 samt Durchführungs-Verordnung vom 10. August 1938 gelten ab 28. Februar 1939 (RGBl. I, S. 550). Recht der sudetendeutschen Gebiete. Unter dem 5. März 1939 (RGBl. I, S. 429 ff.) wurde eine Ver ordnung über Jugendwohlfahrt in den sudetendeutschen Ge bieten erlassen. In jedem Stadt- und Landkreis wird ein Jugendamt errichtet, und in Neichenberg ein Landesjugendamt. — Durch Verord nung vom 10. März 1939 (RGBl. I, S. 442) gilt vom 1. Juni 1939 ab das deutsche Waffenrecht. — Der Erlaß über die Errichtung des Reichssportamtes vom 23. April 1936 und die Verord nung über die Zuständigkeit des Reichssportamtes vom 1. September 1937 gelten auch in den suöetendeutschen Gebieten. (Verordnung vom 10. März 1939, RGBl. I, S. 449.) — Der Neichskommifsar für die Preisbildung verordnet unter dem 10. März 1939 (RGBl. I, S. 443), daß vom gleichen Tage an die Verordnung zur Verbilligunss des Warenverkehrs vom 29. Oktober 1937, die Verordnung zur Ver einfachung und Verbilligung des Warenverkehrs im Handel mit Ölen und Fetten vom 1. Juni 1935 und die Verordnung zur Förde rung selbständiger Kostenberechnung in der Wirtschaft vom 15. No vember 1934 gelten. Nr. 74 Dienstag, den 28. März 1039 S55
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