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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1939
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- Deutsch
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- Saxonica
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Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 13Z Anordnung zum Schuh der verantwortlichen Persönlichkeit im Buchhandel Nach § 25 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 (RGBl. I, S. 797) ordne ich nach Genehmigung durch den Herrn Reichs minister für Vollsaufklärung und Propaganda und den Herrn Reichswirtschaftsminister an: 8 I I. Die Mitgliedschaft in der Reichsschrifttumskammer, die nach § 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichs- kulturkammcrgesetz Voraussetzung für jede buchhändlerische Be tätigung (als Verleger, Sortimenter, Antiquar, Exportbuchhänd ler, Reisebuchhändler, Lehrmittelhändler, Kommissions- und Großbuchhändler, Großantiquar, Buchversteigerer, Leihbuchhänd ler IJnhaber von Leihbüchcreiens, Buch- und Verlagsvertreter und als Angestellter in buchhändlerischen Betrieben smit der aus 8 8rl der genannten Verordnung ersichtlichen Einschränkung)) ist, kann ebenso wie die Befreiung von der Mitgliedschaft — unbe schadet der Bestimmungen des 8 7 — nicht erworben werden von a) öfsentlichrechtlichen Körperschaften und ihren Zwecken die nenden Einrichtungen; b) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Stiftungen und Vereinen; e) Personen und Personengesamtheiten, die in einem irgend wie gearteten Treuhandverhältnis für die in u und d an geführten Personen und Personengesamtheiten buchhänd lerische Tätigkeit ausüben wollen, es sei denn, daß ihnen die Wahrnehmung solcher Rechte auf Grund eines gesetz lichen Treuhandverhältnisses (gesetzlicher Vertreter, Testa mentsvollstrecker, Konkursverwalter, Zwangsverwalter und Zwangsverstcigerer) obliegt; ck) natürlichen Personen, die für sich und den Ehegatten, mit dem sie zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung verheiratet sind oder mit dem sie später die Ehe eingehen, nicht den Nachweis der Abstammung von Vorfahren deut schen oder artverwandten Blutes bis zum Jahre 1800 zurück erbringen können. e) Unternehmen, an denen Rechte der unter u bis ä aufge- fllhrten Personen oder Personengesamtheiten bestehen. Hiervon unberührt bleiben die Rechte von Kreditanstalten, denen diese Rechte vorübergehend zur Sicherung eines Kredites verpfändet oder sicherungshalber übertragen sind; 1) Personen oder Pcrsonengesamtheiten, die ganz oder über wiegend Wirtschaftsinteressen außerhalb des Buchhandels verfolgen und deren Unternehmen nicht Nebenbetrieb eines Buchhandelsunternehmens ist. II. Den unter e und ä ausgeführten Personen ist auch jeg liche sonstige Betätigung im Buchhandel untersagt (z. B. auch als Gesellschafter, Genosse, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied). 82 Wer hiernach die Mitgliedschaft in der Reichsschristtums- kammer nicht erwerben kann, ist, wenn er bereits bei Inkraft treten dieser Anordnung Mitglied oder von der Mitgliedschaft befreit ist, noch ein Jahr lang berechtigt, sich buchhändlerisch zu betätigen. Die Mitgliedschaft bzw. die Befreiung von der Mit gliedschaft erlischt alsdann. 83 Die buchhändlerischen Mitglieder der Reichsschrifttums kammer sind verpflichtet: u) die Berechtigten (z. B. Nutznießer, Nießbraucher, Genuß- scheinberechtigte, Pfandnehmer, Verkaufsberechtigte, Päch ter) unaufgefordert sofort unter Angabe der Art der Be teiligung oder sonstigen Berechtigung der Reichsschrift tumskammer zu melden und auf Anfordern auch die wert mäßige Höhe der Beteiligung oder sonstigen Berechtigung anzugebcn; b) einen Wechsel der Beteiligten oder sonstigen Berechtigten auch hinsichtlich der Art der Beteiligung oder sonstigen Berechtigung zur vorherigen Genehmigung zu melden; o) für die Beteiligten und sonstigen Berechtigten sowie deren Ehegatten den Nachweis der Abstammung von Vorfahren deutschen oder artverwandten Blutes bis zum Jahre 1800 zurück zu erbringen. Hiervon unberührt bleiben Kreditanstalten, denen diese Rechte vorübergehend zur Sicherung eines Kredites verpfändet oder sicherungshalber übertragen sind; ä) von den Beteiligten und sonstigen Berechtigten die Er klärung beizubringen, ob diese ihr Recht für sich selbst oder in einem irgendwie gearteten Treuhandverhältnis für einen Dritten wahrnehmen; e) jeden Einblick in alle Unterlagen zu gewähren, die für die in a bis c> festgelegten und für alle gesetzlichen, standes- und satzungsmäßigen Verpflichtungen Bedeutung haben; 1) die Beteiligten und sonstigen Berechtigten auf die Ver pflichtungen aus u bis v zur Beachtung durch sie hinzu weisen. 84 Bei Neugründung oder Übernahme eines buchhändlerischen Unternehmens ist auf Anforderung das Vorhandensein einer Ge- schäftsgrundlage nachzuweisen. 85 I. Buchhändlerische Unternehmen müssen ohne Zuwendung von Subventionen (z. B. Schenkungen, Zuschüssen oder Krediten, die nicht nach bankmäßigen oder kaufmännischen Grundsätzen ge geben werden) betrieben werden. Kann es zweifelhaft erscheinen, ob eine Zuwendung als Subvention anzusehen ist, so ist meine Entscheidung einzuholen, bei zukünftigen Zuwendungen vor deren Annahme. II. Der Verleger trägt die volle kulturpolitische und wirt schaftliche Verantwortung für die Erscheinungen seines Verlages. Der Druckkostenzuschußverlag und der Selbstverlag sind unter sagt. 86 I. Unternehmen, die sich in der Hauptsache in den Dienst einer bestimmten, nicht Gedankengut der Gesamtheit des deut schen Volkes bildenden Weltanschauung, eines religiösen Bekennt nisses oder einer ihren Zwecken dienenden Einrichtung stellen, müssen diese Zielsetzung in ihrer Firma eindeutig und für jeden klar erkennbar zum Ausdruck bringen. II. Unternehmen, die eine solche Zielsetzung nicht in ihrer Firma eindeutig und für jeden erkennbar zum Ausdruck bringen, dürfen sich nicht in den Dienst einer Sonderausgabe im Sinne des Absatz I stellen. Sie dürfen mit einem Unternehmen gemäß Absatz I nicht verkoppelt sein, dürfen ein solches nicht unter halten und nicht daran beteiligt sein. III. Firmenbezeichnungen, in denen die Worte: -National sozialistisch-, »national-, -völkisch», »deutsch- u. dgl. Vorkommen, dürfen nur mit meiner Zustimmung geführt werden. 87 I. Die Bestimmungen dar ßß 1,1ä und 1, 3, 4 und b finden auf den nebenberuflichen Vertrieb von Schrifttum keine Anwen dung. Auf den nebenberuflichen Vertrieb bestimmter Buchgrup pen (d. h. nicht allgemeinen Schrifttums) findet außerdem 8 l, I b keine Anwendung. 278 Nr. 82 Donnerstag, den 6. April 1939
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