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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1939
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- 1939-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1939
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- Deutsch
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II. Die Befreiung, die in Z 6 Satz 1 meiner Anordnung Nr. 87 ausgesprochen ist, wird durch die Bestimmungen dieser Anordnung nicht berührt. III. Für Warenhäuser ergehen besondere Bestimmungen. 8 8 I. Zur Durchführung dieser Anordnung setze ich eine Frist von einem Jahr. II. Unternehmen, die von dieser Anordnung betroffen wer den, haben binnen sechs Monaten einen Zwischenbericht über die Anpassung an den hierdurch geforderten Rechtszustand einzu reichen. 89 I. Ausnahmen von dieser Anordnung bedürfen meiner Ge nehmigung. Ausnahmeanträge, die sich auf Beibehaltung des Zustandes beziehen, der bei Inkrafttreten dieser Anordnung vor liegt, können nur innerhalb von drei Monaten gestellt werden. II. Ausnahmen von den Bestimmungen des Z b Absatz II sollen grundsätzlich zugelassen werden bei wissenschaftlichen Wer ken, Heimat- und familienkundlichen Schriften, Kunstschrifttum und bibliophilen Erscheinungen. III. Ausnahmen können von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. 8 io Ein Verstoß gegen diese Anordnung kann zum Ausschluß aus der Reichsschrifttumskammer führen. 811 Die Anordnung tritt im Lande Österreich nach besonderer Bekanntmachung, im Memelland am 1. Mai 1939, im übrigen Reichsgebiet mit der Verkündung im »Völkischen Beobachter- in Kraft. B e r l i n - C h a r lo tt e n b ur g 2, Hardenbergstraße 6, den 31. März 1939 Ter Präsident der Reichsschristtumskammcr gez. HannsJohst Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 132 Dritte Bekanntmachung über die Gliederung der Reichsschrifttumskaminer I. Vermeidung von Toppclmitglicdschastcn In Durchführung des Ministererlasses vom 3. Januar 1939 — IV 1S00/7. 12. — gebe ich bekannt: L. Vermeidung von Doppelmitgliedschaften bei einem Hauptberuf innerhalb der Reichskulturkammer 1. Wer sich in verschiedenen Sparten der Reichskulturkam mer betätigt, wird grundsätzlich nur in der Sparte als Mitglied erfaßt, in der er hauptsächlich tätig ist. Der Hauptberuf entscheidet sich nach der überwiegen den Tätigkeit; zur Entscheidung von Zweifelssällen kön nen die Umsätze bzw. Einkommen, notfalls auch ein Ver gleich der etwaigen Beiträge der verschiedenen Sparten herangezogen werden. 2. Das mit der Mitgliedschaft verbundene Recht der Berufs ausübung gilt immer nur für eine bestimmte Sparte. Wer sich also nebenberuflich in weiteren Sparten betäti gen will, bedarf der Befreiung von der Mitgliedschafts- Pflicht in den weiteren Sparten. 3. Beitrag ist nur an die Kammer zu zahlen, bei der die Mitgliedschaft besteht. Die Beitragshöhe bemißt sich nach der gesamten reichskulturkammerpflichtigen Tätigkeit. Die Mitglieder der Reichsschrifttumskammer sind daher ver pflichtet, die zur Berechnung des Beitrages erforderlichen Angaben zu machen, auch wenn sie im Bereich einer anderen Kammer der Reichskulturkammer liegen. Befrei ungsgebühren werden nicht mehr erhoben. L. Vermeidung von Doppelmitgliedschaften bei einem Hauptberuf außerhalb der Reichskulturkammer Wer einen Hauptberuf außerhalb des Bereichs der Reichs kulturkammer ausübt, kann wegen seiner nebenberuflichen kam merpflichtigen Tätigkeit, unbeschadet der Bekanntmachung Nr. 88 Ziffer 5'), nur von der Mitgliedschaftspflicht bei der Reichs schrifttumskammer befreit werden, nicht aber die Mitgliedschaft erwerben; die Befreiung ist Voraussetzung für jede nebenberuf liche kammerpflichtige Betätigung und gilt nur für die jeweils bestimmte Sparte. Für die Befreiung wird eine Gebühr erhoben. »> Die Ausnahmebewilltgung wird aus einzelne wirklich hervor ragende Fälle beschränkt und unterbleibt in allen Grenz- und Zweifelssällen. II. Bibliophile Vereinigungen 1. Zu den literarischen Vereinen, die nach H 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz Mit glieder der Reichsschrifttumskammer, Gruppe literarische Ver eine und Vortragsveranstalter, sein müssen, gehören auch die bibliophilen Vereinigungen. 2. Von der Eingliederungspflicht befreit werden können die Vereinigungen, die sich nicht überwiegend kammerpslich- tig betätigen. 3. Die Bereinigungen erwerben die Mitgliedschaft durch ihren Vorstand oder Vertretungsberechtigten. 4. Anträge auf Eingliederung oder Befreiung sind an die Reichsschrifttumskammer, Gruppe literarische Vereine und Vor tragsveranstalter, Berlin-Charlottenburg 2, Hardenbergstraße 6, zu richten. Vereine, die bereits der »Gesellschaft der Bibliophi len- angehören, werden ohne weitere Meldung Mitglieder der Reichsschrifttumskammer, Gruppe literarische Vereine und Vor tragsveranstalter. 5. Die »Gesellschaft der Bibliophilen- ist nicht mehr obliga torisch Dachorganisation für bibliophile Vereinigungen. Ziffer I, b und VI meiner Bekanntmachung Nr. 3 vom 22. Dezember 1933 werden aufgehoben. III. Büchcreiwescn 1. Nach K 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 (RGBl. I, S. 797) muß Mitglied der Reichsschrifttumskaminer, Gruppe Bü chereiwesen, sein: wer als angestellter oder beamteter Bibliothekar im Be reich des Büchereiwesens *') tätig ist. Beamte und Angestellte an wissenschaftlichen Büchereien, die dem Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unterstehen, unterliegen nicht den Bestimmungen der Reichskulturkammer gesetzgebung. 2. Beamte, die sich nebenberuflich als Bibliothekare kamMer- pflichtig betätigen, sind ohne Meldung bei der Reichsschrifttums kammer nach K 9 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz von der Eingliederungspflicht befreit. Bibliothekar im Bereich bes Biichereiwescns ist beispielsweise der Bibliothekar bei einer Volks- oder Werkbiicherel, nicht aber bei einer Gerichts- oder einer- anderen Dienftbiicherei. Nr. 82 Donncröiag. den 6. April 1038 271»
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