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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1939
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- Deutsch
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Vörsenblatt für den Deutschen Vuchhandel Nr. 89 <R. 4L) Leipzig, Dienstag den 18, April 1SSS 196. Jahrgang Der neue Urheberrechts-Gesetzentwurf Die Borschläge des »Fachausschusses für Urheber- und Verlagsrecht der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht in der Akademie für Deutsches Recht- erscheinen in diesen Tagen als Heft ll der »Arbeitsberichte der Akademie für Deutsches Recht- (I. Schweitzer Verlag, Berlin und München, 2,S9 RM), In seinem Vorwort kann der verdiente Vorsitzende des Ausschusses, Generaldirektor vr, G, Kilpper, unter besonderem Hinweis auf den dem Entwurf beigegebenen aufschlußreichen und teilweise eine Begründung ersetzenden »Be richt« von Rechtsanwalt R, Moser von Filseck betonen, daß »durch das harmonische Zusammenwirken aller Beteiligten und die für die Gesetzesgestaltung wichtigen Anregungen, die der Ausschuß gerade durch die Mitarbeit von Vertretern der zustän digen Behörden erhielt, eine wichtige Vorarbeit für die end gültige Verabschiedung des Gesetzes geleistet werden konnte«. So tritt dieser Entwurf an die Stelle des im Jahre 1832 erschienenen, mit einer eingehenden Begründung versehenen Ent wurfes und bedeutet die Neugestaltung des Urheberrechts auf Grund der nationalsozialistischen Rechtsauffafsung, Fortschrittliilie Neuregelung Der Entwurf ist die reife Frucht vielfältiger Arbeit, Er wirkt einheitlich und überzeugend. Er verfolgt folgerichtig klare Gedankengänge und zeigt große Fortschritte in der Regelung eines wichtigen und schwierigen Rechtsgebietes, sodaß man wün schen muß, ihn bald endgültig als Gesetz verabschiedet zu sehen. Nur weniges bedarf wohl noch einer Nachprüfung, Was im übrigen an Einzelheiten noch nicht restlos geklärt erscheinen mag, kann im wesentlichen der Rechtsprechung und der Wissen schaft, und überhaupt der lebendigen Praxis überlassen bleiben; denn die Grundlage ist gut und nichts Wesentliches ist übersehen. Dafür bürgt schon die langjährige Arbeit vieler Mitwirkender, die ihr Ergebnis in dieser Niederlegung eines Entwurfstextes gefunden hat, eine Arbeit, die auf mehr als ein Jahrzehnt zurückgeht, wenn man nicht einmal die von der Rechtsprechung und dem wissenschaftlichen Schrifttum in noch längerer Zeit spanne geleistete Vorarbeit mitrechnet. Eine dieser jetzt feststehenden Errungenschaften ist die grund legende Erkenntnis, die im Entwurf GZ 1 und S) Ausdruck fin det, daß das Urheberrecht sich an ein Werk knüpft, das seinen Schöpfer als Urheber legitimiert. In seinem Werk, für sein Werk ist der Urheber geschützt, weil er sich darin als Persönlich keit kundtut und als solche mit seiner Schöpfung verbunden ist, »Eigenpersönliche Prägung- eines Werkes ist der Grund für einen besonderen Rechtsschutz, der über das sonstige gewöhnliche Recht an einer bloßen »Arbeit« hinausgeht und daher neben dem Recht auf Verwertung des Werkes auch diese eigen Persönlichen Beziehungen zu dem Werk, ins besondere die Urheberehre umfaßt G 10), Diesem Urheber persönlichkeitsrecht ist eine Jnhaltsumschreibung G 10a) gewid met, die besagt, daß das Recht insbesondere bedeutet: zu bestim men, ob und wie das Werk zu veröffentlichen ist, daß die Ur heberschaft nicht unterdrückt werde, daß eine Veröffentlichung oder Verwertung, die das Ansehen oder den Ruf des Werkes ge fährden würde, verboten werden kann. Neben diesen ganz neu gefaßten Grundsätzen des Urheberrechts stehen die materiellen, von früher bekannten und nur durch technische Neuerungen tat sächlich ausgedehnten Verwertungsrechte: Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Vertrags-, Aufführungs- und Vorführungs recht <mit Senderecht) und Verfilmungsrecht GZ 11 bis IS), Eine Herausarbeitung des einheitlichen Urheber rechts, das in verschiedenen Auswirkungen Praktisch wird, ist einer der wesentlichen Fortschritte der Neugestaltung, zu denen der dem Entwurf beigegebene »Bericht» S, 38/39 noch als schon aus dem Regierungsentwurf von 1932/33 entnommene die folgenden auszählt: 1, Die Zusammenfassung des Urheberrechts in einem ein zigen Gesetz an Stelle der bisher bestehenden Gesetze für Werke der Literatur und der Tonkunst einerseits und für Werke der bildenden Künste und der Photographie andererseits, 2, Die gesetzliche Anerkennung des Schutzes des Urhebers in seinen eigcnpersönlichen Beziehungen zu dem Werk, 3, Die klare Abgrenzung des Urheberrechts gegenüber ver wandten Rechten, 4, Die Regelung des Schutzes dieser verwandten Rechte (Er haltung von Werken allgemeiner Bedeutung, Schutz des aus übenden Künstlers, Schutz der Lichtbilder, Schallplattcn, Rund funksendungen, Briefschutz) im Urheberrechtsgesetz, 5, Die Berücksichtigung der sich aus der technischen Ent wicklung für die Gestaltung und Wiedergabe urheberrechtlich ge schützter Werke ergebenden Folgerungen, 6, Die Regelung wesentlicher Grundsätze des Urheberver tragsrechts im Urheberrechtsgesetz selbst durch Übernahme entspre chender Bestimmungen aus dem Verlagsgesetz, 7, Die Berücksichtigung der durch die Revision der Berner Übereinkunft auf der Romkonferenz 1928 bedingten Änderungen der gesetzlichen Regelung, Es ist nicht meine Absicht, in diesem den Entwurf bespre chenden Aussatz alle grundlegenden oder gar alle fortschrittlich behandelten Einzelfragen zu erörtern; das wird sicherlich noch von den verschiedensten Seiten in wissenschaftlichen Arbeiten, in Kommentaren und zu aktuellen Fragen Stellung nehmenden Abhandlungen zu geschehen haben. Nur auf einige Dinge, die die Leser des Börsenblattes besonders berühren dürften, soll hier einführend ein wenig eingegangen werden. Werk und Urheber Im Sinne des schon gekennzeichneten Verhältnisses zwi schen dem Urheber und seinem Werk liegt es, wenn das neue Ge setz den Satz prägen soll: Träger des Urheberrechts ist, wer das Werk geschaffen hat G 5). Das ist der Ausdruck des Wahrheitsprinzips, wie es seit Jahren in mancher Arbeit des urheberrechtlichen Schrifttums vertreten worden ist. Sind es mehrere, die an dem Werk geschaffen haben, so gibt es Miturheberrecht G 6), Die berufsständische Stellung ist hier ohne Einfluß, lediglich die Tatsache des Werkschaffens ge nügt, Also kann auch ein Verleger originäres Urheberrecht an Kantate 7959 Jeder Buchhändler Kantate in Leipzig! Werden Sie dabei sein? Die Anmeldungen und Bestellungen werden bis 22. April in Leipzig erwartet. Der Bestellzettel lag dem Börsenblatt Nr. 82 bei. Auch für die Teilnahme an der Hauptversammlung des Börsenvereins ist Anmeldung notwendig, Eintritts karten werden dafür jedoch nicht ausgegeben. Nr. 80 Dienstag, den 18. April 1939 301
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