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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1939
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- 1939-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1939
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einem Werke haben, nämlich wenn er es war, der es schuf. Bei der Verbindung von Sprach- und Tonwerken (8 7) ist die bis herige Bevorzugung des Komponisten einer gerechten Gleich behandlung der Urheber gewichen. Aber das Werk muß natürlich zu derjenigen Art von Schöpfungen gehören, auf die sich das Urheberrechtsgesetz bezie hen soll. Das war nach dem alten Gesetz insbesondere deshalb oft streitig, weil der Umkreis der schutzfähigen Werke durch eine Art Katalog der Werksarten gekennzeichnet worden war. Aus guten Gründen ist man jetzt davon abgegangen; man wählt als Be grenzung »die Gebiete der Literatur und der Kunst- (8 1), erklärt das Gebiet näher aber nur durch Beispiele und nennt als solche Beispiele »insbesondere«: Sprachwerke, Tonkunst werke, Werke der bildenden Kunst und des Kunstgewerbes, Film werke, Tanzkunstwerke, Zeichnungen, Pläne, Karten u. dgl. Es bleibt also offen, ob und wieweit etwa z. B. Gartenkunst oder Regieleistungen urheberrechtsschutzfähige Werke bieten können. Nicht dazu gehören jedenfalls die wissenschaftlichen und techni schen Errungenschaften als solche, die nicht sprachlich oder künst lerisch geformt sind, also etwa Lehrmeinungen, wissenschaftliche Entdeckungen, Opcrationsmethoden oder ähnliches betreffen. Über das sogenannte »wissenschaftliche und technische Eigentum- an solchen Leistungen ist man noch in Beratung und hat es aus dem Umkreis des Urheberrechtsgesetzes einstweilen ausgeschlossen, und wohl mit Recht, so lange nicht festere Formen für ein solches Schutzrecht erarbeitet worden sind. Man hat aber etwas anderes meines Erachtens zu Unrecht ausgeschlossen, nämlich in 8 4 des Entwurfs, wo es heißt: »Ver kündete Gesetze und Verordnungen, Entscheidungen sowie solche anderen amtlichen Werke, die zum Zwecke allgemeiner Bekannt gabe veröffentlicht worden sind, genießen keinen Urheberrechts schutz». Ich habe bereits in einer eingehenderen Darlegung — in der Zeitschrift »Deutsches Gemein- und Wirtschaftsrecht« l938 Nr. 17 — darauf Hinweisen müssen, daß diese Fassung des Ent wurfs unglücklich ist und unerwünschte Folgerungen nach sich ziehen kann. Denn so sehr man die Abdrucksfreiheit amtlicher Arbeiten, weil sie unmittelbar von Beauftragten der Volksge meinschaft für die Volksgemeinschaft geschaffen sind, festlegen soll, so wenig ist es doch richtig, diese Arbeiten grundsätzlich vom Ur heberrechtsschutz auszunehmen; man würde sie der Freibeuterei ausliefern auch dort, wo der Zweck der Gemeinschaft dies nicht erfordert, ja auch Zweifel säen darüber, ob man solche Werke etwa unbekümmert ohne Quellenangabe als eigene verwerten darf. Die enge Zusammengehörigkeit des Werkes mit seinem Urheber ist der Grund für die Bestimmung des § ll> des Entwurfs, nach welchem — im Gegensatz zu dem noch geltenden Gesetz — das Urheberrecht künftig unter Leben den nicht mehr übertragbar sein soll. Man kann also künftig dem Verleger kein Urheberrecht an dem Werke des Ver fassers geben; das Verlagsrecht hebt sich mithin deutlicher als bisher von dem Urheberrecht ab. Das Verlagsrecht ist eines der -Werknutzungsrechte« geworden, von denen die 88 17—20 des Entwurfs handeln. Der Urheber kann nur Werknutzungsbewil ligungen erteilen, aber diese genießen einen festen, vom Urheber recht abhängigen Schutz, den der »Bericht« treffend wie folgt kennzeichnet: »Der wirtschaftliche Wert des Berwertungsrechts für den Urheber selbst hängt im wesentlichen davon ab, daß er Rechte erteilen und einräumen kann, durch die der Erwerber des Rechts eine ausreichende Sicherung in der Ausnutzung er langt. Die Sicherung derjenigen, die das Kulturgut der schöpfe rischen Persönlichkeit der Allgemeinheit vermitteln, liegt daher im eigensten Interesse der Persönlichkeit selbst«. Das ist ein schö ner Satz, der sowohl die Verbundenheit des Urhebers mit seinem Wer! wie mit dem das Werk verwertenden Partner ausspricht, eine tragfähige Grundlage für eine gesunde Anwendung des kommenden Gesetzes. »VerlagSrcchtssäße« im Urhebcrrechtsciitwurs Es wurde schon oben bei der Aufzählung der Fortschritte des Entwurfs gegenüber dem geltenden Recht erwähnt, daß einige Rechtssätze, die bisher im Verlagsgesetz standen, in die Kodifikation des Urheberrechts übernommen worden sind. Das geschah mit Recht; denn diese Rechtssätze find ebensogut urheber rechtlicher Natur. Das geschah insbesondere mit den Vorschriften über die Gesamtausgabe (Entwurf § 28) und über die Weiter verwendung von Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträgen (Entwurf 8 27). Auch die Bestimmungen über das Recht der »Änderungen am Werk« (Entwurf 8 21 und 30a) und über das Rückrufsrecht (8 28) sind in diesem Zusammenhänge zu nennen. Über das Recht der Gesamtausgabe, für welches es jetzt noch eine Bestimmung in 8 2 Abs. 3 und 8 4 des Verlags- gefetzes gibt, ist nicht viel zu sagen; 8 2 Abs. 3 des VG. soll auf gehoben werden, weil diese Bestimmung in das Urhebergesetz übernommen wird; ein Urheber darf nach Ablauf von zwanzig Jahren sein Werk in eine Gesamtausgabe aufnehmen, ohne daß der Verleger etwas dagegen einwenden darf, selbst wenn diese Gesamtausgabe in einem anderen Berlage erscheint. Die Be stimmung ist aber in dem Entwurf ergänzt worden durch den wichtigen Satz: »Die Gesamtausgabe darf das Werk nur in der Form enthalten, in der es auf Grund der Einräumung des Werknutzungsrechts erschienen war-, und »sie darf nur geschlos sen abgegeben werden«; es ist ein unabdingbares Recht, bei dem man, wie man sieht, doch versucht hat, die Belange des Verlags nach Möglichkeit zu wahren. An die Stelle des 8 42 VG. über das Wiederverwer tungsrecht von Beiträgen zu periodischen Sammelwerken tritt der 8 27 des Entwurfes: --Ist ein Werk als Beitrag zu einem periodischen Sammelwerk (Zeitung, Zeitschrift, Kalender, Almanach oder dgl.) angenommen worden, so bleibt der Urheber des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht aus den Umstän den zu entnehmen ist, daß der Herausgeber oder Verleger des periodischen Sammelwerks das ausschließliche Recht dazu erwor ben hat«. Das heißt also, daß er ihn sogleich mehrfach verwenden darf, wenn nicht die berühmten »Umstände des Falles«, die schon jetzt die Auslegung und Anwendung des 8 42 VG. immer schwierig gemacht haben, etwas anderes besagen; ist »Aus schließlichkeit- als vorliegend anzunehmen, so bleibt es wie bis her beim Wiederverwertungsrecht in Jahresfrist nach Ablauf des Erscheinungsjahres, und für Z e i t un g s bciträge sogar bei dem Recht der Wiederverwertung gleich nach Erscheinen. Der 8 13 VG. wird künftig nicht mehr nötig sein, da das »Ä n d e r u n g s r e ch t« im 8 21 des Entwurfes umfassend ge regelt ist. Es war bisher immer eine heikle Frage, wie weit nach Treu und Glauben der Inhaber eines Werknutzungsrcchts, ins besondere der Verleger Änderungen an der Fassung des Werkes oder des Titels vornehmen darf. Der Entwurf hält mit Recht an dem Grundsatz fest, daß die Bestimmung über die Fassung seines Werkes nur dem Autor zusteht und daß mithin Ände rungen von fremder Hand, und sei es auch von der Hand des betreuenden Verlegers, verboten sind. Aber es war immer die Ausnahme zugelassen, daß nach Treu und Glauben gebotene Änderungen auch von dem Verfasser ohne weiteres gulzuheißen seien, und es fragte sich nur, wie man diesen Raum des nach Treu und Glauben zulässigen zu umgrenzen hätte. Hierfür gibt der Entwurf — im Anschluß an die Fassung des österreichischen Gesetzes — eine gegen früher durchaus verbesserte Fassung, in dem er sagt: »Zulässig sind aber Änderungen, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht ver sagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art und den Zweck der dem Berechtigten gestatteten Verwertung des Werkes gefordert werden«. Legt man dies im Sinne des Vertrauens- und Treueverhältnisses zwischen Autor und Verleger aus, so wird man damit in der Regel gut auskommen. Bei unselbstän digen Urhebern — so fügt der Entwurf in Abs. 3 mit Recht hinzu — darf der, dem das ausschließliche Werknutzungsrecht zu steht/auch beliebige Änderungen an dem von dem unselbständi gen Helfer beigesteuerten Werkteil machen. Von großer Bedeutung ist das Rückrufsrecht, das der 8 28 des Entwurfs gibt. »Macht der Inhaber eines Werk nutzungsrechts, gleichviel ob es ihm vom Urheber eingeräumt worden ist oder er es von einem Wcrknutzungsberechtigten er worben hat, von dem Recht keinen ernstlichen Gebrauch und wer- »02 Nr. 86 Dienstag, den 18. Avril 1936
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