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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1939
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- 1939-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1939
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den dadurch berechtigte Interessen des Urhebers wesentlich ver letzt, so kann dieser das Werk zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn das Verhalten des Inhabers durch einen vom Urheber zu ver tretenden Grund gerechtfertigt wird.« Dieses Recht, das nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung des Rechts oder seit der Ablieferung des Werkes geltend gemacht werden kann und das das Werknutzungsrecht gegen angemessene Entschädi gung enden läßt, ist ein Ausdruck für den Jnteressenschutz des Urhebers und der Allgemeinheit gegen Willkür eines Rechtsinha bers, gegen Totschweigen und Sabotage, ähnlich wie auch nach Z 23 des Entwurfs der Urheber verlangen kann, daß ihm der Besitzer eines Werkstückes dieses zugänglich macht, wenn er es zu Ver vielfältigungen oder Bearbeitungen des Werkes braucht. Es wird Schluß gemacht mit der Auffassung, daß Besitz und formelles Recht einem Kulturbedürfnis vorgeht oder der Geltendmachung geistiger oder künstlerischer Produktion im Lichte stehen darf. In diesem Zusammenhang hat man denn auch den Inhalt des § 17 VG. ungefähr in den Abs. 5 des § 24 des Entwurfs ein- gehen lassen, welcher lautet: »Die Vorschriften der vorigen Ab sätze gellen entsprechend, wenn der Verleger die Herausgabe einer Neuauflage, zu der er berechtigt ist, oder der Inhaber eines anderen Werknutzungsrechts die weitere Verwertung des Werkes ohne einen vom Urheber zu vertretenden Grund binnen der im Abs. 1 bezeichneten Frist unterläßt. Diese Frist beginnt für die Herausgabe einer Neuauflage mit dem Zeitpunkt, wo die frühere Auflage vergriffen ist, sonst mit der zuletzt vorgenommenen Ver wertung». Man zwingt also nicht — wie auch bisher nicht — den Verleger, von seinem Recht Gebrauch zu machen, aber man ist mit Recht bestrebt, dem Werkschöpfer dadurch nicht den Weg zur Geltung und Wirkung seines Werkes zu versperren. In allen diesen beachtenswerten und eine wohldurchdachte Einheit bildenden Bestimmungen über den »Rechtsverkehr in Urheberrechtssachen- klingt aber auch der Gedanke der berufsständischen Aufgaben an, wenn z. B. der ß 25 über die Auslegung von Verträgen über Werknutzungsrechte und Werlnutzungsbewilligungen sagt: »Wenn nicht das Gegenteil vereinbart ist, erstreckt sich die Bestellung von Werknutzungs rechten und die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen nicht auf Bearbeitungen des Werkes. Ebensowenig erstreckt sich die Einräumung des Rechts, ein Werk zu vervielfältigen, darauf, das Werk auf Bild- und Schallvorrichtungen zu übertragen.« Dieser zweite Satz — ebenso wie 8 38 Abs. I — ist offenbar die Frucht aus den Erfahrungen, die man mit den berühmten Rund- lunkurtcilen des Reichsgerichts gemacht hat, und es liegt der Rechtssatz darin begründet, daß der Erwerber eines Werk nutzungsrechts es im Zweifel nur soweit übertragen erhalten sollte, wie dies im Rahmen seiner Berufstätigkeit gelegen ist. Die Streitfrage der sogenannten »Kleinen Rechte« wird dadurch berührt; wichtig erscheint die Regelung soweit, wie der Er werber nach verlagsrechtlichen Grundsätzen mit seinem Recht auch Pflichten zur gehörigen Ausübung zu übernehmen hat. Der reiche Inhalt dieses ganzen Abschnittes des Entwurfes über den Rechtsverkehr kann hier, zumal auch soweit er sich auf Film, Rundfunk, Schallplatte usw. bezieht, nicht besprochen wer den — die Regelung des Filmurheberrechtes hat ja bekanntlich ganz besondere Schwierigkeiten gemacht, die vielleicht auch durch die Fassung des Entwurfs noch nicht behoben sind —; wohl aber muß hier noch des § 36 über »Sammlungen für Schulen und Unterricht» gedacht werden, der bestimmt: »Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn einzelne Werke nach dem Erscheinen in einen, Sammelband ausgenommen werden, der Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und nach seiner Beschaffenheit und äußeren Kennzeichnung nur für den Schul- und Unterrichtsgebrauch, mit Ausschluß des Unter richts in Musikschulen, bestimmt ist; dies ist bei Werken der bil denden Künste auch dann zulässig, wenn sie veröffentlicht und bleibend öffentlich ausgestellt sind. Dem Urheber ist im Falle der Vervielfältigung eine angemessene Entschädigung zu gewähren.» Die unentgeltliche Wiedergabe in Schul- und Unterrichtsbüchern, wie es der viel umstrittene 8 19 Ziff. 4 des geltenden Gesetzes gibt, wird also ebenso beseitigt wie der freie Abdruck in sog. Anthologien; für letztere braucht der Herausgeber oder Verleger die Einwilligung des Urhebers, für Schul- und Unterrichts werke jedoch nicht, hier soll die nachträgliche angemessene Ent schädigung genügen. Den Schutz der sog. »Editio princeps», der Heraus gabe nachgelassener Werke, u. U. mit deren Bearbeitung, hat der Entwurf in den großen Abschnitt -Angrenzende Rechte« über nommen, weil das zehnjährige Schutzrecht gegeben wird ohne Rücksicht darauf, ob und wieweit der Herausgeber eigcnpersön- liche schöpferische Leistung damit erbringt. Ob dies systematisch ganz richtig ist, bleibe dahingestellt; die praktische Regelung ist zutreffend und man kann mit ihr arbeiten, wobei aber echte urheberrechtliche Leistungen möglicherweise zu kurz kommen. Manchen Streitfragen wird auch durch den neuen 8 24 vorgebeugt, der Verfügungen über künftigeWerke dem Urheber grundsätzlich gestattet, also dadurch auch seinen Verkehr mit dem Verleger in einer bisher schon den Gepflogen heiten entsprechenden Weise ermöglicht. -Soweit zwecks Erfül lung des Vertrages Rechte an künftigen Werken eingeräumt sind, diese aber bei Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht fertiggestellt worden sind, wird die Verfügung mit dem ge nannten Zeitpunkt unwirksam.» — Dadurch wird erreicht, daß in einem Dauervertrag, der sich löst, die noch ungeborenen Kin der nicht die Lösung erschweren sollen. Das liegt im Sinne des Vertrauensverhältnisses, das für die Arbeit zwischen den Part nern nötig ist; ist dieses Vertrauen gebrochen, etwa durch Er fahrungen, die anläßlich eines bereits vorhandenen Werkes auf getreten sind, so wäre es für beide Teile unzumutbar, sie für neue, noch nicht geschaffene Werke weiter aneinandergekettet zu lassen. Abs. 3 des 8 24 fährt dann fort: »Verpflichtet sich der Urheber zur Einräumung von Rechten an künftigen Werken, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, so ist der Vertrag kündbar, sobald vier Jahre nach dem Abschluß abgclaufen find. Das Kündigungsrecht steht beiden Teilen zu und ist unverzichtbar. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.« Man wird die damit gegebene Freiheit in der Gebundenheit, zumal sie paritätisch ist, gutheißen; denn wenn Partner des Verlags oder sonstigen Vcrwertungsvertrages für ungeschaffene Werke auseinander wollen, so würde ein Zwang zum Zusammenbleiben doch keine glückliche Ehe zustande bringen. Angrenzende Rechtsgcbicte Der neue Abschnitt »Angrenzende Rechtsgebiete«, von dem schon oben die Rede war, ist methodisch und praktisch besonders interessant. Er ist wirklich als ein Ergebnis tief eindringendcr Erkenntnis in Wesen und Wirkung des Urheberrechts anzu sprechen; denn die Zusammenfassung der dort behandelten ver schiedenen Erscheinungen — wie: Schutz der ausübenden Künst ler, Photographieschutz, Briefschutz, Recht am Eigenbild, Schutz der Rundfunksendungen und Bild- und Schallvorrichtungen (den früher dort noch enthaltenen Titelschutz hat man mit Recht gestrichen, weil er ins Wcttbewerbsrecht gehört) — zeigt, daß es Leistungen gibt, die, weil sie es mit im allgemeinen schutz- fähigen Werkschöpfungen irgendwie zu tun haben, häufig mit urheberrechtsfähigen Leistungen schlechthin zusammcngewor- fen worden sind. Wenn ich also seinerzeit nachdrücklich für diese Abtrennung der »angrenzenden Rechte« in dem neuen Gesetz eingetreten bin, so wird dies durch die jetzt dort zusammen- gesaßten Erscheinungen als richtig bestätigt. Dabei mag es dahin gestellt sein, wie weit diese nicht rein urheberrechtlichen Dinge als dem Wettbewerbs- oder dem Persönlichkeitsrecht zugehörig anzusehen sind oder unter einen neu zu erkennenden Begriff des »Leistungsschutzrechts» gehören. Für die Praxis sind diese Dinge von großer Bedeutung und müssen hier kurz überschaut werden. 1. D i e E rh a lt un g von Werken allgemeiner Bedeutung § 53: »Werke von allgemeiner Bedeutung für die nationale Kultur dürfen nach dem Tode des Urhebers nicht derart be arbeitet oder verwertet werden, daß dies offenbar ihr Ansehen Nr. so Dlrnsiag, du, l». SprU 19M so»
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