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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1939
- Strukturtyp
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- 1939-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1939
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oder ihren Wert beeinträchtigen würde. Die Aufsicht darüber steht dem Reichsminister für Vollsaufklärung und Propaganda zu, der auch gegen die zur Rechtsnachfolge Berufenen entscheiden kann.- Eine notwendige und daher begrüßenswerte Vorschrift, die zu verhindern hat, daß, wie wir es erlebten, mit geheiligtem Werkgut frivol umgegangen wird. Der in dem »Bericht- (S. 43) ausgesprochene Gedanke, daß die Erben und Rechtsnachfolger keineswegs immer hinreichende Gewähr in dem gedachten Sinne geben, ist berechtigt. Nach 8 53a kann auch ein Zwang aus geübt werden, daß nachgelassene Werke zur Veröffentlichung herausgegeben werden, was sich dann mit den schon oben be sprochenen Bestimmungen über die Editio prir.ceps berührt. 2. Schutz des ausübenden Künstlers Dem vor Jahren im Schrifttum ausgetragenen Streit über das angebliche »Urheberrecht- des, wie man sagte, »nachschaf fenden- Künstlers ist im Sinne der vernünftigen Ansicht durch den Entwurf ein auch gesetzlich festgelegtes Ende bereitet wor den. Es handelt sich um -»Leistungsschutz-, der etwas anderes ist als Urheberrechtsschuh, und es ist aufgeräumt worden mit dem aus Interessentenkreisen verfochtenen Irrtum, der ausübende Künstler »schaffe» erst das Werk, wenn er es aufführt, während es zuvor ein »Torso- war. Der auf solchem Abwege versuchten Verwischung wahrer urheberrechtlicher Anschauungen ist nun ein Riegel vorgeschoben und doch ist jedem das Seine, also auch dem ausübenden Künstler ein Schutz gegen Wiedergabe gegeben, soweit diese durch mechanische Mittel, insbesondere durch Bild- und Schallvorrichtungen geschieht. Das ist eine Vorschrift wett bewerbrechtlicher Natur. 3. Photographie und nichtschöpferische Zeichnungen Auch dem Streit, ob »die Photographie- Urheberrechtsschutz als Werkschöpfung zu genießen habe, wird ein Ende gemacht durch ihre Einreihung in die »angrenzenden Rechte» und die somit auch methodisch gerechtfertigte kürzere Schutzdauer von zehn Jahren; in der Wirkung also wie im bisherigen Recht, aber gedanklich und methodisch richtiger. Und es ist das Gleiche für diejenigen »Zeichnungen, Pläne, Karten, plastische Darstel lungen,, Skizzen und sonstige Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Arbeit- bestimmt, die nicht als wirklich urheber rechtsschutzfähige Werkschöpfungen anzusehen sind. Auch für sie also würde die normale fünfzigjährige Schutzdauer zuviel der Ehre sein. Nach 8 58 Abs. 6 dürfen gewerbsmäßig hergestellte Lichtbilder und jene genannten Zeichnungen usw., soweit ihr Gegenstand sich auf Tagesereignisse bezieht, in Zeitungen oder Zeitschriften ohne vorherige Befragung des Inhabers des Schutz rechts wiedcrgegeben werden, wenn zuvor der zur Wahrnehmung solcher Schutzrechte bestimmten Stelle davon Anzeige gemacht und eine angemessene Vergütung entrichtet wird. 4. Schutz an Briefen und am eigenen Bild Während wir hier auf den Schutz der Bild- und Schall vorrichtungen und den Schutz der Rundfunksendungen (88 59 u. 60) nicht näher einzugehen brauchen, interessiert unsere Leser doch der Briefschutz (8 61) um so mehr. -Briefe, Tage bücher und ähnliche vertrauliche Aufzeichnungen dürfen auch, soweit sie nicht als cigenpersönlichc Schöpfungen urheberrecht lichen Schutz genießen, nicht ohne Einwilligung des Verfassers veröffentlicht werden. Ist der Verfasser gestorben, ohne der Ver öffentlichung zugestimmt zu haben, und sind seit Ablauf des Todesjahres noch nicht zehn Jahre verstrichen, so bedarf es der Einwilligung seiner Angehörigen. Die Veröffentlichung eines Briefes — gleichviel, ob er urheberrechtlich geschützt ist oder nicht — ist ferner nur mit Einwilligung dessen statthaft, an den der Brief gerichtet war, wenn die Veröffentlichung wichtige Interessen dieser Person verletzen würde.» Auch hier ist in gleicher Weise wie beim Verfasser nach dem Tode des Adressaten die Einwilligung der Angehörigen nötig. Die Einwilligung ist nicht nötig, wenn die Veröffentlichung zur Wahrnehmung eines über wiegenden und berechtigten öffentlichen oder privaten Interesses vorgenommen wird. Hiermit ist wiederum eine Frage geregelt, die Jahrzehnte lang in der Rechtsprechung Schwierigkeiten be reitet hat (man erinnere sich der berühmten Entscheidungen über die Wagner-Briefe, die Nietzsche-Briefe, die Bismarck-Briese). Der Verlag und die Presse haben jetzt eine zureichende gesetzliche Unterlage für ihr Vorgehen im Bedarfsfall. Das Recht am eigenen Bilde (8 62) ist nicht anders als im geltenden Recht geregelt. Hier ist also die Streitfrage, wie weit Personen zur »Zeitgeschichte« gehören und ob z. B. ein Volks genosse, der als Zugehöriger einer öffentlichen Einrichtung bild lich wiedergegeben wird, sich als »Individuum» dabei zu fühlen berechtigt ist oder nicht, nicht beseitigt. In einem Aufsatz im »Zeitungsverlag« (1939, Nr. 8) über den Entwurf wird hieran bereits Kritik geübt und auf meine das Problem behandelnden Aufsätze im »Zeitungsvcrlag» (1937, Nr. 47) und »Zeitungs wissenschaft, Archiv für Prefserecht» (1938, S. 51 ff.) hingewiesen. Mitwirkung der Rcichskulturkninmcr Von besonderer Wichtigkeit, auch zugleich für verlagsrecht liche Fragen, ist die Bestimmung des 8 81a des Entwurfs, nach welcher die Fortentwicklung des Urheberrechts, insbesondere auch durch die Gestaltung von Normalverträgen, zu pflegen Aufgabe der Reichskulturkammer ist«. Diese kann auch Sach verständigenausschüsse zur Abgabe sachverständiger Gutachten bilden und ist befugt, einen Vertreter in die Verhandlung von Rechtsstreitigkeiten zu senden, der jederzeit gehört werden muß. Durch solche Bestimmungen wird das Gesetz lebendig gemacht; sein Inhalt kann dadurch leichter, als es bisher durch Recht sprechung und wissenschaftliche Arbeit geschah, veränderten Ver hältnissen und Notwendigkeiten angepaßt werden und dem leben digen Fluß der Entwicklung folgen. Or. Alexander Elster. Von der Arbeit des Verlegers für das Fachbuch Arbeitstagung der Fachgruppe Fachbuchverlag Anläßlich der Reichstagung des Kuratoriums für das deutsche Fachschrifttum, über die in Nr. 78 und 80 ausführlich berichtet wurde, fand in Berlin eine Tagung der Fachgruppe Fachbuchverlag statt, die unter Leitung des Leiters der Fach gruppe Karl von Wißell stand. Vorbehaltlich eines ein gehenderen Berichtes weisen wir kurz auf den Inhalt der ein zelnen Referate hin. Nach der Begrüßung der mehr als siebzig Teilnehmer durch Herrn v. Wißell sprach vr. Schleich zu dem Thema »Fach buch und Spinn st offwirtschast. Er begründete zunächst die Wahl des Themas und betonte, daß die Spinnstofswirtschaft den größten Teil der gewerblichen Wirtschaft ausmache. Gerade dieses Gebiet habe eine chemo-technische Revolution erlebt. Da durch seien Erfahrungen von Jahrhunderten zurückgedrängt worden, an ihre Stelle feien neue Erkenntnisse getreten. Während auf anderen Gebieten neue Werkstoffe zusätzlich gefunden wur den, hätten wir cs hier mit vollkommen neuen Werkstoffen zu tun. Aus diesem Grunde müsse das Fachbuch vom überlieferten abgehen und die neue Lage berücksichtigen. Es habe die Entwick lung widerzuspiegeln, das Ergebnis zusammenzufassen und der Berufserziehung zu dienen. Wenn cs die Entwicklung zusammen- sasse, diene cs gleichzeitig der Weiterentwicklung der Arbeits niethoden und des Verständnisses für alle neuen Arbeitsweisen. In diesem Zusammenhänge wandte sich vr. Schleich auch der Be deutung der Zeitschrift als dem Organ für fachliche Aussprachen zu und stellte fest, daß diese sich schneller anpassen könne, während auf der anderen Seite nicht fortwährend neue Fachbücher produ ziert werden könnten. Gäbe die Zeitschrift die Möglichkeit der 304 Nr. 8S Dienstag, -cn 18. April 1VSS
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