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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.04.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-04-25
- Erscheinungsdatum
- 25.04.1939
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1939
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Vörsenblatt für den Deutschen Vuchhandel Nr. 85 (R. 48) Leipzig. Dienstag den 2S. April 1839 196. Jahrgang Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 133*) Anordnung zum Schutz der verantwortlichen Persönlichkeit im Buchhandel Nach § 2b der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 (RGBl. I, S. 787) ordne ich nach Genehmigung durch den Herrn Reichs minister für Volksaufklärung und Propaganda und den Herrn Reichswirtschaftsminister an: 8 l I. Die Mitgliedschaft in der Reichsschrifttumskammer, die nach ß 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichs- knlturkammergefetz Voraussetzung für jede buchhändlerische Be tätigung (als Verleger, Sortimenter, Antiquar, Exportbuchhänd- ler, Rcisebuchhändler, Lehrmittclhändler, Kommissions- und Großbuchhändler, Großantiquar, Buchversteigerer, Leihbuchhänd- ler sJnhaber von Leihbüchereien), Buch- und Verlagsvertreter und als Angestellter in buchhändlerischen Betrieben lmit der aus 8 6<I der genannten Verordnung ersichtlichen Einschränkung)) ist, kann ebenso wie die Befreiung von der Mitgliedschaft — unbe schadet der Bestimmungen des 8 7 — nicht erworben werden von a) öffcntlichrechtlichen Körperschaften und ihren Zwecken die nenden Einrichtungen; d) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Stiftungen und Vereinen; «) Personen und Personcngesamtheiten, die in einem irgend wie gearteten Treuhandverhältnis für die in a und l> an geführten Personen und Personengesamtheiten buchhänd- lerische Tätigkeit ausüben wollen, es sei denn, daß ihnen die Wahrnehmung solcher Rechte auf Grund eines gesetz lichen Treuhandverhältnisses (gesetzlicher Vertreter, Testa mentsvollstrecker, Konkursverwalter, Zwangsverwalter und Zwangsversteigerer) obliegt; <l) natürlichen Personen, die für sich und den Ehegatten, mit dem sie zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung verheiratet sind oder mit dem sie später die Ehe eingehen, nicht den Nachweis der Abstammung von Vorfahren deut schen oder artverwandten Blutes bis zum Jahre 1800 zurück erbringen können. <r) Unternehmen, an denen Rechte der unter n bis ä aufge führten Personen oder Personengesamtheiten bestehen. Hiervon unberührt bleiben die Rechte von Kreditanstalten, denen diese Rechte vorübergehend zur Sicherung eines Kredites verpfändet oder sicherungshalber übertragen sind; l) Personen oder Personengesamtheiten, die ganz oder über wiegend Wirtschaftsinteressen außerhalb des Buchhandels verfolgen und deren Unternehmen nicht Nebenbetrieb eines Buchhandelsunternehmens ist. II. Den unter e und cl aufgcführtcn Personen ist auch jeg liche sonstige Betätigung im Buchhandel untersagt (z. B. auch als Gesellschafter, Genosse, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied). 82 Wer hiernach die Mitgliedschaft in der Reichsschrifttums kammer nicht erwerben kann, ist, wenn er bereits bei Jnkraft- Aus gegebener Veranlassung wiederholen wir den Abdruck dieser im Börsenblatt Nr. 82 vom 8. April 1839 veröffentlichten Be kanntmachung. Wir weisen gleichzeitig auf die i» Nr. 87 vom IS. April erschienenen Erläntcrunge» von G!i n t h c r G c n tz hin. D. Schrift!. treten dieser Anordnung Mitglied oder von der Mitgliedschaft befreit ist, noch ein Jahr lang berechtigt, sich buchhändlerisch zu betätigen. Die Mitgliedschaft bzw. die Befreiung von der Mit gliedschaft erlischt alsdann. 83 Die buchhändlerischen Mitglieder der Reichsschrifttums- kammer sind verpflichtet: a) die Berechtigten (z. B. Nutznießer, Nießbraucher, Genuß scheinberechtigte, Pfandnehmer, Verkaufsberechtigte, Päch ter) unaufgefordert sofort unter Angabe der Art der Be teiligung oder sonstigen Berechtigung der Reichsschrift tumskammer zu melden und auf Anfordern auch die wert mäßige Höhe der Beteiligung oder sonstigen Berechtigung anzugeben; t>) einen Wechsel der Beteiligten oder sonstigen Berechtigten auch hinsichtlich der Art der Beteiligung oder sonstigen Berechtigung zur vorherigen Genehmigung zu nielden; e) für die Beteiligten und sonstigen Berechtigten sowie deren Ehegatten den Nachweis der Abstammung von Vorfahren deutschen oder artverwandten Blutes bis zum Jahre 1800 zurück zu erbringen. Hiervon unberührt bleiben Kreditanstalten, denen diese Rechte vorübergehend zur Sicherung eines Kredites verpfändet oder sicherungshalber übertragen sind; Kantate-Veranstaltungen Die Nachfrage nach Karten für die I e ft v o r st c l l u » g im Neuen Theater und für die Kundgebung des Deutschen Buchhandels ist sehr groß. Die vorlie genden Bestellungen aus Karten für die Festvorstcllung werden wir voraussichtlich alle aussühren können, dagegen müssen größere Bestellungen für die Kundgebung gekürzt werden. Neue Bestellungen aus Karten sür die Fcft- vorstcllung und für die Kundgebung können mirnichtmehrannehmen. Für das Kantate-Essen sind noch einige Plätze srci. Meldung zu der Arbeitsgemeinschaft der Kalenderverleger Durch die Anordnung Nr. 132 des Präsidenten der Reichs- schristtumskammcr wird der Reichsvcrband des Adreß- und An- zcigenbuchvcrlags-GewerbcS mit dem I. April 1939 aus der Reichsschristtumskammcr ausgegliedert. Damit entfällt die Zuge hörigkeit jener Kalcndcrvcrlegcr zu diesem Verband, die Buch- kalcndcr mit Anzcigciianhang herausbringen. Alle Kalcndcrvcr- lcgcr, gleichviel ob sic Bild- oder Buchkalcnder verlegen, werden in der Reichsschristtumskammcr, Gruppe Buchhandel, und inner halb dieser in der Fachschast Verlag, Arbeitsgemeinschaft der Kalcndcrvcrlegcr zusammengesaßt. Die Kalendcrvcrlagc, die der Arbeitsgemeinschaft der Kalcndervcrlcger noch nicht angchören, werden ausgesordert, unter Angabe des Titels, der Auslage und der Rabatt- und Bezugsbedingungen ihre Meldung an den Leiter der Arbeitsgemeinschaft, Verleger Wilhelm Limpcrt, Berlin SW 68, Nittcrstraßc 7S, innerhalb vierzehn Tagen einzurcichcn. Die Zugehörigkeit zu dieser Arbeitsgemeinschaft ist nicht mit Kosten verbunden. Nr. 95 DienStag, den 25. April 1939 329
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