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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.04.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-04-25
- Erscheinungsdatum
- 25.04.1939
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1939
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<I) von den Beteiligten und sonstigen Berechtigten die Er- llärung bcizubringen, ob diese ihr Recht für sich selbst oder in einem irgendwie gearteten Treuhandverhältnis für einen Dritten wahrnehmcn; e) jeden Einblick in alle Unterlagen zu gewähren, die für die in a bis ck fcftgclcglen und für alle gesetzlichen, standes- und satzungsmäßigcn Verpflichtungen Bedeutung haben; k) die Beteiligten und sonstigen Berechtigten auf die Ver pflichtungen aus u bis e zur Beachtung durch sie hinzu- wcisen. §4 Bei Neugründung oder Übernahme eines buchhändlcrischen Unternehmens ist auf Anforderung das Vorhandensein einer Ge schäftsgrundlage nachzuweiscn. 8b I. Buchhändlerischc Unternehmen müssen ohne Zuwendung von Subventionen (z. B. Schenkungen, Zuschüssen oder Krediten, die nicht nach bankmäßigen oder kaufmännischen Grundsätzen ge geben werden) betrieben werden. Kann es zweifelhaft erscheinen, ob eine Zuwendung als Subvention anzuschen ist, so ist meine Entscheidung cinzuholcn, bei zukünftigen Zuwendungen vor deren Annahme. II. Der Verleger trägt die volle kulturpolitische und wirt schaftliche Verantwortung für die Erscheinungen seines Verlages. Der Drnckkostenzuschußverlag und der Selbstverlag sind unter sagt. 86 I. Unternehmen, die sich in der Hauptsache in den Dienst einer bestimmten, nicht Gedankengut der Gesamtheit des deut schen Volkes bildenden Weltanschauung, eines religiösen Bekennt nisses oder einer ihren Zwecken dienenden Einrichtung stellen, müssen diese Zielsetzung in ihrer Firma eindeutig und für jeden klar erkennbar zum Ausdruck bringen. II. Unternehmen, die eine solche Zielsetzung nicht in ihrer Firma eindeutig und für jeden erkennbar zum Ausdruck bringen, dürfen sich nicht in den Dienst einer Sonderausgabe im Sinne des Absatz I stellen. Sie dürfen mit einem Unternehmen gemäß Absatz I nicht verkoppelt sein, dürfen ein solches nicht unter halten und nicht daran beteiligt sein. III. Firmenbezeichnungen, in denen die Worte: »National sozialistisch»,'»national», »völkisch-, »deutsch- u. dgl. Vorkommen, dürfen nur mit meiner Zustimmung geführt werden. 87 I. Die Bestimmungen der 88 l, Ick und k, 3, 4 und b finden auf den nebenberuflichen Vertrieb von Schrifttum keine Anwen dung. Auf den nebenberuflichen Vertrieb bestimmter Buchgrup pen <d. h. nicht allgemeinen Schrifttums) findet außerdem 8 I, I b keine Anwendung. II. Die Befreiung, die in 8 6 Satz I meiner Anordnung Nr. 87 ausgesprochen ist, wird durch die Bestimmungen dieser Anordnung nicht berührt. III. Für Warenhäuser ergehen besondere Bestimmungen. 8 8 I. Zur Durchführung dieser Anordnung setze ich eine Frist von einem Jahr. II. Unternehmen, die von dieser Anordnung betroffen wer den, haben binnen sechs Monaten einen Zwischenbericht über die Anpassung an den hierdurch geforderten Rcchtszustand cinzn- reichcn. 8» I. Ausnahmen von dieser Anordnung bedürfen meiner Ge nehmigung. Ausnahmeanträgc, die sich aus Beibehaltung des Zustandes beziehen, der bei Inkrafttreten dieser Anordnung vor- licgt, können nur innerhalb von drei Monaten gestellt werden. II. Ausnahmen von den Bestimmungen des 8 5 Absatz II sollen grundsätzlich zugelassen werden bei wissenschaftlichen Wer ken, Heimat- und familienkundlichen Schriften, Kunstschrifttnm und bibliophilen Erscheinungen. III. Ausnahmen können von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. 8 w Ein Verstoß gegen diese Anordnung kann zum Ausschluß aus der Reichsschrifttumskammer führen. 8 N Die Anordnung tritt im Lande Österreich nach besonderer Bekanntmachung, im Memelland am l. Mai 1939, im übrigen Reichsgebiet mit der Verkündung im »Völkischen Beobachter- in Kraft. Berlin-Charlotten bürg 2. Hardenbergstraße 6, den 31. März 1939 Der Präsident der Rcichsjchristtumskammcr gcz. HannsJohst Anmerkung der Schriftleitung: Die Bekanntmachung ist im «Völ kischen Beobachter« vom 9. April 1939 erschienen. Voraussetzung für die Llmsatzsteuerfreiheit bei Auslandslieserungen Im Börsenblatt Nr. 218 vom 18. September 1928 ist ein Aufsatz über Umsatzstcuerfrcihcit der Buchaussuhr über Leipzig von Rechtsanwalt Ilr. Kurt Runge veröffentlicht, der eine Ge brauchsanweisung sür die Behandlung der Aussuhrbeschcinigun- gcn zur Vermeidung der Umsatzsteuer bei Auslandsliefcrungcn enthält. Nach den Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuerge- sctz vom 23. Dezember 1938 sind die Leipziger Kommissionäre zur Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen berechtigt, wenn sic vom Obcrfinanzpräsidcntcn hierfür zugclassen worden sind. Ein Ver zeichnis der zugclassenen Kommissionäre wird in einer der näch sten Nummern des Börsenblattes veröffentlicht werden. Der Wortlaut der bisherigen grünen Ausfuhrbescheinigung sür Um- satzsieuerzweckc ist nbgeändert worden. Die bisherige Bescheini gung kann noch bis zum 30. April d. I. Verwendung finden. Vom 2. Mai ab i st d i e nachstehende Aussuhrbe - scheinigung zu verwenden. Aus dem Paket anklebcn! Aussuhrbcscheinignng sür Umsaystcucrzweckc An die Firma (Verlegers in Wir haben von der Firma lausländischer Abnehmers in de» Auftrag, sür sic Lieferungen in ländischer Unternehmer entgegcnzunehmcn und die Gegenstände so dann im Anstrag dieser Firma auszuftlhrcn. Sie haben uns am lg sür diese Firma die folgenden Gegen stände zugesandt: Zahl Verpackungsart Zeichen und Nr. Handelsübliche Bezeichnung der Packstücke und Menge der Gegenstände 1 Paket in Pack- Betrag Gegenstände des Buch- pappe RM Handels 3 3" Nr. 05 Dienstag. Len 25. April lass
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