!!!!»! karäex ^ieäerKanA u»ä V^ieäeraut8treA 62 Feiten nrit eine^ rreer/a^b^en Xa^te Fter/bwsc/rie^t —.^0 / //a/b/einen —.76 Lur küiebr, sieb über Italien irnä «las neue ita- liemsobe Imperium ru orieuriereu. Lesooäers bei b.ebreru uoä 8ebuIeo vvirä äie vor- lieZeuäe scbrilr als HvlIIbommeves bloterricbts- mittel von undexrenrter ^bsatrfäbißilLeir sein. S erben 8ie äort mit unseren 8oo6erprospebten! I n6 stellen 8iv äas öucb mit 6em viertarbixen I7mscblaß jetrt reiben^veise ins kenster! T LOKX-VLKI^e / VKL8I.^II Das Neichserbhofrecht enthaltend daS Gesetz vom 29. 9. 33 nebst allen ergänzenden Verordnungen elnschl. der Verord nung über dle Einführung des Erbhofrechts in Österreich vom 27. 7. 38 sowie den AuSfüh- rungsbesttmmungen des Reiches und der Lander Kommentar Dr. Otto Wöhrmann Erbhofgerichtsrat am LandeSerbhofgericht in Celle und OberlandeSgertchtsrat am Oberlandesgericht ln Celle völlig ncubearbeitete Auflage loscblattausgabc: Preis des Texiblockes RM 2tz — der Einhängedecke R2A 4>80 Dieser bekannte, bereits in dritter Auflage erscheinende Kommentar enthält und kommentiert wohl als erstes OrrentrerunFsbuck unter Berücksichtigung aller Ver ordnungen der letzten 2 Jahre und der Verordnung über die Einführung des Erbhofrechtes in Österreich ausführ lich und vollständig das gesamte Rechtsgebiet. Die neue Auflage trägt dabei auch den neuen Verhältnissen Rech nung, die durch die Übernahme der Justizverwaltung der Länder durch das Reich geschaffen wurde. Ihr weiterer besonderer Vorzug ist der, daß sie in Lose- blatt/orm erscheint, die durch Rachlieferung von Ergän- zungsblättern nach Bedarf gestattet, den Kommentar jeweils auf dem neuesten Atand zu halten. Inseinerneuen,praktischenFormistdieses Erläuterungsbuch der z. 2t. vollständigste Kommentar über das Keichserbhofrccht das grundlegende, ausführliche Orientierungsmittel für Rechtsprechung und Verwaltung. Ankündigungen unberechnetl S Nr. 97 Donnerstag, den 27. April 19SS 2689