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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1939
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- Deutsch
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Bewertung von Zeitschriften-Belieferungsrechten Das Rcichsstcuerblatt bringt in seiner Nr. 38 vom 12. April I83S eine sehr wichtige Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 26. Januar 1838 (III 132/37) zur Frage der Bewertung von Zeitschristcn-Bclieferungsrechten (Bestellscheinen, Abonnements- Verträgen, Kundcnkarteien) anläßlich der Einheitsbewegung des Betriebsvermögens. Der Steuerpflichtige hatte geltend gemacht, daß diese Belicferungsrechte nicht bewertbar seien. Das Finanz gericht hatte der Berufung des Steuerpflichtigen mit der Be gründung stattgcgeben, daß die Rechte, die einen Teil des Ge- schästswerts bildeten, nicht entgeltlich erworben seien; die Pro visionen seien laufende Geschäftsausgaben, die nicht zu akti vieren seien. Das Finanzamt hatte gegen die Entscheidung des Finanz gerichts Rechtsbeschwerde bei dem Reichsfinanzhof eingelegt und eine gutachtliche Stellungnahme des Fachprüfers beim Ober finanzpräsidenten sür den Zeitschriftenhandel beigesllgt. Aus die sem sehr umfangreichen Gutachten sind folgende Ausführungen besonders wichtig: Die Koste» des Erwerbs der Belieserungsrechte durch eigene Werbung steilen ebenso wie die Kosten des Erwerbs von Kundcn- stämmen und Umzugsabonncments aktivierungsfähige Aufwendungen dar. Im Rahmen ordnungsmäßiger Buchführung ist erforderlich, alle Aufwendungen über ein KontoBelieferungsrechtezu ver buchen. Die am Jahresschluß vorhandenen Belieferungsrechte find durch Inventur (Feststellung der Zahl und der Güte der Rechte) zu ermitteln. Als Wert dürfen höchstens die Anschassungskosten akti viert werden. Werterhöhungcn, die dadurch entstehen, daß durch Neuzugang oder Erwerb von Kunbcnstämmen geschlossene -Touren» entstehen, sind nicht aktivicrungssähig. Abschreibungen nach Maßgabe der durchschnittlichen Bezugsdauer, die nach der Art des Unterneh mens verschieden sein kann, erscheinen zulässig. Bei glcichbleibendcn Verhältnissen bestehen gegen den Ansatz eines Fest-(Etandard-)Wcrts für das einzelne Recht keine Bedenken. Die Anschassungskosten der Belieserungsrechte lassen die gett- schrlftcnhändler i» ihren Handelsbilanzen regelmäßig nicht in Er scheinung trete». Da diese Bilanzen außer wenigem Inventar und bei dem Charakter des Geschäfts ckls reinem Bargeschäft fast keine Vorräte und Forderungen ausweisen, wäre die Annahme gerecht fertigt, baß zum Betrieb eines Zeitschristcnvertriebsunternehmens nur ein geringes Kapital erforderlich sei. Daß dem aber nicht so ist, zeigen Veräußerungen oder Teilveräußerungcn solcher Unternehmen. Dann tritt der wahre Wert in Erscheinung. Die »Abonnentcnkartei« (das Adresscnmaterial und die Bestellscheine, also die Bclicscrungs- rcchte) bildet regelmäßig den Hauptgegenstand des Verkaufs. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage hat der Senat den Reichsminister der Finanzen um Beteiligung er sucht. Letzterer ist der Ansicht, daß man im vorliegenden Fall die Bestellscheine als Wirtschaftsgüter ansehen und als Besitz in der Bilanz berücksichtigen müsse. Der Rechtsauffassung des Reichsministers der Finanzen ist der Senat des Reichssinanzhofs beigctreten. Der Reichsfinanzhof gibt zwar zu, daß die Rechte aus Be stellscheinen nicht schon deshalb zu bewerten sind, weil der Zeit- schriftcnhändler den Werbern eine Provision zahle; wie das Finanzgericht zutreffend bemerkt habe, seien die Provisionen laufende Geschäftsausgaben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs sind Rechte und sonstige Wirtschaftsgüter dann selbständig bewertbar, wenn sich eine dahingehende, feste allgemeine Verkehrsausfassung gebildet hat. Diese Verkehrsauf fassung besteht bei allen Wirtschaftsgütern, die Gegenstand des Handelsverkehrs sind, d. h. gegen Entgelt selbständig veräußert werden. Zu diesen Wirtschaftsgütern rechnen auch die Zeit- fchriften-Belieferungsrcchte. Gewiß werden sie nicht wie eine Ware regelmäßig gehandelt, es genügt aber, daß diese Rechte wie auch Apothekenrechte, Patente, Brenn- und Braurechte, Be teiligungsziffern für Zündwaren usw. selbständig veräußerlich sind und auch tatsächlich veräußert werden, falls sich hierzu ein Anlaß zeigt. Die Bewertung hat nach dem Teilwert zu erfolgen, der sich nach dem Betrage bemißt, den ein Erwerber des ganzen Unter nehmens unter der Voraussetzung der Fortführung des Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für diese Rechte zahlen würde. Dieser Betrag braucht sich nicht mit den für den Erwerb der Rechte bezahlten Provisionen zu decken. Die vorstehenden Ausführungen lassen sich nur sür Zeit- schriftcnvertriebe anwenden, die mit Bezieherwerbern Unterhal- tungs- und Modezeitschriften mit und ohne Versicherung ver treiben. Sinngemäß gelten sie auch für Zeitschriftcn-Lesezirlel. Nicht anzuwenden sind die Ausführungen für den Handel mit politischen, fachlichen und wissenschaftlichen Zeitschriften, auch nicht für den Laden-, Straßen- und Bahnhossbuchhandcl. Steuerberater Hans Stall, München 22. Wissenschaft / Hochschulen / Bibliotheken Nach dem Ausscheiden von Professor I)r. Kölbl aus dem Präsi dium der Deutschen Akademie hat der Senat der Deutschen Akademie den bayerischen Staatsminister der Finanzen und Wirt schaft, Ministerpräsident Ludwig Sichert einstimmig zum Präsi denten der Deutschen Akademie gewählt. In seiner Eigenschaft als Präsident der Deutschen Akademie be rief Ministerpräsident Sichert im Einvernehmen mit dem Senat zu seinen Stellvertretern SS.-Obersturmbaunsiihrer vr. Wüst, Dekan der Philosophischen Fakultät au der Universität München, und den Vizepräsidenten des Reichstags, Staatsrat vr. v. Stauß. Der Führer verlieh dem Neichsgerichtspräsidenten vr. Bumke anläßlich seiner zehnjährigen Amtstätigkeit in Anerkennung seiner Verdienste um die Förderung der wissenschaftlichen Durchdringung und Fortbildung aller Gebiete des Strafrechts die Goethe-Me daille sür Kunst und Wissenschaft, ebenso dem emeritierten ordent lichen Professor Geheimen Hofrat vr. Karl Dich! in Freiburg im Breisgau anläßlich der Vollendung seines fünfundsiebzigstcn Le bensjahres in Anerkennung seiner Verdienste um die deutsche Volks wirtschaft. Mit dem Coppcrnicus-Kulturpreis 1939 ist auf einstimmigen Vorschlag des zuständigen Kuratoriums der Universität Breslau der a.o. Professor für deutsche Volkskunde und ostdeutsches Volkstum sowie Direktor des Deutschen Instituts an der Universität Breslau, Professor vr. Walter Kuhn, ausgezeichnet worden. Der Neichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung hat in einem Erlaß die Stellung des Honorarprofessors ge klärt. Danach ist die Honorarprofessur kein Titel, sondern eine akade mische Auszeichnung, die im Namen des Führers nach Anhören der zuständigen Fakultät vom Neichserziehungsminister ausgesprochen wirb. Mit der Ernennung ist eine Berufung in das Beamtenver hältnis nicht verbunden. Sie begründet kein Dienstverhältnis zum Staat und auch keinen Anspruch an den Staat, insbesondere /eine An wartschaft auf Übertragung eines planmäßigen Lehrstuhls. Der Hono rarprofessor ist berechtigt, über die zu seinem wissenschaftlichen Gebiet gehörenden Fächer Vorlesungen und Übungen zu halten, er kann auch durch besonderen Lehrauftrag dazu verpflichtet werden. In Verfolg seiner Bestrebungen zur Verkürzung der GcsamtauS- bildungszcit der akademischen Berufe hat der Neichsminister für Wis senschaft, Erziehung und Volksbildung auch das chemische Stu dium vom 1. April 1939 ab reichsein hcitlich neu ge ordnet. Durch die Neuregelung ist die Möglichkeit gegeben, das Chemiestudium ohne Rücksicht darauf, au welcher Hochschule es abge leistet wird, durch die chemische Diplomprüfung abzuschlicßen, mit deren Bestehen der akademische Grad eines Diplom-Chemikers er worben wird. Studien- und Prüfungsordnungen verzichten bewußt darauf, innerhalb des durch die Festsetzung von sieben Studienhalbjahrcn zeitlich abgegrenzten Rahmens eine bestimmte Anzahl von Studien- 338
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