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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1939
- Strukturtyp
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- 1939-06-01
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1939
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- Deutsch
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Zeitschriften- und Zeitungswesen Verlegerische Planungen Der Reichsverband der deutschen Zeitschriften-Verleger ver öffentlichte unterm 15. März 1S3S die nachstehende Bekanntmachung betr. »Verlegerische Planungen«: -Nach Artikel II der Anordnung des Herrn Präsidenten der Reichspressekammer vom 15. Juni 1938 sind Planungen verlegerischer Art anmeldepflichtig. Von der Durchführung der Planung ist Abstand zu nehmen, wenn der Leiter des zuständigen Fachverbandes Einspruch erhebt und der Präsident diesem Einspruch stattgibt. Zu den anmeldepflichtigen Planungen gehören u. a.: Neugrlln- dungen, wesentliche Änderungen in Aufbau, Zielsetzung und Ver breitung der Druckschrift, Titeländerungen, Zusammenlegungen, Änderungen der Erscheinungszcit und der Erscheinungshäufigkeit, Schaffung von Bezirksausgaben und Beilagen, Schaffung eines Abonnements, in dem einzelne Nummern abweichend von einem anderen bereits bestehenden Abonnement der gleichen Druckschrift selbständig bezogen werden können. Im Aufträge des Herrn Präsidenten der Neichspressekammer weisen wir darauf hin, daß er zu den anmeldepflichtigen Planungen auch die Einführung des Mehrfarbendruckes rechnet, auch wenn nur der Umschlag oder Teile des Inhalts in mehr als einer Farbe gedruckt werden sollen. Damit ist selbstverständlich nicht beabsichtigt, verlegeri schem Können ober dem Fortschritt der Technik Einhalt zu gebieten. Es soll aber vermieden werden, daß Neuerungen, die sich ein einzelner Verleger vielleicht nur auf Grund seiner Kapitalkraft leisten kann, ohne die erforderlichen Sicherungen der anderen Verleger zu vom Standpunkt der Allgemeinheit unerwünschten wettbewerblichen Stö rungen führen. Als eine solche anmeldepflichtige Planung wird es nicht ange sehen, wenn in einer wissenschaftlichen oder Fachzeitschrift in Einzel fällen Mehrfarbendrucke veröffentlicht werden, sofern ihre Veröffent lichung durch einen in dem betreffenden Heft erscheinenden Aufsatz bedingt ist.« Laufende kostenlose Lieferung von Zeitschriften In einer am 9. Mai 1939 veröffentlichten Bekanntmachung weist der Reichsverband der deutschen Zeitschriften-Verleger darauf hin, daß nach der Anordnung des Herrn Präsidenten der Reichspresse kammer über Gewährung von Vorzugspreisen und Gratislieferungen von Zeitschriften vom 13. Juli 1934 die laufende kostenlose Lieferung von Zeitschriften nur in ganz bestimmten Fällen zulässig ist. Auch Anforderungen von Dienststellen müssen unter diesem Gesichtspunkt von den Verlagen geprüft werben. Herausgabe von wissenschaftlichen Zeitschriften durch Hochschullehrer In einem Erlaß des Reichsministers für-Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung über die »Nebentätigkeit der Hochschullehrer und der Beamten im Bereiche der Verwaltungen für Wissenschaft und Volksbildung« vom 25. April 1939 (Deutsche Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, Heft 10 vom 20. Mai 1939) wird auch die Heraus gabe von wissenschaftlichen Zeitschriften durch Hochschullehrer behandelt. Der Absatz IUI: »Herausgabe von wissenschaftlichen Zeit schriften« des oben genannten Erlasses lautet: »Auf Grund von 8 11 des Deutschen Beamtengesetzes ist die schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeit der Hochschullehrer genehmigungsfrei. Die Herausgabe von wissen schaftlichen Zeitschriften (einschließlich der Kunst- und Musikzeit- schriften) ist dagegen als verwaltende Tätigkeit genehmigungspflichtig. Vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs erteile ich hiermit allen be amteten Hochschullehrern die Genehmigung zur Herausgabe von im Deutschen Reiche erscheinenden wissenschaftlichen Zeitschriften ihres weiteren Fachgebietes, sofern die Verlage der Reichsschrifttums kammer angeschlossen sind. Die aus dieser Tätigkeit aufkommenden Vergütungen bleiben den beamteten Hochschullehrern in voller Höhe belassen. Nr. 10 und 17 der Verordnung vom 6. Juli 1937 (RGBl. I S. 753) finden An wendung.« Ein Zeitschristenpreis für die Neichssieger des Berusswettkampfes Den Ncichssiegern im Berufswettkampf aller schaffenden Deut schen wurde in Köln zugleich mit den Siegerurkunden eine beson dere künstlerisch ausgeführte Urkunde des Neichsverbandes der deut schen Zeitschriften-Verleger überreicht, auf Grund derer jeder einzelne Neichssieger sich nach eigener Wahl eine Zeitschrift seines Faches zum Freibezug für die Dauer eines Jahres aussuchen darf. Das berufliche und weltanschauliche Bildungsinstrument der Fachpresse soll den da mit Ausgezeichneten als neue Brücke zwischen Praxis und Fachschrift tum dienen. Zeitungsdienst mit dem Memelgebiet Nach den für den Jnlandsdienst geltenden Vorschriften sind nach und aus dem Memelgebiet zugelassen: 1. Verlagsstücke (0- und V-Stücke), 2. Bestellungen durch Dritte, 3. Bahnhofszeitungen, 4. Postzeitungs- gut. Für die Bestellstücke (B-Stücke) gelten als Bezugspreise der im Memelgebiet erscheinenden Zeitungen für das Vierteljahr April bis Juni noch die im 4. Nachtrag zur Postzeitungsliste, S. 74, angegebenen Beträge. Die Absatz-Postämter im Memelgebiet erheben als Bezugs preise der im Altreich erscheinenden Zeitungen jetzt schon die in Ab teilung I der deutschen Postzeitungsliste angegebenen Beträge. Kunstschristleiter-Erlatz in der Ostmark und im Sudetenland Das von Neichsminister vr. Goebbels in seiner Rede bei der Jahrestagung 1930 der Neichskulturkammer verkündete Verbot der Kunstkritik wurde durch eine Anordnung des Leiters des Neichsverbandes der Deutschen Presse vom 28. März 1939 (Deutsche Presse, Heft 7) auch für das Gebiet der Landesverbände Ostmark und Sudetcnland im Neichsverband der Deutschen Presse in Kraft gesetzt. Für die Durchführung dieser Anordnung wurde eine Ubergangsfrist bis zum 1. September 1939 gesetzt. Unabhängig hiervon ist ab sofort jede Kunstbesprechung mit dem vollen Namen des Verfassers zu unterzeichnen. Das Verbot der Kunstkritik gilt nicht für die Fachzeitschriften (Musik-, Theater-, Filmzeitschriften usw.j. Welche Zeitschriften als Kunstfachzeitschriften anzusehcn sind, wird von dem Herrn Neichs minister für Volksaufklärung und Propaganda im Einzelfalle be stimmt. Unter das Verbot der Kunstkritik fallen Berichte über folgende Kunstgebiete: 1. Theateraufführungen (Oper, Operette, Schauspiel), 2. Musik, 3. Tanz, 4. Film, 5. Bildende Kunst, 0. Kleinkunst, 7. Schrifttum. Dem Verbot der Kunstkritik unterliegen folgende Buchgat- tungen: a) Das gesamte erzählende, lyrische und dramatische Schrifttum, b) die Biographie, die historische und Kunstmonographie, o) das volkskundliche Schrifttum, ck) das künstlerische Bild-, Land schafts-, Tier- und Pflanzenbuch. Von der Neuordnung werden nicht berührt: Das politische Schrifttum im weitesten Sinne, soweit es nicht einer der obengenann ten Gruppen zugehört; das ausgeprägt wissenschaftliche Schrifttum und das F a ch s ch r i f t t u m. Zeitungen und Zeitschriften, denen in Einzelfällen ein geeigneter Kunstschriftleiter nicht zur Verfügung steht, können die Genehmigung zur Beschäftigung gelegentlicher Mitarbeiter auf dem Gebiete der Kunstbetrachtung erhalten. Diese Genehmigung wird nur in Aus nahmefällen erteilt, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen werden kann. Liegt bei einer Zeitung oder Zeitschrift ein solches Bedürfnis vor, so kann der Hauptschriftleiter bei dem Lan desverband des Neichsverbandes der Deutschen Presse die Geneh migung zur Beschäftigung solcher gelegentlicher Mitarbeiter auf dem Gebiet der Kunstbetrachtung beantragen. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Leiter des Landesverbandes Ostmark. Deutsche Zeitschristen-Ausstellung in Finnland Im Rahmen der amtlichen deutschen Beteiligung an der Inter nationalen Messe Helsinki im März d. Js. hatte auch der Neichsvcr- band der deutschen Zeitschriften-Verleger die Gelegenheit wahr genommen, in einer kleinen, aber charakteristischen Auslese auf die Vielfalt der deutschen Zeitfchriftenpresse hinzuweisen. Dabei standen die Zeitschriften aus den Gebieten der Forst- und Landwirtschaft, der Volks- und Militärwissenschaft, der Medizin, der Technik und des Sports im Vordergründe des Interesses der zahlreichen finnischen Besucher. Der hohe Nuf der deutschen Fachzeitschrift fand sich auch in Finnland voll bestätigt. Neuer Geschäftsführer des Reichsverbandes der deutschen Zeitschriften-Verleger Mit dem 31. März 1939 schied der bisherige Geschäftsführer des Neichsverbandes der deutschen Zeitschriften-Verleger, Pg. Friedrich Doggenfuß, auf eigenen Wunsch aus seiner Dienststellung aus, um sich vcrlegerischcn Arbeiten zu widmen. — Zu seinem Nachfolger ist der Sachbearbeiter beim Neichsverband der deutschen Zeitschriften-Ver leger vr. Hubert-Jux, berufen worden.
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