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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1939
- Strukturtyp
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- 1939-06-03
- Erscheinungsdatum
- 03.06.1939
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- Deutsch
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Nun kommt, hier habt ihr meine Hand, ich will euch weiter führen!» Das ist oft nicht einmal schwer, oft genügt es, den Leser ernst zu nehmen. Wenn er das nämlich spürt, wenn er merkt, daß er nicht ausgelacht wird, dann ist sein Vertrauen gewonnen, dann fragt er! Und, noch einmal, darauf kommt es zur Stunde an! Zu solchem Vertrauen lädt auch eine geschmackvolle Aus lage ein, und scheinbare Kleinigkeiten können es verstärken. In einem mitteldeutschen Städtchen sah ich zur Weihnachtszeit ein Schild im Fenster, mitten zwischen den Büchern, auf das der Inhaber selber in Schönschrift den alten Spruch gemalt hatte: »Schaff' gute Bücher in dein Haus, Sie strömen reichen Segen aus, Und wirken als ein Segenshort Auf Kinder und auf Enkel fort!» Kurz darauf betrat ein Käufer den Laden, ich folgte und hörte ihn noch sagen: »Ich möchte ein gutes Buch für meinen Jungen kaufen. Können Sie mir raten?» Da wurde die Frage nach dem guten Buche gestellt, die Frage, auf die wir warten. Es gibt so viele Möglichkeiten, sie auszulösen! Ist sie aber einmal ausgesprochen, dann beginnt die höhere und schönere Aufgabe des Buchhändlers, dann vermag er zu einer kulturfördernden und tragenden Kraft im Leben seines Volkes zu werden. Er weiß ja, auch wenn er nicht das Wort von Hauff kennt, daß »der Umgang mit schlechten Büchern wahr haftig oft gefährlicher ist als mit schlechten Menschen». Er kennt — um nur eines von vielen Beispielen zu nennen — jenen Musik-N Anordnung zum Schutze musikalischen Kulturgutes Am 15. April 1939 ist eine Anordnung des Präsidenten der Reichsmusikkommer znm Schutze musikalischen Kulturgutes vom 29. März 1939 in Kraft getreten. Darin wird zunächst die listcnmähige Führung unerwünschter musikalischer Werke ungeordnet. (Neufassung der Anordnung über unerwünschte und schädliche Musik vom 18. Dezember 1937.) In der Anordnung heißt es u. a.: Musikalische Werke, die dem national sozialistischen Kulturwillcn widersprechen, werden von der Reichs- mnsikkammer in einer Liste über unerwünschte und schädliche Musik geführt. Die Entscheidung über die Ausnahme in die Liste trifft die Neichsmusikprllsstclle nach Anhörung des Präsidenten der Reichs musikkammer. Die Jnverlagnahme, der Vertrieb und die Ausführung der in die Liste aufgcnommenen Werke ist im deutschen Reichsgebiet verboten. Das Verbot kann aus die Aufführung beschränkt werden. Wer musika lische Werke zum Zwecke der Jnverlagnahme, des Vertriebes und der Aufführung in Besitz hat, ist verpflichtet, sie auf Verlangen unver züglich der Reichsmnsikpriisstclle oder deren Beauftragten zum Zwecke der Prüfung cinzureichen. Der zweite Teil der »Anordnung zum Schutze musikalischen Kul turgutes- betrisst die Regelung des Vertriebes von Werbeexemplaren. Zum Zwecke der Einführung dürfen im deutschen Reichsgebiet von Werken der Unterhaltungsmusik, die nach Inkrafttreten dieser Anordnung erschienen sind, Exemplare bis zu folgender Höchstzahl scinschlicßlich der dem Komponisten überlassenen Autorenexemplare) unentgeltlich als Werbeexemplare abgegeben werden: a> Salonorchestcrausgaben bis zu 259 Stück, unerheblich, ob es sich um vollständige Salonorchcsterausgaben (mit etwaigen Orchc- sterergänzungsstimmcn), um Quintette, Quartette oder Violln- und Klavierdircktionsstimmen handelt, b) Klavierausgaben oder Aus gaben für Gesang und Klavier bis zu 59 Stück, cs Blasmusikaus gaben bis zu 49 Stück. Die Abgabe von Werbeexemplaren ist nur zulässig, wenn diese bas vom Präsidenten der Reichsmusikkammer bestimmte Genehmigungszeichen tragen. Im deutschen Reichsgebiet tätige Mufikverleger und Vertreter ausländischer Verlage sAuslieferer, Werber usw.) sind verpflichtet, die Empfänger jedes einzelnen Berbeexemplares listenmäßig mit Namen und Anschrist zu führen. Hanz unserer Zeit zur »leichten Lektüre» und wird mit Goethe dem Leser sagen können: »An Zerstreuung läßt es uns die Welt nicht fehlen; wenn ich lese, will ich mich sammeln!« Noch mehr vermag er zu tun, Segensreiches und bleibend Wertvolles für die Gemeinschaft, aber er kann es erst tun, wenn jener erste Schritt gegangen ist, wenn die Hemmung überwunden wurde. Rein geschäftlich betrachtet, ist der Kaufmann-Buchhändler immer Mittler zwischen Leser und Dichter, er wird aber erst in jenem höheren Sinne zum ehrlichen Mittler und Makler in der Gemeinschaft des Buchkreises, wenn die Schranke zwischen ihm und dem Käufer fällt, wenn aus dem Geschäft eine Handlung des Vertrauens geworden ist! »Es würden weniger schlechte Bücher geschrieben, wenn mehr gute gelesen würden», stand ein mal in den »Fliegenden Blättern». Es würden mehr gute Bücher gelesen werden, wenn mehr aus gute Bücher hingewiesen würde. Es würde mehr auf gute Bücher hingewiesen, wenn mehr Wert auf solche Hinweise gelegt würde. Es würde mehr Wert aus solche Hinweise gelegt werden, wenn der Leser mehr Vertrauen zum Buchhändler hätte. Und der Leser hätte mehr Vertrauen zu seinem Buchhändler, wenn sie alle beide jene ersten Schritte aus das neue Ziel zu machten und sich dabei begegneten. Anfang und Ende, Ziel und Beginn verschmelzen so in der einen Aus gabe: Guten Willens sein, zu beginnen und sich zu begegnen! Dieser gute Wille aber, so meinen wir voller Hoffnung und Ver trauen, ist da und wächst von Tag zu Tag. Mit ihm wachsen wir einmal in die große Gemeinschaft hinein, und dann wird uns dieses gegenseitige Geben und Nehmen so beglücken, daß unsere Mühen darum überreich belohnt sein werden! achrichten Komponisten, Bearbeiter, Musikverleger und Musikalienhändler dürfen Werke der Unterhaltungsmusik weder in vollständigen Aus gaben, noch in einzelnen Orchesterstimmen an Zeitungen oder Zeit schriften als Beilagen überlassen. Werbeexemplare ausländischer Werke dürfen nur dann im Jn- lande verbreitet werden, wenn sie über das »6ureau International 6'Inkormation et cke Kooperation äes LäiteurZ äe Uusique« (6100) geleitet sind. In den der »Anordnung zum Schutze musikalischen Kulturgutes« beigegebenen Erläuterungen heißt es, daß unter die Anordnung sowohl deutsche als auch ausländische musikalische Werke, besonders Werke der Unterhaltungsmusik fallen, gleichgültig, ob sie im In- oder Aus land verlegt sind. Die von der Neichsmusikkammer geführte Liste über unerwünschte und schädliche Musik wird in den »Amtlichen Mit teilungen der Reichsmusikkammer« sowie in allen die beteiligten Be rufsgruppen angehenden Fachzeitschriften veröffentlicht. Das Verbot des Vertriebes der auf die Liste gesetzten musikalischen Werke erstreckt sich nicht auf die Ausfuhr und den Durchgangshandel (Export und Transitverkehr). Die getroffene Regelung des Vertriebes von Werbeexemplaren bezweckt, einerseits die unhaltbar gewordenen Zustände auf dem Ge biet des Werbe- (Frei-) Exemplarwesens abzustellen, andererseits dem von der Reichsmusikkammer nach eingehender und sorgfältiger Prüfung anerkannten Bedürfnis nach einer wirksamen Werbung für Neuerscheinungen der Unterhaltungsmusik Rechnung zu tragen. Der verbotenen, unentgeltlichen Hergabe von Exemplaren, die das Genehmigungszeichen nicht tragen, ist die unverlangte Ansichts sendung solcher Exemplare gleichzusetzen. Als Umgehung werden auch Fälle angesehen, in denen es sich zwar um verlangte Ansichts sendungen handelt, in denen aber der Musikverleger oder Musi kalienhändler die Bezahlung oder Rücksendung innerhalb der im kauf männischen Leben üblichen Frist nicht verlangt. Die Vertreter ausländischer Verlage, die als Auslieferer, Werber usw. tätig sind, üben eine kammerpflichtige Tätigkeit aus. Sie sind daher verpflichtet, die Mitgliedschaft zur Neichsmusikkammer zu er werben, soweit sie diese nicht bereits besitzen. Die Einhaltung der Vorschriften der Anordnung wird von der Neichsmusikkammer strengstens überwacht werden. Die Reichsmusik- kammer wird gegen jeden, der sich eines Verstoßes gegen die Anord nung schuldig macht, unnachsichtlich Vorgehen, es können Ordnungs strafen bis zu 100 000.— NM verhängt werden.
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