Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-06-10
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1939
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19390610
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193906100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19390610
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1939
- Monat1939-06
- Tag1939-06-10
- Monat1939-06
- Jahr1939
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Verhältnis non Opernführer und Textbuch Schon einmal sind diese Rechtsfragen Gegenstand eines Rechtsstreites und eines Gerichtsurteils, sogar damals vom Reichsgericht, gewesen (RGZ. 129, 252 ^ IW. 1931, 430), worüber auch seinerzeit im Börsenblatt berichtet wurde. Jetzt hat das LG. Leipzig in einem inzwischen rechtskräftig gewor denen Urteil vom 21. Dezember 1938 (abgedruckt in Arch. f. UrhR. 12, S. 215 ff.) Verfasser und Verleger eines Opernführers wegen Verletzung des § 13 LUG. verurteilt, weil dieser Opern führer sich in der Wiedergabe des Inhalts der Oper sehr eng und z. T. wörtlich an das Textbuch gehalten hat, das urheberrechtlich noch geschützt ist. Das Urteil äußert sich nach ge nauer Textvergleichung der beiden Arbeiten dahin: »Im Ver gleich zum Textbuch in der deutschen Übersetzung stellt sich somit die Arbeit nicht als eine .Einführung' in die Oper, sondern als ein Auszug aus dem Textbuch dar. Bei der rechtlichen Be urteilung der Zulässigkeit derartiger Opernführer geht die Kam mer in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht von den in dessem Urteil vom 2o. Juni 1930 entwickelten Grundsätzen aus.« Das ist richtig und führt auch zu dem gerechten Ergebnis. Frei lich hat auch das LG.-Urteil die Frage des Zitatmißbrauchs (8 19 LUG.) im Verhältnis zu der Frage der Bearbeitung eines anderen Werkes (8 13 LUG.) nicht hinreichend geprüft, und wenn es sagt: »Die Erwägungen, die Elster in der Besprechung dieses Reichsgerichtsurteils vom 2b. Juni 1930 in IW. 1931, 430, und ihm folgend der Kläger zur weiteren Begründung des damals vom Reichsgericht eingenommenen Rechtsstandpunktes heran ziehen, scheiden in vorliegendem Falle aus-, so trifft das nicht ganz zu; denn auch hier handelt es sich nicht nur um Bearbei tung eines Textbuches, aus dom ein Auszug gemacht ist, sondern zugleich um Zitatmißbrauch bei der Benutzung eines Textbuches zu einem anders gearteten Werk, nämlich einem Opernführer. Wenn, was für Autoren und Aufträge solcher Art gebende Ver leger zu wissen und zu beachten wichtig ist, der Verfasser eines Führers behauptet, ein Führer solcher Art sei eben kein Text buch, habe vielmehr andere Aufgaben, selbst wenn er sehr viel aus dem Textbuch zitiert oder benutzt, so kann es in dieser Frage gar keinen anderen wirklich ausschlaggebenden Gesichtspunkt geben als den seinerzeit von mir in den Vordergrund gerückten wettbewerblichen Gesichtspunkt. Da nun diese Opernführer ge eignet (und bestimmt?) waren, Textbücher des fremden Verlages zu ersetzen, so lag dieses wettbewerbrechtliche Moment vor, wel chem der Tatbestand des Verstoßes sowohl gegen 8 13 wie gegen 8 19 LUG. zu entnehmen ist. Deshalb hatte damals das Reichs gericht und hat jetzt das Landgericht im Ergebnis recht. Vorbereitung eines Konkurrenzunternehmens durch einen gekündigten Angestellten Zu dieser wichtigen und typischen Frage hatte das Reichs arbeitsgericht (14. Dezember 1938, RAG. 20, 354) Anlaß sich zu äußern; es sprach dabei folgende Grundsätze aus: »An sich kann es einem gekündigten Handlungsgehilfen, der sich selbständig machen will, nicht verwehrt sein, Vorbereitungen für den künf tigen eigenen Geschäftsbetrieb noch während der Dauer seines Dienstverhältnisses zu treffen. Er soll — vorbehaltlich etwaiger entgegenstehender Vereinbarungen im Einzelsall — nicht ge hindert sein, nach Beendigung des Dienstverhältnisses alsbald sein eigenes Geschäft zu beginnen. (Zu vgl. RG. II 257/38 vom 6. April 1937, ArbRSamml. Bd. 32 S. 9 f13j). Daß diese Vorbereitungen zu einem späteren Wettbewerb auch mit dem eigenen Arbeitgeber führen können, macht sie nicht unzulässig. Nur dürfen sie, wie das Reichsgericht in der angezogenen Ent scheidung ausführt, zu keinen nachteiligen Wirkungen auf den Geschäftsbetrieb des Dienstherrn noch während der Dauer des Dienstverhältnisses führen. Unerheblich ist in diesem Zusammen hänge die Freistellung des Klägers vom Dienst. Solange der Dienstverpflichtete die Gehaltszahlung von dem Dienstherrn be ansprucht und sich auf den Fortbestand des Dienstvertrages stützt, muß er auch die aus dem Vertrage sich ergebende Treupflicht wahren. Dies gilt — unter Vorbehalt der sich dann aus dem .Kampfverhältnis' ergebenden Abwandlungen — sogar, wenn der Dienstverpflichtete die vom Dienstherrn ausgesprochene Ent lassung nicht hinnehmen will, insolange, als der Rechtsstreit hierüber nicht zu Ungunsten des Dienstpflichtigen entschieden ist, und muß mindestens im gleichen Maße für den Fall seiner Be urlaubung vom Dienst bis zum Ende der vertraglichen Kündi gungsfrist gelten.» Welche Schritte dabei im Einzelfall als erlaubt oder als unerlaubt anzusehen sind, wird freilich nicht immer leicht fest zustellen sein. Im vorliegenden Fall rechtfertigte die Anknüpfung von Beziehungen zu Kunden des Prinzipals für später noch nicht die Annahme der Unerlaubtheit. Der Prinzipal durste den Angestellten also nicht deshalb fristlos entlassen, wenn nicht an dere Gründe aus dem früheren und jetzigen Gesamtverhalten des Angestellten die fristlose Entlassung rechtfertigen. Nichtausfchluß von gekündigten Gesolgschastsmitgliedern von der Weihnachtsgratifikation Das Reichsarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 22. Februar 1939 (RAG. 20, 362) die auf diese Frage bezüg lichen Grundsätze kurz wie folgt zusammengefaßt: »Bei der Weih nachtsgratifikation hat sich, wie bereits in RAG. Bd. 20 S. 55 (56) dargelegt ist, der tatsächlichen Übung entsprechend eine feste Rechtsprechung dahin herausgebildet, daß sie zu gewähren ist, wenn das Dienstverhältnis zur Zeit der Auszahlung dieser Gra tifikation noch besteht, daß eine Beteiligung der Beschäftigten an dieser Gratifikation entfällt, wenn das Dienstverhältnis vor die sem Zeitpunkt endet, daß es aber unschädlich ist, wenn es als bald nach diesem Zeitpunkt, etwa zu Neujahr, erlischt. Diese Rechtsgrundsätze entsprechen dem Wesen der Weihnachtsgrati fikation; denn sie stellt sich als ein zusätzliches Entgelt und eine Anerkennung für geleistete Dienste dar, aber auch zugleich als eine Gabe aus Anlaß des Festes und eine Beihilfe für den Gefolgsmann wegen vermehrter Auslagen gelegentlich des Festes.« Vom französischen Buchhandel Wie schon früher hier berichtet, wurde in Paris zwecks Be kämpfung der immer schärfer werdenden Buchkrise eine »^Iliauos äu I^ivrs« (Sitz: 101, Boulevard Raspail, Jahresbeitrag mindestens Fr. 30.—) gegründet, die Autoren, Verleger, Sortimenter, Buch- gewerbler und Buchliebhaber überhaupt umfaßt, und an deren Spitze der Schriftsteller und Arzt Georges Duhamel, Mitglied der ^eaäömis krau^aiss, steht. Diese -»^llisucs äu lüvrs« hat unmehr die Ver wendung von Buchgutscheinen (Kons äs l-ivrss) eingefllhrt, hierbei ohne Zweifel dem englischen Vorbild folgend. Ein solcher Gut schein besteht aus einem einmal gefalteten Blatt aus starkem Papier. Die erste Seite zeigt eine eine Blume darstellende Abbildung mit der Unterschrift »Das Buch blüht zu jeder Jahreszeit«. Auf der zweiten Seite ist freier Raum für eine Mitteilung des Schenkenden an den Bedachten: ferner trägt sie den Vermerk »Dieser Gutschein wird in jeder Buchhandlung Frankreichs, die der ^Hianes äu lüvrs' ange schlossen ist, auf einfaches Vorzeigen der beiden folgenden Seiten hin gegen Bücher eingetauscht«. Die dritte Seite dient der geschäftsmäßigen Erledigung. (Platz für den Namen und die Adresse der Buchhand lung, Datum, Wert des Gutscheines — Marken zu 25, 60, 75 und 100 Fr. — usw.) Diese dritte Seite muß von dem Sortimenter auf bewahrt werden, sie dient zur alle drei Monate stattfindenden Ab fertigung. Die vierte Seite unterrichtet den Beschenkten über die Art der Verwendung des Gutscheines. Die mit diesem Gutschein arbeiten den Buchhandlungen sind durch das Plakat »6on8 äs Iüvrs8« kenntlich gemacht. — Weiter befaßt sich die »^lliaues äu lüvro« mit der Ge meinschaftswerbung und hat zu diesem Zweck mehrere Werbe plakate herausgegeben, die an die Buchhandlungen abgegeben werden. Schließlich hat die »^Ilisues äu lüvrs« einen Katalog von Geschenk- 47«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder