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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1939
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- 1939-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1939
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In öer Schweiz erschienene Veröffentlich 1936 1937 1. Nachschlagewerke, Allgem. Bibliographie 15 17 2. Philosophie, Moralwissenschaft 73 85 3. Theologie, Kirchengeschichte 188 201 4. Recht, Volkswirtschaft, Politik, Statistik. 386 414 6. Kriegskunst II 23 6. Erziehung, Unterricht 84 91 7. Jugendschriften 67 63 8. Philologie, Literaturgeschichte 47 48 9. Naturwissenschaften, Mathematik.... 62 72 10. Medizin, Hygiene 64 68 11. Bau- und Jngenieurwissenschaft .... 22 36 12. Landwirtschaft, Hauswirtschaft 47 62 13. Handel, Industrie, Verkehrswesen . . . 107 136 14. Schöne Künste, Architektur 94 96 15. Schöne Literatur 308 310 16. Geschichte, Biographie ^ 168 170 17. Erdkunde, Reisen 88 82 18. Verschiedenes 160 156 ungen: (4- 2) (ft- 12) (4- 15) (> 28) (-i- 12) (ft- (- (ft- (ft- 10) (-s- 4) (ft- 13) (ft- 16) (ft- 29) (-l- 2) (ft- (ft- (- (- Insgesamt: 1979 2119 (ft-140) Von achtzehn Klassen sind nur drei im Rückgang, und deren Ver luste betragen zusammen nicht mehr als 14 Einheiten. Klasse 15 (Schöne Literatur), die von 1920 bis 1926 und im Jahre 1930 an erster Stelle stand und von 1927 bis 1929 sowie von 1931 bis 1936 auf den zweiten Platz gesunken war, konnte im Jahre 1937 ihren früheren Vorrang nicht wieder erreichen, von dem sie durch Klasse 4 (Recht, Volkswirtschaft, Politik, Statistik) verdrängt worden war. Letztere bleibt mit einem Übergewicht von 104 Einheiten an der Spitze, das sie zum Teil den Veröffentlichungen des Völkerbunds verdankt. Einteilung nach Sprachen. Veröffentlichungen 1. in Deutsch 1936 1419 1937 1479 l-i- 60) 2. „ Französisch 451 601 50) 3. „ Italienisch 65 68 >z> 12 15 <-i- 3> 6. „ anderen Sprachen . . . 13 23 >»> 6. „ mehreren Sprachen - - . 29 33 »> Insgesamt: 1979 2119 (ft- 140) Umschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Arbeitslosenversicherung bei Verkürzung der Lehrzeit. Nach § 74, Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 ist die Beschäftigung auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages von mindestens zwei jähriger Dauer vcrsicherungsfrei. Die Befreiung erlischt zwölf Mo nate vor dem Tage, an dem der Lehrvertrag durch Zeitablauf endet. Infolge der vorzeitigen Zulassung von Lehrlingen zu den Lehrabschlußprüfungen war es zweifelhaft geworden, von welchem Zeitpunkt an die Zwölfmonatsfrist zu berechnen sei. Durch Erlaß vom 18. Januar 1939 hat sich der Neichsarbeitsminister damit ein verstanden erklärt, daß in den Fällen der vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrages wegen Verkürzung der Lehrzeit die Zwölfmonatsfrist nach der ursprünglich vorgesehenen Dauer des Lehrvertrages be rechnet wird. Also braucht die Beitragszahlung zur Arbeitslosenver sicherung für solche Lehrlinge nicht vorverlegt zu werden. Familienangehörige als Lehrlinge Zu der Notiz über die Anordnung vom 1. März 1938 wegen der Einstellung von Lehrlingen, Volontären oder Praktikanten (s. Börsen blatt vom 28. Januar 1939, S. 83)> ist nachzutragen, daß auch die Einstellung von Familienangehörigen unter fünfundzwanzig Jahren genau so der Regelung des Arbeitseinsatzes unterliegt wie die Ein stellung anderer Jugendlicher und Mitarbeiter. Der Betrieb wie die einzustellcnde Person bedürfen vor der Einstellung der Zustimmung des zuständigen Arbeitsamts. Der Antrag muß rechtzeitig vorher an das Arbeitsamt gerichtet werden. Die Frage der Ladenzeitoerkürzung Die Wirtschaftsgruppe Einzelhandel bringt zum Erlaß des Neichswirtschaftsministers vom 1. April 1939 (s. Börsenblatt vom 20. Mai 1939, S. 425) folgende Erläuterungen: Abreden zwischen mehreren Geschäftsinhabern zur Verkürzung der Ladenzeit sind ver boten und können von den höheren Verwaltungsbehörden wieder auf gehoben werden. Fälle, in denen ein einzelner Geschäftsinhaber aus besonderen Gründen seine Geschäftszeit anders regelt, sind von diesem Verbot zunächst nicht betroffen, sofern sein Vorgehen die ausreichende Verbraucherversorgung nicht beeinträchtigt. Die Anordnung unter bindet keinesfalls die Bestrebungen zur Verbesserung der Freizeit für die Gefolgschaftsmitglieder — aber diese müssen sich auf anderem Wege als dem der Ladenzeitverkllrzung vollziehen. Auf Anweisung des Reichsarbeitsministers werden nach und nach in die Tariford nungen Bestimmungen darüber ausgenommen, daß die Gefolgschafts- Mitglieder, die nicht unter das Jugendschutzgesetz fallen, mindestens in jeder dritten Woche einen halben Tag frei bekommen. Geschäftsbericht der Angestelltenversicherung Nach dem Geschäftsbericht der Neichsversicherungsanstalt für Angestellte erfaßte diese 1938 rund 4,7 Millionen Angestellte, das sind reichlich 5 v. H. des deutschen Volkes. Mehr als 55 v. H. der Beitragsmarken entfielen auf Einkommen bis zu RM 200.— und je über 20 v. H. auf Einkommen von NM 200.— bis NM 300.— und von NM 300.— bis NM 600.—. Die unterste Gruppe hat seit 1933 um 15 v. H. abgenommen, die mittlere um etwa 6 v. H. und die oberste um rund 8 v. H. zugenommen. Die Beitragserstattungen für weibliche Versicherte, die wegen Heirat ausschieden, sind erheblich gestiegen und beliefen sich auf 24,2 Millionen NM, für den Einzclsall im Durchschnitt auf RM 345.—. Kosten für Kleinkredite Die Richtlinien des Neichskommissars für das Kreditwesen (»Reichsanzeiger« vom 1. April 1939) setzen die Anordnung vom 2. Juni 1936 über die Kosten für Kleinkredite außer Kraft und be stimmen neu: Kleinkredite sind in einem Betrag gegebene Kredite, die NM 600.— übersteigen und innerhalb von sechs bis 18 Monaten in gleichen Teilbeträgen zu tilgen sind. Der Zinssatz für sie darf höchstens 1 v. H. über dem geltenden Neichsbankdiskontsatz — gegen wärtig 4 v. H. — liegen. Ferner darf für jeden angefangenen Ka lendermonat eine Kreditprovision und eine Umsatzprovision von je v. H. erhoben werden. Zur Abgeltung der Barauslagcn können die Kreditinstitute eine Pauschalgebühr von 2 v. H. der Darlehens summe, höchstens aber NM 6.—, fordern. Die Belastung irgend welcher anderer Kosten (Bearbeitungsgebühren, Materialkosten o. ä) ist unzulässig. Bei Zahlungsverzug können ^ v. T. je Tag als Uberziehungsprovision angerechnet werden und dazu die entstehenden Nebenkosten. Neues Stillhalteabkommen Am 16. Mai wurden die in der Reichsbank geführten Stillhaltc- verhandlungen erfolgreich abgeschlossen. Die bisherige Gebundenheit wird in eine freiere Ordnung übergeführt, nach der außerhalb der Stillhaltung Kredite auf rein handelsgeschäftlicher Grundlage ver einbart werden können. Um die Abdeckung der Kredite durch die Ver wendung von Negistermark zu beschleunigen, haben die ausländische^ Gläubiger zugesagt, den Reiseverkehr nach Deutschland mit allen Mitteln zu fördern. Die Stillhaltekredite betrugen Ende Februar 780 Millionen NM gegen mehr als 6 Milliarden RM im Jahre 1931. Wertgrenzen bei Einheitswerten und Vermögenssteuer Die Verordnung zur Änderung der Wertgrenzen bei der Fort schreibung der Einheitswerte, bei der Neuveranlagung der Ver mögenssteuer und Ausbringungsumlage (vom 18. Mai 1939, RGBl. I, S. 922 ff.) bringt einheitliche Wertgrcnzen für die Wertfortschreibung bei Grundbesitz. Der Einheitswert wird neu festgestellt, wenn der Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um NM 100.— (bisher RM500.— !)von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes abweicht. Bei Gewerbebetrieben oder Gewerbeberechtigungen wird der Einheitswert neu festgestellt, wenn der Wert unter den an gegebenen Bedingungen um ein Fünftel, mindestens aber um mehr als NM 1000.— abweicht. Treffen die gleichen Wertänbcrungen bei einem Vermögen zu, so wird die Vermögenssteuer neu veranlagt. Unabhängig von der Berechnung nach Bruchteilen ist in allen drei Fällen bei Wertabweichungen von mehr als RM 100 000 — stets eine Wertfortschretbung oder Neuveranlagung durchzufllhren. Diese Ver ordnung gilt rückwirkend ab 1. Januar 1939, auch wenn bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. 486 Nr. 134 Dienstag, den 18. Juni 1989
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