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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1939
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Verordnungen zum Luftschutzgesetz Die 7. Durchführungsverordnung vom 23. Mai 1939 ^NGBl. I, 5. 963 ff.) bestimmt, welches Selbstschutzgerät für jede :öuftscliuy- gemeiuschaft, in der Regel also für jedes Haus, anzuschaffcn ist. Die Liste enthält zwölf Gegenstände. — Die 8. Durchführungsve rordnung (vom 23. Mai 1939, RGBl. I, S. 965 ff.) wird als Verdunkelungs- Verordnung bezeichnet und bestimmt im einzelnen, wie die Ver dunkelung im Reichsgebiet vorzubereiten ist. Neben dem Eigent ümer ist noch derjenige für die Verdunkelung verantwortlich, der die tat sächliche Gewalt über eine Sache ausübt. — In Arbeitsräume.n i st bei Verdunkelung die Raumbeleuchtung so weit herabzusetzen, wie es für den Betrieb ohne Erhöhung der Unfallgefahr noch irgend m öglich ist. Arbeitsplätze sind in der Weise einzeln zu beleuch/en, daß di e Be einträchtigungen der Arbeitsleistung auf ein Mindestmaß beschränkt werden. — Wer zum Luftschutzdienst im Selbstschutz hcrangc.'zogen wird, hat die Volksgasmaske für sich innerhalb einer durch P olizei- vcrordnung zu bestimmenden Frist zu beschaffen. — Eingehendes Studium der ausführlichen Verordnungen ist unerläßlich. Recht des Sudetenlandes Da die Preise im Sudetenland im wesentlichen denen der an grenzenden Reichsgebiete angeglichen sind, hat der Preiskommissar am 22. Mai 1939 (RGBl. I, S. 959) eine Verordnung über das erlassen. Das Verbot gilt rückwirkend ab 3. Mai 1939. Beiderseitig bereits erfüllte Verträge bleiben von der Rückwirkung unberührt. Es werden alle Handlungen verboten, die die Bestimmung«! n dieser Verordnung umgehen könnten. Als Erhöhung von Preisen und Ent gelten ist auch jede Verschlechterung der Gegenleistung und der Zah- lungs- und Lieferungsbedingungen sowie die ungerechtfertigt«' Wei gerung anzusehen, Waren herzustcllen oder zu liefern. — Der 1. bis 6. Abschnitt des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit ist durch Verordnung vom 25. Mai 1939 (RGB l. I, S. 975 s.) eingeführt worden mit einigen Besonderheiten, die sich auf die Bestellung der Vertrauensmänner beziehen. Gleichzeitig iver- dcn eine Reihe Durchführungsverordnungen zum AOG. in Kraft ge setzt, ebenso das Gesetz über die Heimarbeit vom 23. März 1.934 samt Durchführungsverordnungen und das Gesetz über die Loh n- zahlung am nationalen Feiertag des deutschen Volkes vom 26. April 1934. Besprechungsstücke gegen Bezahlung Die Aussprache zwischen Sortiment und Verlag im Börsenblatt ist immer zu begrüßen, dient sie doch dem Verständnis für die Ar beitsbedingungen des Gesamtbuchhandels. Ich kann verstehen, wenn z. B. im Fall angeforderter Besprechungsexemplare das Angebot zum ermäßigten Preis (s. Nr. 121, S. 443) dem Ein sender zunächst unverständlich ist. Der Verleger muß aber, um den festen Ladenpreis halten zu können, eine scharfe Kalkulation durch führen. Er rechnet bei der Auflage mit soundsoviel zu verkaufenden Exemplaren. Nur ein bestimmter Prozentsatz davon kann als Frei- und Besprechungsexemplare geliefert werden. Ist dieser Posten der kostenlosen Exemplare verbraucht und treffen nachträgliche Anfor derungen von Besprechungsstücken ein, so gibt es nur die Möglichkeit, sie von den zu verkaufenden Exemplaren zu nehmen. Es tritt dann zugleich an den Verleger die Frage heran: muß ich zum Absatz der restlichen Verkaufsauflage aus meiner eigenen Tasche das Be sprechungsexemplar bezahlen, oder verkaufe ich den Rest voraussicht lich auch ohne diese zusätzliche Besprechung. Wer in der Besprechungsabteilung eines Verlags einmal ge arbeitet hat, weiß nur zu gut, wie viele Anforderungen von Pro vinzzeitungen und -Zeitschriften ganz kleiner Auflagen eingehen, wenn das Buch schon längst begonnen hat, sich durchzusetzen und vor allem die Frei- und Besprechungsexemplare bis zum letzten Stück ausgeliefert sind. Um die Wünsche der Schriftleitungen dieser Blätter zu erle digen, gibt es drei Möglichkeiten: 1. Die Zahl der Besprechungsexemplare wird übermäßig erhöht und die Kosten für die Herstellung (sofern der Autor auf das Honorar verzichtet) führen dann zu einem sehr hohen Ladenpreis. 2. Der Verleger, oft in Gemeinschaft mit dem Autor, wählt die Blätter aus, die Besprechungsexemplare erhalten, behält aber noch für etwaige Nachforderungen einen kleinen Stapel Freiexemplare. Was darüber hinaus an Nachforderungen eingeht,- wird nicht be rücksichtigt, da kein Lager mehr da ist. In diesem Fall tritt dann die übliche Ablehnungs-Schemakarte wegen zu geringen Bestandes in Kraft. 3. Der Verleger gewährt dem Schriftleiter einen Vorzugsrabatt von 40—600/0 unter Zusicherung einer Besprechung. Da der Normal rabatt bei der Auslieferung etwa mit 35°/o anzusetzen ist, hat das Angebot an den Schriftleiter immerhin noch einen gewissen Vorteil. Die Tatsache, daß ziemlich oft von dem Vorzugsangebot Gebrauch gemacht wird, zeigt, daß die Referenten durchaus Ver ständnis dafür haben. Hans Boehm, Heidelberg. Die von Herziger vertretene Auffassung geht an dem Zweck der Ablehnung der Abgabe von Besprechungsexemplaren vorbei. In fast allen Fällen scheint dem Verlag eine Besprechung in dem anfordern den Presse-Organ nicht wirkungsvoll genug, um den Einsatz eines Besprechungsstückes mit allen damit verbundenen Unkosten zu recht- fertigen. Das in den meisten Fällen mit 50°/o erfolgende Angebot geht über den Nettopreis, zu dem viele Schriftleiter das betreffende Buch auch kaufen könnten, iveit hinaus. Das Angebot mit 50°/o be zweckt eine Prüfung der Ernsthaftigkeit der Anforderung. v. Wißell, Leipzig. Lieferungen in Rohbogen an das Einkausshaus Für die Durchführung von Lieferungen in Nohbogen an das Einkaufshaus für Büchereien in Leipzig hat sich folgende Regelung als praktisch erwiesen und kann daher zur Nachahmung empfohlen werden. Der Verlag stellt bei den Büchern, die in größeren Posten in Rohbogen verlangt werden, oder die auf den Grundlisten der Volksbüchereien bzw. der Schüler- und Wcrkbüchereien stehen, von vornherein bei der Erteilung des Bindeauftrags, oder gelegentlich eines Nachbindeauftrags, eine gewisse Anzahl in Nohbogen bereit. Diese werden gefalzt und zusammengetragen und so in kleine Päck chen von je 10 Stück in Makulatur eingefchlagen. Die Werke sind dann stets in Rohbogen griffbereit und ersparen dem Buchbinder bei plötzlichen Anforderungen das lästige Abstapeln der Planobogcn, das stets die Gefahr einer Beschädigung der gesamten Nohvorräte mit sich bringt. Geht die Auflage vorzeitig zur Neige oder werden die bereitgestellten Nohbogen wider Erwarten nicht benötigt, so können sie auf normalem Wege verarbeitet werden. Grundsätzlich legt das Einkaufshaus Wert darauf, die Nohbogen nicht plano, son dern nach Möglichkeit gleich gefalzt zu erhalten, und dem Verlag bleibt mancherlei Arger mit seinem Buchbinder erspart, wenn er sich vorstehende Erfahrungen zunutze macht, die einen reibungslosen Ver kehr mit dem Einkaufshaus gewährleisten. Sammelverkehr Leipzig—Belgien Die Firma A. Lieberoth in Leipzig C 1, Brühl 7—9 hat ab 1. April 1939 einen SammelverkeHr Leipzig—Belgien eingerichtet. Der Sammelwagen ab Leipzig wird zweimal wöchentlich abgefertigt. Die Abladungen erfolgen Mittwoch und Sonnabend. Die Sammel wagen gehen an die Firma Georges Merz L Cie., Verviers, die be sondere Erfahrungen über die Zollabfertigung hat und die pünktliche Auslieferung an die einzelnen belgischen Empfänger besorgt. Die Laufzeiten betragen bis Brüssel 3—4 Tage, bis Antwerpen 4 Tage, bis Verviers 3 Tage. Hür die Berliner Bezieher des Börsenblattes l iegt dieser Nummer der »Tätigkeitsbericht für 1938/39 der Landcs- lintung der Ncichsschrifttumskammcr beim Landeskulturwaltcr, Gau Aierlin, Gruppe Buchhandel« bei. Weitere Exemplare sind auf Wunsch v>in der Landeslcitung der Neichsschrifttumskammer beim Landcs- kl.'lturwalter, Gau Berlin, Gruppe Buchhandel, Berlin-Nikolassee, K irchweg 33, kostenlos erhältlich. »H'fensterstürmer bei Arnold Kriedte-Graudenz Am Sonntag morgen gegen 3 Uhr wurden in der bekannten Bn chhandlung Arnold Kriedte in Graudcnz zwei große Schaufenster scheiben im Gesamtwert von rund 2500 Zloty eingcmorsen. Die Täüer hatten sich hierfür große Feldsteine mitgebracht, die siö in die Scheiben schleuderten. Vor zwei Monaten wurde in dem gleichen Geschäft bereits eine große Schaufensterscheibe eingcworscn. Der Täter wurde nicht ermittelt.« Diese kleine Notiz aus der in Bromberg erscheinenden »Deutschen Rundschau« vom 6. Juni läßt ahnen, was es heißt, deutscher Buch händler in Polen zu sein. Berlin als Buchhandelsplatz Zu dem unter obiger Überschrift in Nr. 121 erschienenen Allssatz ist nachzutragen, daß die Tabelle mit der Verteilung des Berliner Buchhandels auf die Verwaltungsbezirke nur den Verlagsbuch handel, Buchhandel und Zwischenhandel umfaßt, dagegen nicht die Leihbüchereien. Damit ist die sich an die Tabelle anschließende Be merkung über die Dichte des Berliner Buchhandels entsprechend zu berichtigen. Nr. 134 Dienstag, den 13. Juni 103» 487
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