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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1939
- Strukturtyp
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- 1939-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1939
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- Deutsch
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Die Dichter Bruno Brehm, Hans Kloepfer, Franz Na bl, Franz Tumler, Josef Weinhebcr werden wir bitten, als Gäste unter uns zu weilen und aus ihren Werken zu lesen. Die Woche will in erster Linie dem Jungbuchhandel der (Ostmark dienen. Doch werden auch Buchhändler (selbstverständ lich auch Buchhändlerinnen) aus dem Altreich — selbständige /wie mitarbeitende — teilnehmcn können. / Die Teilnahmegebühr einschließlich Unterkunft und Ver- ^ pflegung (vom Abendessen am 30. 7. bis zum Nachmittag des I 5. 8.) beträgt RM 24.—. Auf begründete Anträge werden nach / MaßgiHe der Mittel — vor allem an Ostmärker — Beihilfen / gewährt werden können. Freiwillige Spenden für solche Bei hilfen werden erbeten. Eine gemeinsame An- und Abreise aller Teilnehmer läßt sich leider nicht durchführen, doch ist der Leiter der Woche gerne bereit, gemeinsame An- oder Abreisen verschiedener Gruppen zu vermitteln. Er bittet daher, ihm An- und Abreise-Pläne mitzuteilen. SO Prozent Fahrpreisermäßigung ist gesichert. Schon jetzt sind sehr zahlreiche Anmeldungen eingegangen. Da jedoch erwartet werden darf, daß auf die Veröffentlichung dieses vorläufigen Arbeitsplanes hin noch zahlreiche Anmel dungen vor allem aus der Ö st mark erfolgen werden (bitte Lebenslauf und Lichtbild beifügen!), kann über die Zulassung zu der Woche erst gegen Ende dieses Monats ent schieden werden. Es wird daher als letzter Anmeldc- termin der 20. Juni festgesetzt. Alle Anmeldungen, auf die als Antwort weitere Rundschreiben zugesandt werden, er beten an den Leiter der Woche Hans Köster, Königstein im Taunus, Am Grünen Weg 3. Reichsschrifttumskammer—Gruppe Buchhandel—Leipzig Neue Fernsprechnummer: 71266 (Sammelnummer) Zur Neufassung der Anordnung Nr. 59 Von Karl Heinrich Bischofs Bei dieser vorstehend unter der Bezeichnung »Anord- nungüber dieHerpusgabevonKa.lendern und anderem periodischen Schrifttum- veröffentlichten Anordnung handelt es sich um keine grundsätzlich neuen Bestim mungen, sondern um eine Neufassung und Ergänzung der bis herigen vom 1l. März 1935 datierten Anordnung Nr. 59 der Reichsschrifttumskammer betr. Herausgabe von Kalendern. Die Begründung der früheren Anordnung trifft daher in allem wesentlich uneingeschränkt auch auf die jetzige Fassung zu. Im einzelnen wäre zu den jeweiligen Ziffern der Anordnung zu be merken: Zu 8 1. Da es sich im Laufe der Zeit herausgestellt hat, daß eine Präzisierung des Begriffes »kalenderartige Schriften» aus der alten Fassung durch Bezeichnung der fraglichen Buchgrup pen Praktisch erwünscht ist und andererseits auf einigen bisher noch nicht erfaßten Gebieten (z. B. Modealben) dieselben Miß stände und Fehlentwicklungen beobachtet wurden, wie sie durch die ursprüngliche Anordnung Nr. 59 für Kalender usw. bereits abgestellt worden sind, so bezeichnet 8 1 der Neufassung jetzt die Erscheinungen genauer, deren Herausgabe einer vorherigen Zu lassung durch den Präsidenten der Reichsschrifttumskammer be darf. Neu ausgenommen ist der Begriff »periodisch«, sodaß nun mehr also auch z. B. die Neugründung bzw. das Wiedererschei nen von wissenschaftlichen Zeitschriften, die in den Zuständigkeitsbereich der Reichsschrifttumskammer fallen, erfaßt wird. Nicht als Schrifttum gelten reine Notizkalender, die keinen Text oder lediglich Angaben über Portogebühren, Ver kehrszeichen usf. enthalten oder Wochenabreißkalender für reine Notizzwecke, da es sich hierbei um keine geistigen Schöpfungen im Sinne des Urheberrechtes handelt. Gegenüber der früheren Fassung verwendet die Anordnung bewußt an Stelle des Ausdrucks »Genehmigung» das Wort »Zu lassung«. Damit soll der Eindruck vermieden werden, als ob eine inhaltliche Prüfung der einzelnen Beiträge durch die Reichsschristtumskammer stattgesunden hätte. Als Unterbrechung muß angesehen werden, wenn eine solche von einem Jahr vorliegt. Jeder Kalender also z. B., der für ein Jahr berechnet ist und dessen Erscheinen einmal aussetzt, muß künftig neu zugelassen werden. Die Anträge müssen vom Verlag mit den bisher schon vor geschriebenen Angaben über die Richtung des Inhalts und der Vertriebsort gestellt werden. Ebenso ist die Angabe der vorge sehenen Höhe der Erstauflage in jedem Fall wichtig. Wenn in besonders gelagerten Ausnahmen ein Schriftwalter für eine von ihm in Aussicht genommene Neuplanung einen Antrag stellen will, so kann die Zulassung nur erfolgen, wenn der Antrag in Vollmacht des herausbringenden Verlages gestellt wird. Dieser Verlag muß in jedem Fall den Anforderungen der Anordnung Nr. 133 entsprechen. Die Zulassung für einen Verlag schließt natürlich nicht aus, daß juristisch ein Schriftwalter als »Herr des Unternehmens« anzusehen ist und daß dementsprechend bei Veruneinigung von Verlag und Schriftwalter das Unternehmen von diesem und nicht vom Verlag weitergeführt werden kann. Ohne Rücksicht auf die Zulassung für den Verlag entscheidet sich also die Frage, wer von beiden das Objekt gegebenenfalls fortführen darf, ledig lich nach den internen Vertragsbeziehungen zwischen Schrift- Walter und Verlag. Zu 8 2. Gegenüber einigen bestimmten Einzelfallen mußte nach eingehender Prüfung im Gesamtinteresse sowohl des Ka- lcnderverlages als auch des vertreibenden Einzelhandels, der in haltlichen Ausgestaltung als auch des gesunden Wettbewerbes und schließlich der Abnehmer an der Festlegung eines frühesten Ausgabezcitpunktes bei fristgcbundenen Erscheinungen festgchal- ten werden. Die durch diese Festlegung eingetretcne Beruhigung hat dem weit überwiegenden Teil des Kalendcrverlages die Möglichkeit ausgereifter Planung, wirtschaftlicher Ausnutzung des Papierverbrauchs bei der Großzahl der in Frage kommen den Erscheinungen gegeben und die Bertriebsfrage auch im Ein zelhandel sauber geordnet. Die auf diesen Gebieten erzielte Ord nung dürfte der Hauptgrund dafür gewesen sein, daß an die Kammer von seiten des Verlages Wünsche hcrangetragen wur den, auch andere terminmäßig gehaltene Veröffentlichungen unter denselben Schutz zu stellen. Für einige nicht für das ganze Jahr bestimmte, in der Neu fassung genau angegebene periodische Erscheinungen wurde als neu gegenüber der alten Fassung eine Lockerung hinsichtlich der Ausgabetermine eingeführt. Der Zeitpunkt des frühesten Vertriebs an den Verbraucher gilt auch für die in Frage kommenden Veröffentlichungen, die nicht im Reichsgebiet verlegt werden, ebenso für Blockkalender mit Text (Sprüchen). Als Vertrieb gilt der Verkauf oder das Angebot (Sammeln von Bestellungen) an den Verbraucher. Dagegen kann die An kündigung und die Lieferung an die Vertriebs st eilen 482 Nr. 134 Dienstag, den 13. Juni 1939
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