Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1939
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19390617
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193906174
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19390617
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1939
- Monat1939-06
- Tag1939-06-17
- Monat1939-06
- Jahr1939
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
denke beispielsweise an die zahlreichen Vereinsverlage und Ber- einsbuchhandlungen auf religiösem Gebiete, z. B. dem Missions wesen. Es entsteht dann die Frage, was unter einem Treuhand verhältnis zu verstehen ist. Aus der Erläuterung zu 8 Io der 8. Durchführungs-Bekanntmachung ergibt sich zunächst, daß der Vorstand eines Vereins oder der Vorstand bzw. Geschäftsführer einer juristischen Person in einem solchen unzulässigen Treu handverhältnis stehen. Auch jeder sonstige Angestellte eines Ver eins, z. B. ein besoldeter Missionsinspektor, wird nicht Kom manditist sein dürfen. Dagegen dürste es vielleicht möglich sein, daß lediglich ehrenamtlich in einem Verein tätige Personen, sofern sie nicht gesetzliche Vertreter des Vereins sind, sondern beispielsweise nur einem Ausschuß angehören, als Kommandi tisten auftreten dürfen. Immerhin bedarf alles dies der Ge nehmigung der Kammer, und 8 9 Ws. 3 der Anordnung sieht ausdrücklich vor, daß Ausnahmen von Bedingungen und Aus lagen abhängig gemacht werden können, die den Gesamtzweck der Anordnung sichern. Bon diesem Gesichtspunkt aus kann unter Umständen auch die bloß ehrenamtliche Betätigung in einem bisher als Eigentümer des Verlags bzw. der Buchhand lung aufgetretenen Verein als unerwünschtes Treuhandverhält nis im weiteren Sinne, nämlich eines Treue-Verhältnisses, an gesehen werden. In diesem Zusammenhang spielt auch die in 8 k> der An ordnung behandelte Frage der unzulässigen Subvention eine erhebliche Rolle. Insbesondere Vereinsvcrlagc*) sind häufig nicht etwa nur aus dem Wunsche heraus entstanden, zusätzliche Vereinseinnahmen zu erzielen, sondern verdanken mehr ge nossenschaftlichen Erwägungen ihre Entstehung, nämlich die Er möglichung der Herausgabe sich sehr langsam umsetzender, ver hältnismäßig kostspieliger wissenschaftlicher und sonstiger Werke, die vom reinen Rentabilitätsgesichtspunkt aus betrachtet auf einen Privatverlag wenig Anziehungskraft ausüben können. Es liegt auf der Hand, daß derartige von Gleichgesinnten bisher gelöste Gemeinschaftsaufgaben nur dann fortgeführt werden können, wenn nach der Abtrennung des Verlages von dem Ver ein die Möglichkeit besteht, den Vcrlagszwcck auch weiterhin durch einen Verein zu fördern. Diese Möglichkeit läßt auch 8 5 offen, denn er gestattet eine normale Kreditgewährung. Dies bedeutet also, daß eine Organisation, beispielsweise zur Finan zierung eines bestimmten Verlagsprojektes, ein ordnungsmäßig zu verzinsendes und unter Umständen auch zu sicherndes Dar lehn zur Verfügung stellt, um zunächst einmal die Herstellungs kosten zu decken und die Rückzahlung des Darlehns aus den später eingehenden Verkaufserlösen vorzunehmen, über diese wirtschaftliche Zusammenarbeit hinaus, deren jeweilige Ein gehung von der selbstverantwortlichen Entschließung des selbst- verantwortlichen buchhäudlcrischen Fachmannes abhängt, kann aber auch im Wege eines Herausgebervertrages dieideelle Zu sammenarbeit zwischen Organisation (Verkäufer) und Ver tragsverlag bzw. Vertragsbuchhandlung für die Zukunft sichergcstellt werden. Selbstverständlich müssen solche Vereinbarungen, die sich beispielsweise auf die Herausgabe eines bestimmten Schrifttums, auf die Werbung dafür usw. richt linienmäßig erstrecken können, kündbar sein und sind etwa ver gleichbar den Organverträgen, die auf dem Gebiete des Zeit- schriftcnwesens zwischen wirtschaftlichen Organisationen und Zcitschriftcnverlegern häufig anzutreffen sind. Wenn also in der 2. Durchführungs-Bekanntmachung zu 8 la a. E. davon die Rede ist, daß eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sich durch Herausgeberverträge maßgebenden Einfluß auf das sie be rührende Schrifttum sichern könne, so ist dabei nicht nur an Herausgeberverträge im technischen Sinne (8 4 LitUG.) gedacht, sondern auch an Herausgeberverträge in dem vorerwähnten weiteren Sinne. Selbstverständlich müssen alle diese Verträge, also sowohl Kaufverträge wie Herausgeberverträge, der Reichs schrifttumskammer zur Genehmigung eingcreicht werden. Mög licherweise werden auch noch in einer weiteren Durchführungs- H Das sind Verlage, die für die Öffentlichkeit Produ zieren; bibliophile Vereine, die nur für ihre Mitglieder ver legen, werden von dieser Anordnung überhaupt nicht betroffen. Bekanntmachung nähere Bestimmungen über diese Herausgcber- und Organverträge getroffen werden, so daß es zweckmäßig ist, den Abschluß solcher Verträge vorläufig noch zurückzustellen. Von besonderer Tragweite ist schließlich auch noch 8 lk der Anordnung, wonach Personen oder Personengesamtheiten, die ganz oder überwiegend Wirtschaftsinteressen außerhalb des Buch handels verfolgen, und deren Unternehmen nicht Nebenbetrieb eines Buchhandelsunternehmens ist, sich nach dem 9. April 1940 ebenfalls nicht mehr buchhändlerisch betätigen dürfen. Die 2. Durchführungs-Bekanntmachung stellt hierzu klar, daß der jenige, der sich buchhändlerisch betätigt, dies ganz tun und nicht noch nebenbei einen anderen Berus ausüben soll. Zulässig bleibt jedoch jede Verbindung von verschiedenen kulturkammerpflich tigen Tätigkeiten, beispielsweise eine Verlagstätigkeit, die sowohl in der Reichspressekammer wie in der Reichsschrifttumskammer eingliederungspslichtig ist oder auch eine Sortimentertätigkeit, die sowohl in der Reichsschrifttumskammer wie auch als Kunst handel in der Reichskammer der bildenden Künste oder als Musi kalienhandel in der Reichsmusikkammer erfaßt wird. Aber auch der graphische Nebenbetrieb bleibt zulässig, wenn auch meldepslichtig; letzteres um deswillen, weil die Entscheidung dar über, was überwiegende Wirtschaftsinteressen außerhalb des Buchhandels sind, ausschließlich der Rsichsschrifttumskammer zu steht. Immerhin wird man hier nicht kleinlich verfahren dürfen. Denn gerade die Verbindung zwischen Verlag und Druckerei ist sehr häufig und in vielen Fällen auch derart, daß jeder Teil für sich kaum lebensfähig ist, sondern gerade die Verbindung beider Wirtschaftszweige erst eine gesunde wirtschaftliche Grundlage er gibt. Es ließe sich also vorstellen, daß bereits bestehende derartige Verbindungen etwas großzügiger behandelt werden als die Über nahme einer Verlagstätigkeit durch einen graphischen Betrieb nach dem Inkrafttreten der Anordnung oder umgekehrt die Über nahme eines graphischen Betriebes durch einen Verlag. Be schränkt sich die Tätigkeit des graphischen Betriebes im wesent lichen auf die Deckung des Eigenbedarfs des Verlages, dann wird man in der Regel nur von einem graphischen Nebenbetrieb sprechen und diese Verbindung als zulässig bezeichnen können. In jedem Falle aber besteht die Verpflichtung zurMeldung, mit der zweckmäßigerweise ein vorsorglicher Ausnahmeantrag gemäß 8 9 Abs. l verbunden wird. Übrigens sind auch zu diesem Punkte wahrscheinlich noch weitere Ausführungen in einer neuen Durchführungs-Bekanntmachung zu erwarten. Nach 8 4 der Anordnung ist a) bei Neugründungen oder b) bei Übernahme eines buchhändlerischen Unternehmens auf Anforderung das Vorhandensein einer Geschäftsgrundlage nachzuweisen. Nach Gentz a. a. O. ist hierunter in erster Linie eine ausreichende finanzielle Grundlage zu verstehen; jedoch können auch ungünstige Wettbewerbsverhältnisse oder dgl. zur Verneinung der Geschäftsgrundlage führen. Aus diese Weise hat die Kammer die Möglichkeit, in ähnlicher Weise regulierend auf die Neugründung und die Veräußerung von buchhändlerischen Unternehmungen Einfluß zu nehmen, wie dies beispielsweise für den Einzelhandel durch die Verordnung zur Beseitigung der Übersetzung im Einzelhandel vom 16. März 1939 (RGBl. I S. 498) ermöglicht worden ist. Die Vorschrift des 8 4 gilt für alle dcr Reichsschrifttumskammcr angehörenden Unternehmungen, gleichviel, ob sie sich nur mit dem Vertrieb oder auch mit der Herstellung von Gegenständen des Buchhandels befassen. Im übrigen sei hierzu auf die eingehenden Ausführungen in der 2. Durchführungs-Bekanntmachung zu 8 4 verwiesen. Das in 8 ö enthaltene Verbot von Subventionen entspricht der Anordnung der Reichspressekammer vom 30. April 1936, wobei das Verbot bezweckt, den Grundsatz des wirklichen Lei- stungswcttbewerbs innerhalb der buchhändlerischen Unternehmen sicherzustellen und gleichzeitig die selbstverantwortliche Haltung, insbesondere des Verlegers, von allen Einflüssen finanzieller Art unabhängig zu gestalten. Gewisse Schwierigkeiten wird in der Praxis, wenigstens in einzelnen Fällen, die Durchführung des 8 6 der Anordnung be reiten, dessen beide erste Absätze sich in erster Linie auf Unter nehmen beziehen, die sich der Herstellung oder dem Vertrieb von 498
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder