Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1939
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19390617
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193906174
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19390617
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1939
- Monat1939-06
- Tag1939-06-17
- Monat1939-06
- Jahr1939
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
kirchlich-konfessionellem Schrifttum widmen. Jedoch gehören hierzu auch solche Unternehmungen, die sich in der Hauptsache in den Dienst einer anderen religiösen oder weltanschaulichen Rich tung gestellt haben. Wie schon seinerzeit die Reichspressekammer verlangt hat, daß Zeitschriften auf diesem Gebiete in ihrem Titel auf die besondere Zielsetzung der Zeitschrift hinzuweisen haben, so soll dies jetzt bei der Firmicrung entsprechender buchhänd lerischer Unternehmen geschehen. Durch die 2. Durchführungs-Bekanntmachung (8 6 Abs. l) ist inzwischen klargestellt worden, daß sich ein Verleger schon dann in den Dienst eines religiösen Bekenntnisses und dgl. stellt, wenn er nur ein einziges entsprechendes Werk verlegt, wobei unter religiösem Schrifttum sowohl schöngeistiges, populär wissenschaftliches wie auch wissenschaftlich-theologisches Religions schrifttum zu verstehen ist. Das gleiche gilt für den Reise- und Versandbuchhandel, d. h. sowohl dieser wie der Verleger müssen alsdann eine entsprechende Firmicrung führen, sind jedoch damit nicht auf religiöses Schrifttum beschränkt, sondern können neben bei auch noch allgemeines Schrifttum vertreiben. Der Grossist und der Sortimenter brauchen eine solche besondere Firmicrung nur dann vorzunehmcn, wenn sic das im Dienste einer Sonder ausgabe stehende Schrifttum im Schaufenster und auf dem Ladentisch auslegen, Vertreter für dieses Schrifttum hinaus- schicken oder mit schriftlicher Reklame besonders für diese Sparte werben wollen. Nur in diesem Falle bedarf es einer entsprechen den Firmicrung, wobei die Möglichkeit erhalten bleibt, nebenbei mit dem allgemeinen Schrifttum zu handeln. Von besonderer Bedeutung ist das Verkoppelungsverbot zwischen allgemeinen Buchhandelsunternehmen und durch ihre Firmicrung als im Dienste einer Sonderausgabe stehend gekennzeichneten Unter nehmungen. Hier ist weder eine wechselseitige Betätigung oder auch nur wechselseitige kapitalmäßige Beteiligung möglich. Abschließend mag noch auf 8 6 Abs. 3 hingewiesen werden, wonach jede Firmenbezeichnung eines der Reichsschrifttumskam mer als Mitglied ungehörigen Unternehmens einer besonderen Genehmigung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammcr be darf, wenn seine Firmenbezeichnung eines der Worte »National sozialistische-, »National-, »Völkisch-, »Deutsch- als Firmen bestandteil enthält. Wichtig wird dies vor allem für den Zusatz «Deutsch- sein, der in vielen Fällen schon dadurch in Wegfall ge kommen ist, daß die Handelsregisterbehörden nur in besonderen Fällen diesen Firmenzusatz weiterhin geduldet haben. Infolge dieser Vorprüfung durch die Registerbehörden und der in dieser Beziehung sehr verschärften Rechtsprechung dürfte es vermutlich nur in Ausnahmefällen notwendig sein, buchhändlerischen Unter nehmungen, Pie heute noch den Zusatz »Deutsch- führen, die Ge nehmigung hierzu zu versagen. Schließlich sei noch hervorgchoben, daß die Befreiungsvor schriften des ß 7 der Anordnung sich nur auf den nebenberuf lichen Vertrieb von Schrifttum ebenso wie 8 3 der Anord nung Nr. 134 (Börsenblatt Nr. 103 vom S. Mai 1830) über den Einzelhandel mit Schrifttum auf den Vertrieb von verlags neuem Schrifttum bis zum Ladenpreis von so Pf., außerdem mit deutschsprachigen Bibeln, Gesang- und Gebetbüchern, mit Volksschulbüchern, Bilderbüchern für Kinder beziehen, nicht etwa aber auf den Verlag und die Leihbücherei von solchem Schrift tum. Wenn also z. B. ein Verlag von derart billigem Schrifttum von den Auswirkungen der Anordnung Nr. 133 befreit sein will, so ist dies im Unterschied zum Vertrieb nicht automatisch der Fall, sondern bedarf eines Ausnahmcantrages gemäß 8 9 Abs. 1. In diesem Zusammenhang muß aber auch noch betont werden, daß im Zuge der Durchführung der Anordnung Nr. 133 in vielen Fällen auch vom rein wirtschaftlichen Standpunkt aus zu überlegen sein wird, ob tatsächlich eine Notwendigkeit für das Bestehenbleiben aller bisher vorhandenen Verlage und Buch handlungen, die beispielsweise im Bereinsbesitz gestanden haben, vorhanden ist. Es ist sehr Wohl denkbar, daß durch Zusammen fassung verlegerischer Aufgaben, sei es durch Angliederung ein zelner Produktionen an bereits bestehende Verlage oder durch Vereinigung mehrerer Verlage bzw. durch Zusammenlegung von Vertriebsstellen eine nicht unwesentliche Verringerung der Zahl buchhändlerischer Unternehmungen eintritt, die zu einer durch aus erwünschten Bereinigung und Konsolidierung führen kann, ohne daß dadurch wirklich wichtige kulturelle und sonstige all gemein gültige Belange geschädigt werden. Man sollte deshalb auch nur in wirklich begründeten Fällen Ausnahme anträge gemäß 8 8 Abs. 1 der Anordnung stellen, die auch zahlen mäßig entsprechend belegt sind, und sich in erster Linie darum bemühen, die tatsächlichen Verhältnisse dem durch die Anordnung vorgeschriebencn Zustand anzupasscn. Nur wer sich in dieser Richtung ernsthaft bemüht, kann den von der Kammer gewünsch ten Zwischenbericht über die Anpassung an den geforderten Rechtszustand bis zum 8. Oktober 1939 mit gutem Gewissen er statten. Vorschlagsliste kür Oichterlesungen lyzo/40 tterausgegeben vom werbe- und Scratungoamt kür das deutsche Schrifttum beim Ncichominist. l. Volkoautklarung u. Propaganda Im Laufe der letzten Jahre hat sich die Veranstaltung von Dich terlesungen und Schriftstellervorträgen in jeder Weise als ein Mittel bewährt, das deutsche Volk mit seinen Dichtern und Schriftstellern in enge Verbindung zu bringen und damit den Autor zum eigenen Wegbereiter seines volkhaftcu Werkes zu machen. Das Vortragsamt der früheren Neichsschrifttumsstcllc, des heu tigen Werbe- und Beratungsamtes für das deutsche Schrifttum beim N c i ch s m i n i st e r i u m für V o l k s a u f k l ä r u n g und Propaganda, hat der deutschen Dichterlesung seit Jahr und Tag eine umfassende Förderung zuteil werden lassen. Im Nahmen dieser Arbeiten ist die Vorschlagsliste für Dichterlesungen von besonderer Bedeutung gewesen und von allen Veranstaltern als Beratungsmittcl auf das lebhafteste begrüßt und aufs eifrigste benutzt worden. Diese Liste geht nunmehr in einer Neufassung heraus, die auf den besonderen Erfahrungen im Laufe des letzten Jahres aufgcbaut ist. Neben der Förderung der Dichter und Schriftsteller, die dem gesamten Reiche mit ihrem Werke ver bunden sind, ist das schriftstellerische Schassen der deutschen Land schaften in besonderem Maße berücksichtigt und in die Autorcnliste einbezogen worden. Dabei sind die deutschen Landschaften nicht nach organisatorischen Gesichtspunkten, sondern nach ihrem kulturellen Leben in größeren Räumen zusammcugefaßt. Es erscheinen die Autoren der einzelnen Kulturräume auf der Liste der Landschaft, für die sie in besonderem Maße als Gestalter des Wesens und der Menschen ihrer Heimat oder als langjährig Ansässige von Be deutung sind. Es erübrigt sich zu sagen, daß die Dichter der ins Reich zurück- gekehrten deutschen Länder, also diejenigen der Ostmark, des Sudeten landes und des Memellandes, in besonderer Weise gefördert werden sollen und deshalb in Sonderlisten zusammengcsaßt sind, auf die. das Interesse der Veranstalter besonders hingcleukt sein möge. So wird diese Vorschlagsliste für Dichterlesungen*), die das Referat Vortragsamt des Werbe- und Beratuugsamtcs für das deutsche Schrifttum im Austrage der Schrifttumsabteiluug im Neichsmiuisterium für Volksaufklärung und Propaganda herausgibt, für den Vortragsveranstalter ein notwendiges und nützliches Hilfs mittel bei der Ausgestaltung seines Vortragsprogramms sein. Zu gleichem Zwecke hat das Referat Vortragsamt für Dichter und Schriftsteller die Zusammenstellung und Planung ihrer Vortrags- *) Die Vorschlagsliste ist kostenfrei zu beziehen durch den Börsen verein der Deutschen Buchhändler, Leipzig C 1, Gerichtsweg 26 und das Werbe- und Beratungsamt für das deutsche Schrifttum, Referat Vortragsamt, Berlin W 8, Französische Straße 19. Nr. 138 Sonnabend, den 17. Juni 1SSS 499
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder