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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1939
- Strukturtyp
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- 1939-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1939
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- Deutsch
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ihr erwachsenden Aufgabe bietet. Es ist eine Selbstverständ lichkeit, daß das Wiedereindringen undeutschen oder nicht artverwandten Blutes unmöglich bleiben muß. Es fallen ferner die Rechtsformen wirtschaftlicher Betätigung, die die geschäftssührenden Organe unkontrollicrbaren Einflüssen alissetzen, als für die Pressearbeit ungeeignet aus. Das kul turelle Schaffen im Bereich der Presse wird also auch bei der Zeitschrift über die schriftleiterische Betätigung hinaus un mittelbar mit der Persönlichkeit verbunden, die überall an die Stelle anonymer Gebilde treten muß.» Diese Grundsätze gelten nunmehr auch für den Bereich der Reichsschrifttumskammer, wobei allerdings der Nachweis der arischen Abstammung bis 1800 in der Praxis schon seit langem verlangt wird, auch >i!cnn er in der neuen Anordnung nochmals als notwendige Voraussetzung der Mitgliedschaft in der Reichs- schrifttumskammer hervorgehoben wird. Bemerkenswert ist je doch in diesem Zusammenhang, daß nach 8 2 der Anordnung die Mitgliedschaft derjenigen Personen, die bereits bei Inkrafttreten der Anordnung, also am 9. April 1939 (vgl. Börsenblatt Nr. 85), Mitglieder der Kammer waren, nach Ablauf eines Jahres automatisch erlischt, auch wenn beispielsweise vor Er laß dieser Anordnung im Wege der Ausnahmegenehmigung Be freiung von der Mitgliedschaft bewilligt war. Allerdings besteht nach 8 9 Abs. 1 die Möglichkeit, innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten, also bis spätestens 9. Juli 1939, einen Ausnahmeantrag auf Beibehaltung des bisherigen Zustandes zu stellen. Dabei ist ferner zu beachten, daß nach § 1 <1 der Anord nung der Nachweis der arischen Abstammung bis zum Jahre 1800 erbracht werden muß, also die Anordnung über die Nürn berger Gesetze hinausgeht. Dies ist besonders wichtig für die Mischlinge ersten und zweiten Grades sowie die arischen Buch händler, die mit einem Mischling verheiratet sind. In allen diesen Fällen muß innerhalb der Ausschlußfrist von drei Mo naten ein Ausnahmeantrag gestellt werden, wenn nicht der Be treffende automatisch nach Ablauf der in 8 2 der Anordnung vorgesehenen Jahresfrist, also am 9. April 1940, aus der Kam mer ausscheiden und damit seine buchhändlerische Betätigung nufgcben will. Die Kammer hat gerade die Ausschlußfrist von drei Monaten um deswillen gesetzt, damit die Betroffenen die Entscheidung über ihren Ausnahmeantrag etwa ein halbes Jahr vor dem 9. April 1940 in Händen haben, um bei Ab lehnung des Ausnahmeantrages noch während des weiteren halben Jahres die erforderlichen Umstellungsmaßnahmen treffen zu können. Der 8 1 der Anordnung Nr. 133 stellt den Grundsatz auf, daß der Buchhandel nur von selbstverantwortlichen Persönlich keiten und nicht von abhängigen Personen oder anonymen Per- sonen-Gesamtheiten bzw. Körperschaften betrieben werden kann. Die Entscheidung über die Produktion eines Verlages oder die Vertriebstätigkeit eines Sortiments soll ausschließlich bei dem der Kammer verantwortlichen Vollbuchhändler liegen und nicht von Außenstehenden, also im Verhältnis zur Kammer un verantwortlichen Stellen, bestimmt werden. Dabei wird durch die 2. Durchführungs-Bekanntmachung klargestellt, daß die in 8 1 a bis I aufgezählten Personen, Personengesamtheiten und Körperschaften, wenn sie die Aufnahme als Mitglied oder die Befreiung von der Mitgliedschaft beantragen sollten, von der Kammer abgelehnt werden, während die bereits vorhandenen Mitglieder der Kammer, die unter die Bestimmungen des 8 l a bis 1 fallen, am 9. April 1940 aus der Reichsschrifttums kammer entlassen, also in der Mitgliederliste gestrichen werden und damit die Möglichkeit zu weiterer buchhändlerischer Betäti gung verlieren. Von besonderer Bedeutung ist der die juristische Person be treffende 8 1b. Denn nicht nur Aktien-Gesellschasten und Gesell schaften mit beschränkter Haftung können nach Ablauf der in 8 2 vorgesehenen Jahresfrist nicht mehr Eigentümer eines buchi händlerischen Unternehmens sein, sondern ebenso wenig Stif tungen und Vereine, wobei insbesondere der Bereinsbuchhandel auf dem weitverzweigten religiösen Gebiete eine beachtliche Stel lung einnimmt. Zwar weist Gentz im Börsenblatt Nr. 87 zu treffend darauf hin, daß durch das vielfache Zusammentreffen von Buch- und Zeitschriftenverlag die Frage der unpersönlichen Rechtsform nur noch für einen Teil der Buchverlagsbetriebe von Bedeutung sei. Dabei darf jedoch nicht verkannt werden, daß es noch eine ganze Reihe sehr bedeutsamer buchhändlerischer Unter nehmungen gibt, die aus mehr oder minder zwingenden Grün den bisher die Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der GmbH, beibehalten haben, weil bisher ein Zwang zur Auf gabe dieser Rechtsform nicht bestand. Diese Unternehmungen, die in der Regel gerade mit Rücksicht auf ihren größeren Umfang eine unpersönliche Rechtsform gewählt haben, geraten jetzt in eine Lage, die unter Umständen steuerliche Nachteile zur Folge hat. Gewiß hat der Reichsgesctzgebcr von sich aus eine weitgehende Einschränkung der unpersönlichen Rechsformen an gestrebt, und er hat zu diesem Zweck in den Jahren 1934 bis 1937 sehr erhebliche steuerliche Erleichterungen für die Umwandlung von Kapitalgesellschaften gewährt, die einen Anreiz für die Vornahme einer solchen Umwandlung bilden soll ten. Reben völliger Steuerbefreiung gewisser Rechtsvorgänge stand die grundsätzliche Ermäßigung der an sich fällig werdenden Ertragssteuern auf ein Drittel. Der Rcichsgesetzgeber hat die Ge währung dieser erheblichen steuerlichen Vergünstigungen mit dem 31. Dezember 1937 in Wegfall kommen lassen, weil er davon ausging, daß diejenigen Gesellschaften, für die die in Aussicht gestellten steuerlichen Vorteile einen ausreichenden An reiz zur Umwandlung bildeten, bis dahin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten. Die der Reichspressekammer ange hörenden Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, die anordnungs mäßig zur Umwandlung gezwungen wurden, konnten von diesen steuerlichen Begünstigungen ebenfalls Gebrauch machen, weil die Anordnungen der Reichspressekammer geraume Zeit vor Ablauf dieser steuerlichen Vorschriften zur Erleichterung der Umwand lung erlassen worden waren. Die Gesellschaften jedoch, die jetzt durch die neue Anordnung zur Umwandlung binnen Jahresfrist gezwungen werden, entbehren dieser steuerlichen Erleichterungen mit dem Ergebnis, daß sich bei größeren Gesellschaften Steuer beträge von sehr stattlicher Höhe ergeben, die unter Umständen nicht unbedenklich für die Liquidität der betreffenden Unterneh mungen sind. Um nun die durch die Anordnung vorgeschriebene Umwand lung zu erleichtern, hat die Reichsschrifttumskammer schon vor Wochen beim Reichsminister der Finanzen den Antrag gestellt, die an sich am 31. Dezember 1937 erloschenen Vergünstigungen des Umwandlungssteuerrechts auch auf die in der Anordnung Nr. 133 vorgesehenen Fälle der Zwangsumwandlung anzu wenden. Bedauerlicherweise hat jedoch der Reichsfinanzminister unter dem Aktenzeichen S. 2151 1-550III diesen Antrag auf generelle Anwendung des Umwandlungssteuerrechts abgelehnt. Im Einvernehmen mit der Reichsschrifttumskammer wird der Börsenverein nunmehr unter Heranziehung einiger praktischer Umwandlungsfälle und des sich daraus ergebenden Zahlen materials erneut beim Reichsminister der Finanzen vorstellig werden, um zumindest die wohlwollende Behandlung von Ein zelanträgen auf Teilerlaß von Steuern, die durch die Zwangs umwandlung ausgelöst werden, durchzusetzen. Uber das Ergebnis wird im Börsenblatt berichtet werden, jedoch dürfte kaum damit zu rechnen sein, daß das Ergebnis bereits bis zum 9. Juli 1939, also bis zum Ablauf der Ausschlußfrist von drei Monaten, fest steht, zumal da die einzelnen betroffenen Unternehmungen auf Grund dieser Eingabe des Börsenvereins dann doch noch im Einzelfalle Verhandlungen mit dem Reichsfinanzministerium bzw. der zuständigen Steuerbehörde führen müssen. Aus diesem Grunde wird es sich in derartigen Fällen empfehlen, rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlußfrist einen vorsorglichen Ausnahme antrag auf Beibehaltung des bisherigen Zustandes zu stellen unter Darlegung der von dem betr. Unternehmen bereits mit der Steuerbehörde eingeleiteten Verhandlungen und mit der Erklärung, daß der Ausnahmeantrag zurückgezogen werden würde, falls die Verhandlungen über eine Herabsetzung der Um wandlungssteuerlast einigermaßen befriedigend auslausen würden. Glücklicherweise ist die Geltungsdauer der Handels und firmenrechtlichen Vorschriften über die Erleichte- 496 Nr. 1S8 Sonnabend, den 17. Juni 1939
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