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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1939
- Strukturtyp
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- 1939-07-01
- Erscheinungsdatum
- 01.07.1939
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- Deutsch
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jährlich durchgeführt würden, eine Arbeitsaufgabe für alle Dienststellen des Staates, der Partei und des Berufsstandes. Schlecht schloß seine, mit großem Beifall aufgenommene Rede mit folgenden Worten: -Der deutsche Buchhandel stellt — wir sind uns dessen voll bewußt — eines der wichtigsten und bedeutendsten Hilfs mittel der modernen nationalsozialistischen Schrifttumsführung und Propaganda dar. Von seinem Gedeihen und seiner Einheit hängt das Wohl und Wehe unserer zugunsten des deutschen Schrifttums betriebenen Arbeit ab. Diese Einheit erwächst aus der kulturpolitischen Zielsetzung, von der ich gesprochen habe und deren Gesetze für den Buch händler volle Gültigkeit haben. Ich hoffe auf eine gute Zusammenarbeit des Buchhandels mit der Reichsschrifttumsabteilung und sichere Ihnen in allen Dingen die Hilfe und Unterstützung der staatlichen Schrifttumsführung zu.« Landesleiter Pg. Wülfing dankte Oberregierungsrat Schlecht mit herzlichen Worten für seine Ausführungen, gerade der nationalsozialistische Buchhändler werde immer seinen Stolz dareinsetzen, die aufgezeigten Pflichten und Aufgaben zu er füllen. Die Rede Schlecht? könne zusammengefaßt werden in dem stolzen Wort von der Einheit des deutschen Buch- Hand^ ls. Wülfing nahm die Gelegenheit wahr, dem Landes obmann Gustav Langenscheidt für all die Arbeit zu danken, die er zur Erreichung dieses Zieles geleistet hat. Die Kundgebung, die durch das Orchester der Hitler- Jugend, Gebiet 3 Berlin, musikalisch umrahmt wurde, fand ihren Abschluß in der Führerehrung und den Liedern der Nation. Amschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Urlaub der Jugendlichen . Da die Regelung des § 21 des Jugendschutzgesetzes vielfach nicht richtig verstanden wird, veröffentlicht der Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Sachsen eine Klarstellung. Er weist darauf hin, daß diese Vorschrift ausdrücklich die M i n d e st dauer des Urlaubs für Jugendliche unter sechzehn Jahren auf 15 Werktage und die Mindestdauer für Sechzehn- bis Achtzehnjährige auf 12 Werk tage festlegt. Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Alter des Jugendlichen bei Beginn des Kalenderjahres. Nehmen Jugendliche bis zur Vollendung des achtzehnten Jahres an einrm Lager oder einer Fahrt der Hitlerjugend von mindestens 10 Tagen teil, erhöht sich die Mindestdauer des Urlaubs auf 18 Arbeitstage. Werden ältere HI.- oder BDM.-Angehörige zur Dienstleistung für die Durch führung von Fahrten und Lagern befohlen, so empfiehlt der Reichs treuhänder die gleiche Regelung, die auch viele Betriebssührer schon getroffen haben. Er erwartet, daß nach wirtschaftlicher Möglichkeit alle Betriebsführer diesem Beispiel folgen. Durch Verordnung des Neichsarbeitsmintsters im Einvernehmen mit dem Neichswirtschaftsminister und dem Jugendführer des Deut schen Reiches sind die Vorschriften über den Urlaub der Jugendlichen auch auf die Wirtschaftszweige der Hauswirtschaft, Landwirtschaft einschließlich Gartenbau, Weinbau und Imkerei, Forstwirtschaft, Jagd und Tierzucht, Fischerei, See- und Binnenschiffahrt, Flößerei und Luftfahrt ausgedehnt worden (VO. vom 15. Juni 1939, RGBl. I, S. 1020). Nach dem Jugendschutzgesetz ist der Urlaub möglichst in die Zeit der Berufsschulferien zu legen. Aber gerade in den von der VO. erfaßten Wirtschaftszweigen werden die besonderen Ver hältnisse für die Festsetzung des Urlaubs entscheidend sein. Für Jugendliche in der Hauswirtschaft beträgt die Wartezeit für den Urlaubsanspruch nicht mehr sechs Monate, sondern nur noch drei Monate. Weibliche Arbeitskräfte unter fünfundzwanzig Jahren Es wird noch nicht genügend beachtet, daß auf Grund der An ordnungen über das weibliche Pflichtjahr private und öffentliche Be triebe und Verwaltungen weibliche Arbeitskräfte unter fünfundzwanzig Jahren nur einstellen können, wenn diese mindestens ein Jahr lang mit Zustimmung des Arbeitsamtes in der Land oder Hauswirtschaft tätig waren und diese Tätigkeit vom Arbeits amt im Arbeitsbuch bescheinigt ist. Nur unter der Voraussetzung, daß die Pflichtjahrstelle vom Arbeitsamt genehmigt wurde und dieses die entsprechende Eintragung im Arbeitsbuch vor- gcnommen hat, gilt das Pslichtjahr als abgeleistet. — Nach einem Nunderlaß des Neichsfinanzministers vom 25. Mai 1939 (Neichs- steuerblatt 1939, S. 729) steht den Eltern eines minderjährigen Pflichtjahrmädchens die Kinderermäßigung für dieses zu, denn in der Regel wird es zum Haushalt der Eltern zu rechnen sein, weil es sich mit deren Einwilligung zu Zwecken der Erziehung außer halb der elterlichen Wohnung aufhält. In der Leistung des Pflicht jahres ist keine Berufsausbildung zu erblicken, deshalb kann für volljährige Pflichtjahrmädchen keine Kinderermäßigung gewährt werden. Einheitliches Preisstrafrecht Die Verordnung vom 3. Juni 1939 (RGBl. I, S. 999 ff.) bringt einheitliches Preisstrafrecht. Die Preisbehörden können entweder von sich aus Ordnungsstrafen verhängen oder bei Gericht Strafantrag stellen. Jede vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen Vorschriften oder Anordnungen für die Preisbildung oder den Preis schutz wird bestraft. Auch die sogenannten Umgehungshandlungen werden erfaßt. Der Strafrahmen ist sehr weit gespannt: Ordnungs strafe in Geld, Gefängnis und Geldstrafe oder eine dieser Strafen, in besonders schweren Fällen Zuchthaus. Die Geldstrafen sind der Höhe nach unbeschränkt. Außerdem kann die Berufstätigkeit untersagt oder der Betrieb geschlossen werden, entweder ganz oder auf Zeit. Für weitere Tätigkeit oder Wetterführung des Betriebes sind auch bestimmte Auflagen möglich. In Fällen von geringer Bedeutung kann an Stelle einer Ordnungsstrafe eine gebührenpflichtige Verwar nung erteilt werden. Inhaber oder Leiter von Geschäftsbetrieben oder Geschäftsbetriebe selbst (juristische Personen) können bestraft werden, auch wenn ein Beweis für deren Schuld noch nicht vorliegt. Es obliegt den Betroffenen, nachzuweisen, daß trotz ihrer dauernden und eingehenden Aufsichtführung auf dem Gebiete des Preisrechts die strafbare Handlung begangen wurde. — Wer in der Wirtschaft tätig ist, muß sich mit den Preisvorschriften und mit dieser neuen Verordnung vertraut machen, denn es muß jedem ernst sein, das Preisniveau aufrechtzuerhalten, damit die großen Ziele des Vier jahresplanes erreicht werden. Anordnungen des Preiskommissars Ein Erlaß vom 3. Juni 1939 bestimmt, daß im Altreich ge nehmigte Markenpreise zur Einführung in der Ostmark, im Sudetenland und im Memelland einer besonderen Genehmigung be dürfen. — Am 21. Juni 1939 weist der Reichskommissar für die Preisbildung erneut mit allem Nachdruck darauf hin, daß Kopp- lungsverkäufe von Lebensmitteln in allen Wirt schaftsstufen verboten sind. Kopplungsverkäufe verteuern die Lebens haltung des einzelnen Volksgenossen und sind deshalb Verrat an der Volksgemeinschaft. Außerdem: »Wer knappe Ware zu Hamstern sucht, ist ein Volksschädling« — als ständiger Kunde eines Kauf manns erhält jeder seinen Anteil auch an einer knappen Ware. — Die Baupreisverordnung vom 16. Juni 1939 regelt die Festsetzung der Preise für alle Bauleistungen, Baustoffe, Baumaschi nen und -geräte sowie für sämtliche Beförderungsleistungen dazu. Gesetz über die Deutsche Reichsbank Das Neichsbankgesetz vom 15. Juni 1939 (RGBl. I, S. 1015 ff.) gibt der Neichsbank und ihrer Arbeit die Rechtsgrundlagen, die sie braucht, um die durch die nationalsozialistische Staatsführung gesetz ten Ziele im Nahmen der ihr anvertrauten Aufgaben zu verwirk lichen, insbesondere den Wert der deutschen Währung sicherzustellen. Die Deutsche Neichsbank untersteht dem Führer unmittelbar. Sie ist die ausschließliche Notenbank des Reiches, regelt den Zahlungs verkehr im Inland und mit dem Ausland und sorgt in gemein nütziger und wirtschaftlich zweckmäßiger Weise für die Nutzbar machung der verfügbaren Geldmittel der deutschen Wirtschaft. Ausfuhrförderung durch die Reichsbank Obwohl es eine Schmälerung ihrer Erträgnisse bedeutet, hat die Reichsbank zur Senkung der Kosten der Ausfuhrfinanzierung die Sondergebühren beim Ankauf von Wechseln und Schecks auf das Aus land fallen gelassen, mit Ausnahme der von den ausländischen Stellen erhobenen Clearing-Gebühren. Schecks auf das Ausland für Exporterlöse werden gebührenfrei eingezogen. SSV
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