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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-07-01
- Erscheinungsdatum
- 01.07.1939
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- Deutsch
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müßten und daß ihre Anwendung auch sonst nur sinngemäß zulässig sei. Bezüglich des Abbaues der im juristischen Verlag besonders stark angewendeten Vorzugspreise und einer möglichst weitgehenden De zentralisierung der Bezüge sollen Verhandlungen seitens der Fach schaft Verlag mit dem Reichsjustizministerium ausgenommen werden. Dem Wunsch des Sortiments, den Börsenverein als Genehmigungs instanz für die Zulassung von Vorzugspreisen im Einzelfall einzu setzen, konnte der Verlag unter Hinweis auf die klaren Bestimmun gen des Verlagsrechtes und der Vcrkaufsordnung nicht entsprechen. Die Ablehnung einer Genehmigungsinstanz gilt auch für die Subskriptionspreise. Der Verlag bestätigte jedoch dem Sortiment, daß auch die Anwendung von Subskriptionspreisen nur sinngemäß zulässig sei. Die Fachschast Verlag legt Wert darauf, daß ihr eine evtl, mißbräuchliche Anwendung von Vorzugspreisen und Subskriptionspreisen unter Beibringung des entsprechenden Mate rials seitens der Fachschast Sortiment gemeldet wird, damit die Fachschaft Verlag von sich aus auf die in Frage kommenden Ver leger zwecks Abstellung einwirken kann. Sie bittet jedoch, die Unter richtung auf neue und wesentliche Fälle zu beschränken. Bezüglich der sogenannten Hvrerexemplare wurde dem Sortiment seitens des Verlages bestätigt, daß die Einräumung von Hörerpreisen ausnahmslos nur gegenüber Hörern des betr. Autors unter Zugrundelegung eines Bestätigungsausweiscs zulässig wäre. In den Vertraulichen Mitteilungen der Fachschaft Verlag soll dem Verlag empfohlen werden, den Hörerpreis, wie dies bereits im großen und ganzen der Praxis entspricht, nicht tiefer als mit einem Abschlag von 20°/o vom Ladenpreis festzusetzen und dem Sortiment auf nachgcwiesene Hörcrprcisbezüge einen Nabattsatz von 40°/o vom vollen Ladenpreis zu gewähren. Ferner wurde vereinbart, den Hoch schulverband wiederholt darum zu bitten, auf die Dozenten dahin gehend einzuwirkcn, daß der Bezug der Hörerexemplare, entsprechend der früheren Vereinbarung mit dem Hochschulvcrband, durch das Sortiment vorgenommen wird. Verlag und Sortiment waren sich darüber einig, daß die Liefe rung verlagseigen er und verlagsfremder Werke an Autoren zum sogenannten Autoren preis nur für deren eigenen Gebrauch zulässig ist. Mißbräuche in dieser Hin sicht, die eingehend besprochen wurden, wurden dem Börsenverein zur Sonderbehandlung überwiesen. Dem Wunsch des Sortiments nach einer grundsätzlichen Auf hebung des Herbstabrechnungstermines für das Be dingtgut und seinem Ersatz durch eine ä conto-Zahlung konnte vom Verlag nicht entsprochen werden. Dieser grundsätzlichen Ablehnung stehen abweichende Entscheidungen im Einzelfall nicht im Wege, die auch weiterhin von der Fachschaft Verlag befürwortet werden, jedoch in jedem Einzelfall dem einzelnen Verleger Vorbehalten bleiben müssen. Die Fachschaft Verlag übernimmt eine entsprechende Unter richtung ihrer Mitglieder. Bezüglich der Abrechnungstermine für Monatskontcn wurde eine Aussprache in der Arbeits gemeinschaft wissenschaftlicher Verleger vereinbart. Eine Ersetzung des Monatskontos durch das Vierteljahreskonto mußte vom Ver lag abgelehnt werden. Ebenso konnte der Verlag dem Wunsch nach einer grund sätzlichen Erhöhung der Mindestrabatte für wissen schaftlichen Verlag und Schulbuchvcrlag zu Lasten einer Buchpreis erhöhung nicht zustimmen. Die Einstellung jeglichen Dtrektverkaufs von wissen schaftlicher Literatur, insbesondere auch von wissenschaftlichen Zeit schriften mit und ohne Vorzugspreis, und die Auflösung der soge nannten wissenschaftlichen Verlagssortimente mußte vom Verlag ab gelehnt werden. Auch das Sonderverlangen, wissenschaftliche Werke mit Vorzugspreisen künftig nur noch durch das Sortiment unter Ausschluß des Verlages und evtl, auch der Verlagssortimente aus zuliefern, erscheint der Fachschaft Verlag unerfüllbar. Die grundsätzliche Wiedereinführung von Mengenpreisen unter Zugrundelegung einer größeren Menge und eines höheren Bruttorechnungsbetrages, als in der früheren Verkaufsordnung vorgesehen, wurde vom Sortiment abgelchnt. Jedoch wurde die Mög lichkeit der Gewährung von Mengenpreisen im Einzelfall, wo es sich tatsächlich um wirkliche Mengen, um einen wirklichen Mchrabsatz und gleichzeitig nicht um die Zusammenballung von Behörden bestellungen handelt, dadurch vorbereitet, daß für die ausnahmsweise Einräumung derartiger Mengenpreise jeweils die Genehmigung des Börsenvereins vorher einzuholen ist. Die vom Verlag vorgeschlagene Erweiterung der Bestimmungen der Verkaufsordnung über die Partiepreise durch eine Er höhung der Preisgrenze von RM 2.— auf RM 4.— bis 5— wurde seitens des Sortiments abgelehnt. Ausfuhrregelung Protektorat Böhmen und Mähren Mit Wirkung vom 16. Juli 1S89 gilt das Protektorat Böh men und Mähren als Inland im Sinne der Ausfuhr regelung. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Be stellung beim Exporteur. Im Protektorat Böhmen und Mähren gelten mit Wirkung vom 16. Juli 1939 die von den Verlegern festgesetzten Jnland- Reichsmarkpreise. Es darf nur noch zu diesen Preisen verkauft werden. Berlin, den 28. Juni 1939 Wirtschastsstclle des Deutschen Buchhandels vr. Hövel Neichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel Abgelehnte Ausnahmen — Ungültiger Ausweis — Nichtmit- glicd — Anschriftgesuche Der Antrag auf Wiederaufnahme des Fritz Michaelis, geb. am 28. Dezember 1890 in Neustrelitz, wohnhaft in Neu strelitz, Adolf-Hitler-Straße 9, ist von dem Herrn Reichsminister für Volksausklärung und Propaganda unter dem 10. Februar 1939 abgelehnt worden. Michaelis wurde bereits am 17. Juni 1936 auf Grund von 8 10 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 (RGBl. I S. 797) aus der Neichsschrifttumskammer ausgeschlossen. Die Aufnahme des am 12. April 1889 in Neu-Pottlitz ge borenen Richard Ferdinand Molzahn, Berlin-Schöneberg, Hauptstraße 116, ist von der Neichsschrifttumskammer abgelehnt worden. Molzahn hat sich früher unter der Firma Kultur-Ver lag G. m. b. H. in Berlin als Verlagsbuchhändler betätigt. Dies ist zufolge der Ablehnung künftig unzulässig. Der Ausweis der Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buch handel, Nr. 22 356, lautend auf Fräulein Charlotte Hal le r st e d e, wohnhaft in Berlin NW 87, Jagowstraße 43, wird hiermit für ungültig erklärt. Die Genannte ist nicht buchhänd lerisch tätig. Es wird darauf hingewiesen, daß Herr Heinrich Sofka, Wien IX, Höfergasse 7/11, bisher der Neichsschrifttumskammer als Buchvcrtreter nicht angehört und auch keinen Aufnahme antrag gestellt hat. Infolgedessen ist er auch nicht ohne weiteres berechtigt, eine solche Tätigkeit auszuüben. Der Buchvertreter Heinrich Jäger, geb. am 23. März 1883 in Bottrop i. W., zuletzt wohnhaft in Köln a. Rh., Alten- grabengäßchen 1, besitzt den Ausweis Nr. 8313; die Buchver treterin Frau Elisabeth Schmidt, geb. am 14. März 1898 in Königsee i. Thür., zuletzt wohnhaft in Stettin, Heumarkt straße 10 b. Dürkoop, besitzt den Ausweis Nr. 8971; der Buchvertreter Herbert Berg, geb. am 1b. September 1907 in Osnabrück, zuletzt wohnhaft in Berlin SW 11, Kleinbeeren straße 21, besitzt den Ausweis Nr. 8955. — Es war bisher nicht möglich, die derzeitige Anschrift und Beschäftigungsfirma der Genannten sestzustellen. Die Firmen des Reise- und Versaud- buchhandels werden daher gebeten, der Neichsschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel — Leipzig C 1, Hospitalstraße 111., Mit teilung zu machen, falls sie sie beschäftigen oder ihre Anschrist kennen. Buchhändler aller deutschen Gaue, fahrt einmal nach Schlesien! Unsere berufskundlichen Arbeitswochen sind Reichsver anstaltungen, sie sollen gerade Buchhändler aus allen Gauen zusammenbringen. Wie wenige unserer Buchhändler ken nen Schlesien, die Grenzmark und den Raum, aus dem dem SS«
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