Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1939
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- 1939-07-25
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- 25.07.1939
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Wir haben hierbei bisher nur den Fall im Auge gehabt, daß das Drehbuch die literarische Originalschöpfung ist. Das ist natürlich häufig nicht der Fall, sondern das Drehbuch entsteht vielfach aus Romanen, Schauspielen usw., und Drehbuchver- fasser ist häufig nicht der Originalautor. Dieser etwas kompli ziertere Fall findet aber eine einfache Lösung, wenn man in dem einfachen Fall erst einmal klar sieht. Das Drehbuch ist eine »Bearbeitung- des Romans. Eine Bearbeitung schafft kein neues Urheberrecht, sondern ist ab hängig vom Urheberrecht des Originalwerks. Eine Bearbeitung ist nur im Rahmen der Erlaubnis des Originalautors zulässig. Urheberrechtlich hängt also auch in diesem Falle der Film an dem verfilmten Originalwerk. (Diese Rechtsstellung des Bearbeiters im Entwurf ist übri gens auch ein Fortschritt gegenüber dem geltenden Urheber recht.) Zu 3.: Der Entwurf stellt den Schutz des Urhebers in seinen eigenpersönlichen Beziehungen zu dem Werk, also die Urheberehre als das Wesentliche in den Vordergrund und ver weist das Vermögensrechtliche, nämlich die Verwertung des Werkes, auf den zweiten Platz. Allein dieser Gedanke ist eine rechtsschöpferische Tat, die mit manchen Unebenheiten versöhnen könnte, die der Gesetzentwurf noch ausweist. Der Ehrbegriff ersetzte bei unseren Vorfahren tausend einzelne Gesetze und wird auch in Zukunft wieder diese befreiende Wirkung in dem Paragraphengestrüpp haben. Die Urheberrechts-Gesetze und die Juristenwelt des Jn- und Auslandes haben verzweifelt an dem Etwas herumgegrü- belt, was sich in die vermögensrechtliche Vorstellung vom Ur heberrecht nicht unterbringen ließ, haben ein ckroit moral und ein immaterielles Güterrecht erfunden und die Lösung war, wie man nachträglich feststellt, so einfach: Ehre. Der Urheber kann eine Veröffentlichung oder Verwertung des Werkes, die sein Ansehen oder seinen Rus gefährden würde, ver bieten. Der Urheber hat das Recht aus Anerkennung seiner Urheberschaft. Der Urheber bestimmt, ob und wie das Werk zu veröffent lichen ist. Das Urheberrecht ist grundsätzlich unübertragbar. Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht etn- geräumt hat, ein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, darf trotzdem nach zwanzig Jahren das Werk in eine Gesamtausgabe aus nehmen. Macht der Inhaber eines Werknutzungsrechtes von dem Recht keinen ernstlichen Gebrauch und werden dadurch berechtigte Inter essen des Urhebers wesentlich verletzt, so kann dieser das Recht zurückrufen. Das Gesetz spricht ferner die Pflicht zur Quellenangabe aus und schließlich das wichtigste, das Änderungsverbot. Den Schutz der Ehre des Urhebers nimmt nach seinem Tode not falls der Staat in die Hand: er schützt das Werk vor Verschandelung und hat sogar die Möglichkeit, Werke von allgemeiner Bedeutung für die nationale Kultur gegen den Willen der Erben zu veröffentlichen und dadurch vor dem Totschweigen zu schützen... Urheberehce! Mit diesem einen inhaltsreichen Wörtchen werden die Beziehungen zwischen dem Urheber, seinem Werk und seinem Volk geschützt. Danken wir dem Urheberrechtsaus schuß, der diesen Gesetzentwurf verfaßte, dieses eine Wort: Arheberehre. Erinnern wir uns aber noch daran, daß der Entwurf noch nicht Gesetz ist! Und fügen wir noch etwas dazu, was der Ent wurf übersehen hat: Ehre ist unverzichtbar. Auch nach dem neuen Entwurf ist folgender Fall möglich, der sich kürzlich zu getragen hat: Ein Verwerter verballhornt ein Werk und der Urheber stimmt zu, weil er auf das Honorar nicht verzichten kann! Nicht jede Änderung muß eine Verschandelung sein. Zu lässig sind deshalb die Änderungen, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art und den Zweck der Verwertung gefordert werden. Das ist klar und richtig: der Rundfunk, der auf das Optische verzichten muß, kann den Sinn eines Bühnenstückes vielleicht mit Änderungen sinngemäßer wiedergeben als bei absoluter Worttreue. Das aber ist das Ent scheidende, daß der Sinn richtig wiedergegeben wird und daß die vom Bühnenautor beabsichtigte Wirkung bei Umarbeitung als Hörspiel durch vielleicht andere Mittel entsprechend erzielt wird. Und da liegt auch noch etwas im argen: das grundsätz liche Änderungsrecht beim Film. Bei dem heutigen Rechtszustand ist es so, daß nur allzu häufig nicht nur solche Änderungen an dem Manuskript vor genommen werden, die entsprechend den filmischen Darstellungs mitteln notwendig sind, um den gleichen Sinn und die gleiche Wirkung zu erzielen, sondern auch solche Änderungen, die Sinn und Wirkung oft verwässern und verflachen, ja ins Gegenteil verkehren! Mit dieser Untugend räumt der neue Entwurf nicht auf, sondern legalisiert sie; denn der Entwurf sagt nicht, daß das im Drehbuch enthaltene Urbild des Filmes mit Hilfe von Re gisseur, Schauspieler, Filmhersteller usw. verkehrsfähig gemacht wird, sondern sagt, daß im Filmwerk, das »unter Be nutzung« einer Filmhandschrist gedreht ist, ein neues mit selbständigem Urheberrecht bedachtes Werk entstanden ist. Hier scheint der Entwurf einen grundsätzlich falschen Weg eingeschlagen zu haben, der eigenmächtige Änderungen der Filmwirtschaft am Werk des Urhebers geradezu herausfordert. Hier tut noch eine gründliche Änderung not! Ruhen wir also nicht auf den Lorbeeren aus, begeistern wir uns nicht ein fach an all dem Begrüßenswerten, was in diesem neuen Ent wurf bereits festgelegt ist, sondern schloffen wir auch noch die letzten Kanten ab; noch ist es Zeit! Unsere Forderung laute, daß der Dichter an der Gestaltung des Films, soweit er ein Kunstwerk sein und werden will, zu beteiligen ist, und daß»der Film in Zukunst in Gemeinschaft mit dem Dichter, nicht in Widerstreit mit ihm entstehen soll. Verbauen wir dieser Gemeinschaftsarbeit durch ungeschickte Paragraphen doch nicht selbst den Weg! Zu dem neuen Urheberrechts-Gesetzentwurf wäre noch man cherlei zu sagen: Der Schriftsteller, der am Schulbuch mitarbeitet, soll in Zukunft genau so seinen Arbeitslohn bekommen wie der Ver leger, der Drucker und der Buchbinder. Unerfreulich dagegen ist, daß man beim Film das Tantiemerecht des musikalischen Autors aus flüchtigen Tageserwägungen heraus für lange Zu kunft anders ordnen will als das des literarischen Autors. Die Vertonungsfreiheit ist im neuen Gesetzentwurf bestehen geblie ben, obwohl zu denken geben sollte, daß Italien, England, Frankreich und Amerika diese Freiheit nicht kennen. Ein wei terer Schönheitsfehler ist der Tantiemeanspruch des vertonten Dichters, der sich gegen den Komponisten statt gegen den Ver werter richtet. Offenbar nur ein Versehen ist in K 27 die ver schiedenartige Behandlung des Urhebers von Beiträgen zu einem periodischen und einem nichtperiodischen Sammelwerk. Und das an sich so begrüßenswerte Rückrufsrecht ist so gestaltet, daß es ausschließlich für langlebige literarische Erzeugnisse Sinn hat. Der Titelschutz ist nach mancherlei Hin und Her leider auch wieder aus dem Gesetzentwurf verschwunden. Auch die Behand lung des Urhebers beim Konkurs des Verwerters bedarf noch der Erörterung. Wie man sieht, sind noch eine ganze Reihe von Punkten, die auf dem Wunschzettel stehen. Aber das Entscheidende ist heute nicht so sehr die richtige Behandlung einiger Spezialpunkte, son dern im Vordergrund muß zunächst die konsequente Durchfüh rung der drei Grundprinzipien des neuen Urheberrechts stehen: Was ist schutzfähig — Wer ist Urheber — Wie sind die Bestim mungen über die Urheberehre zu gestalten. Günther Gentz. Nr. 170 Dienstag, den W. Juli lszg S7S
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