Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 170 <R. 84) Leipzig, Dienstag den 2S. Juli 1939 106. Jahrgang Am 20. Juli 1939 verstarb im dreiundachtzigsten Lebensjahre Äerr Kommerzienrat Carl Schöpping Senior-Chef der 3. Lindauerschen Universitäts-Buchhandlung in München Der Verewigte hat in ehrenamtlicher Tätigkeit dem deutschen Buchhandel und dem Börsenverein wertvolle Dienste geleistet. Der Börsenverein gedenkt dankbar seiner Mitarbeit im Vereinsausschuß in den Jahren 1892 bis 1902 und im Wahlaus schuß 1916 bis 1922. Der deutsche Buchhandel schuldet dem Dahingegangenen tiefsten Dank über das Grab hinaus; er wird sein Andenken in Ehren halten. Leipzig, den 24. Juli 1939 Baur, Vorsteher Am die Grundprinzipien des neuen Arheberrechts Der Urheberrechts-Gesetzentwurf der Akademie für Deut sches Recht bringt nicht nur eine Bereinigung unendlich vieler Streitfragen, die im Bereich des heute noch geltenden Urheber rechts aufgetreten sind; viel entscheidender ist: 1. daß der Entwurf ganz klar das Urheberrecht als das Recht zum Schutze der literarischen und künstlerischen Schöpfung anerkennt, 2. daß Urheber und Träger des Urheberrechts ausschließlich der sein soll, der das Werk geschaffen hat, und 3. daß der Entwurf den Schutz des Urhebers in seinen eigen persönlichen Beziehungen zu dem Werk, also die Urheber ehre als das Wesentliche in den Vordergrund stellt. Für die Herausstellung dieser Grundprinzipien müssen wir den Verfassern des Entwurfs dankbar sein. Prüfen wir aber einmal, ob diese Grundsätze überall folgerichtig durchgeführt sind. Zu I.: Mit dem Grundsatz, daß das Urheberrecht das Recht zum Schutze der literarischen oder künstlerischen Schöpfung eigenpersönlicher Prägung ist, wird der unnatürlich ausgeweitete Urheberrcchtsbegriff wieder auf sein natürliches Maß zurück geführt. Aus dem Urheberrechtsschutz werden dadurch mit Recht entlassen und dem gewerblichen Rechtsschutz überantwortet — ich will nur einige typische Beispiele nennen, bei denen bisher Gerichte Urheberrechtsschutz angenommen haben — Lotterie listen, Warenkataloge, Kurstabcllenwerke, Adreßbücher, Tele phonbücher, Ortsverzeichnisse, Kochrezepte, Lohntarife, Rätsel- systcme und andere Erzeugnisse, bei denen man infolge der gleichen äußeren Erscheinungsform als Druckwerk bisher über sehen hat, daß man mit dem literarischen Urheberrecht plötzlich Erzeugnisse des gewerblichen Fleißes schützte oder technische oder wissenschaftliche Errungenschaften, bei denen die schriftliche Dar stellung doch nur etwas durchaus zweitrangiges ist. Mit Recht aber weist Alexander Elster im Börsenblatt Nr. 80/1939 darauf hin, daß den Verfassern des Entwurfs dabei eine gedankliche Inkonsequenz unterlaufen ist: Verkündete Gesetze und dergleichen gehören nicht nur aus Gründen der Systematik, sondern auch aus Plagiatsrücksichten in das Urheberrechts-Gesetz. Wenn man hier das Nachdrucksrecht festlegen wollte, so konnte man das direkt sagen und brauchte es nicht erst indirekt aus der Nichtschutzfähigkeit zu folgern. Etwas anderes als das Nach drucksrecht wollte K 4 des Entwurfs aber gar nicht festlegen. Zu 2.: Urheber und Träger des Urheberrechts ist, Wer das Werk geschaffen hat. Hierdurch hat man mit erfreulicher Deut lichkeit den Standpunkt festgelegt, daß das Urheberrecht das Recht des urschöpferischen Menschen ist. Das heißt natürlich nicht, daß der Kulturwirtschaft, ins besondere dem Verlag, die schöpferische Leistung abgesprochen wird; wo vom Primat des Urhebers gesprochen wird, wird ja nur klargestellt, daß die Gestaltungskraft der Kulturwirtschaft auf einem anderen Gebiete liegt und sich nicht nach urheberrecht lichen Gesichtspunkten ordnet. Ihre urheberrechtlichen Befug nisse (Werknutzungsrcchte, Werknutzungsbewilligungen) leitet die Kulturwirtschast vom Urheber ab. Mit Recht läßt dehalb der Entwurf den Gedanken an ein originäres Urheberrecht des Film unternehmens fallen und vermeidet es erfreulicherweise selbst dort, wo praktische Notwendigkeiten dafür zu sprechen schienen, das Grundprinzip zu durchbrechen. Im 8 19, Abs. 2 beschränkt Nr. 1?» Dienstag, den SS. Jult lSSS 573