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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1939
- Strukturtyp
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- 1939-07-25
- Erscheinungsdatum
- 25.07.1939
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- Deutsch
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Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 136 Anordnung über die Organisation der literarischen Vereine Nach K 2S der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichs kulturkammergesetz vom 1. November 193g (RGBl. I, S. 797) ordne ich an: § 1. Literarische Vereine sind aus Ansorderung verpflichtet a> ihre Satzungen der Tatsache anzupassen, daß die Vereins tätigkeit mit der Reichskulturkammergesetzgebung eine öffent liche Aufgabe geworden ist, d> einen Vereinsnamen anzunehmen, in dem die schrifttums politische Aufgabenstellung des Reichsministeriums für Volks- ausklärung und Propaganda zum Ausdruck kommt, c) sich mit anderen literarischen Vereinen zusammenzuschlteßen. § 2. Die Anordnung tritt am 20, Juli 1939 in Kraft; in der Ost mark erlangt sie erst Geltung, wenn der Reichskommtssar sür die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich zuge stimmt hat. Berlin- Charlottenburg, Hardenbcrgstraße 8, den 12, Juni 1939 Der Präsident der Reichsschristtumskammer gcz, Hanns Johst Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel Ausschluß — Abgclehnte Ausnahmen Der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat den Hans Wehner in Firma Reichenbach'sche Verlagsbuchhand lung, Leipzig, durch Verfügung vom 9. Mai 1939 aus der Reichsschristtumskammer, Gruppe Buchhandel, wegen mangeln der Zuverlässigkeit nach 8 10 der Ersten Verordnung zur Durch führung des Reichskulturkammergesetzes ausgeschlossen. Der Ge nannte ist daher nicht mehr berechtigt, sich im Zuständigkeits bereich der Reichsschristtumskammer zu betätigen. Der Herr Präsident der Reichsschristtumskammer hat durch Entscheidung vom 23. Mai 1939 die Aufnahme des Herrn Erich Klose, Gleiwitz, Marienstraße 9, bei Anders, geboren 1b, März 1913, in die Kammer als Buchvertreter abgelehnt. Damit ist dem Genannten jede Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Reichsschristtumskammer untersagt. Der Herr Präsident der Reichsschristtumskammer hat durch Entscheidung vom 8, März 1939 die Aufnahme von Frau Johanna Regner, Wien 18, Gentzgasse 21, I. Stiege 31, in die Reichsschristtumskammer als Leihbüchereiangestellte abge lehnt. Damit ist der Genannten jede Tätigkeit im Zuständig keitsbereich der Reichsschristtumskammer untersagt. Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Reichsschrifttums kammer — Abt, III (Buchhandel) — bisher weder ein Buchver treter Erwin Komleitner noch ein Buchvertreter Mord je Gottesmann geführt wird. Auch liegen keine Anmeldungen der Genannten für eine Aufnahme in die Kammer vor, Ihre Beschäftigung darf somit nicht ohne weiteres erfolgen. Die Firmen des Reisebuchhandels werden gebeten, hiervon Kenntnis zu nehmen. sich der Entwurf darauf, dem Filmhersteller aus Zweckmäßig keitsgründen Befugnisse einzuräumen, die sonst nur der Urheber hat, ohne den Filmunternehmer aber gleich zum Urheber zu machen. In einem Falle aber wiederum hat der Entwurf auch hier die Folgerichtigkeit vermissen lassen: beim Film legt der Ent wurf das Urheberrecht am Manuskript fest und erkennt dem fer tigen Filmwerk ein gesondertes Urheberrecht zu. Dadurch scheiden der Verfasser des Drehbuches sowie der Urheber des als Drehbuch bearbeiteten Romans, Bühnenstücks usw, als Film urheber grundsätzlich aus und Filmurheber kann nur noch der nachschaffende Künstler sein, Bitte stellen Sie sich den krassesten Fall vor: der Drehbuch- schriststcller hat die Spielhandlung bereits mit filmischen Augen gesehen und völlig silmreif gestaltet, mit sämtlichen Dialogen, Regieanweisungen, Kameraeinstellungen usw. In diesem Falle gibt das Filmwerk mit dem Ausdrucksmittel des Films nur das wieder, was bereits !m Drehbuch immanent enthalten ist. Wes halb gibt man (mit Recht) dem Theaterregisseur und Schau spieler kein Urheberrecht, läßt es aber hier für Filmregisseur und Filmschauspicler zu? Welcher Unterschied ist da zwischen einem Bühnenmanuskript und einem Filmdrehbuch? Die Umsetzung eines Schauspiels in die Wirklichkeit des Theaters bietet nicht weniger Schwierigkeiten als die Verfilmung eines Drehbuches,-Hier wie dort ist die Zusammenarbeit einer großen Werksgemeinschaft notwendig. Der größere finanzielle Aufwand beim Film dürfte ja wohl bei der Entscheidung ur heberrechtlicher Fragen ausscheiden. Die »Wertbeständigkeit« des Filmbandes gegenüber der Vergänglichkeit der Bllhnenauf- führung rechtfertigt wohl besondere Schutzbestimmungen sür das Filmwerk; die Tätigkeit von Spielleiter und Schauspieler aber ist, urheberrechtlich gesehen, die gleiche. Entgegnen Sie bitte auch nicht, daß beim Film meist viele Köche den Brei Würzen müssen, weil die Drehbücher zu unvoll kommen sind. Es würde Ihnen entgegengehalten werden müssen, daß der wirkliche Dichter nur selten Drehbücher schreibt, weil beim Film allzu viele Meister sind, die alles besser wissen als der Dichter, Darf das Gesetz einer schlechten Angewohnheit zuliebe den hier beschriebenen Jdealfall so entscheiden, daß der Urheber nicht Urheber ist und daß der nachschaffende Künstler, der mit Hilfe der Kulturwirtschaft das Werk des Dichters ver kehrsfähig macht, Urheber wird? Man darf sich auch den Blick nicht dadurch trüben lassen, daß es neben den Spielfilmen auch solche ohne literarische Handlung gibt; z, B, den Landschaftsfilm oder die filmische Be richterstattung, Es ist nicht mehr wie recht und billig, daß man auch hier für ausreichenden Schutz sorgt. Höchst zweifelhaft aber ist es, ob es sich hier um einen urheberrechtlichen Schutz handeln muß oder um ein Schutzrecht, das dem der Photo graphie entspricht. Den Grundsatz, daß Urheber ausschließlich der urschöpfe- rische Mensch ist, muß das Gesetz mit völliger Unbeirrtheit durchhalten. Man kann aus Zweckmäßigkeitsgründen dem nach schaffenden Künstler oder dem kulturwirtschaftlichen Unter nehmer ein Teilrecht geben, das sonst nur Urheber haben, wie cs z, B. der Entwurf mit dem Verschandelungsschutzanspruch zugunsten des Filmherstellers macht. Man kann im Gesetz aber niemals aus Zweckmäßigkeitsgründen oder Tageserwägungen heraus den Grundsatz unikehren und dadurch in dem oben beschriebenen Jdealfall die alleinrichtige Entscheidung kraft des Gesetzes verhindern. Das Gesetz darf nicht an Tagesüberlegun gen hängenbleiben; es soll sür eine lange Zukunft ordnend wir ken, Und hier ist auf weite Sicht die Kunst selbst in Gefahr, Es ist doch unser aller Wunsch und Überzeugung, daß sich der wirkliche Dichter der Filmarbeit zuwenden wird und daß das völlig drehreife Buch in Zukunft einmal nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel ist. Wir müssen daran denken, daß wir den Dichter erneut aus der Filmarbeit sortjagen, also den Normalfall des drehreifen Buches kraft Gesetzes verhindern, wenn wir jetzt den Urheber rechtlos machen. Mindestens aber wird viel Unrecht geschehen müssen, bevor sich das Leben stärker zeigt als die Paragraphen, 574 Ri, 170 Dt-»St-0, den 2ö, Juli ISW
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