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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1939
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1939
- Monat1939-08
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Rr. 188 <N. 91) Leipzig, Dienstag den 15. August 1938 196. Jahrgang Copyright-Bestimmungen in der neuen Fassung vom August 1939 Von dem Copyright-Amt in Washington find einige neue Anweisungen für die Bearbeitung von Copyright-Anträgen ein gegangen mit dem Bemerken, daß in der Vergangenheit Miß verständnisse und Folgewidrigteiten in der praktischen Durch führung des Copyright-Gesetzes vorgekommen sind. Die neuen Weisungen machen Änderungen, zum Teil recht durchgreifende, in den Abschnitten l, 4, 5, 9, 12 und 13 der deutschen Zusammenfassung der Vorschriften nötig. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wird hier der gesamte Text der Bestimmungen mit den erforderlichen Änderungen wicdergcgeben. 1. Copyright-Vermerk Jedes zu schützende Werk muß den vorgeschriebenen Copy right-Vermerk tragen. Dieser hat folgende Form: Copyright 1939 (oder eine andere Jahreszahl) by . . . (vollständiger Vor- und Zuname des Antragstellers, bei Firmen die gesetzliche Be zeichnung der Firma mit allen Zusätzen wie G. m. b. H., Ver lag oder A.-G.). Bei Büchern muß der Copyright-Vermerk auf der Vorder oder Rückseite des Titelblattes eingedruckt sein. Bei Zeitschriften darf der Copyright-Vermerk auch auf der ersten Seite des Textes stehen. Bei veröffentlichten musikalischen Werken muß der Copy right-Vermerk aus der Titelseite (nicht Rückseite des Titelblat tes) oder aus der ersten Notenseite angebracht werden. Bei Kunstblättern muß der Copyright-Vermerk auf der Bildseite eingedruckt sein. Er darf aber auch ersetzt werden durch ein von einem Kreis umgebenes »6«, das zusammen mit den unmittelbar daneben befindlichen Initialen, dem Monogramm oder sonstigen Firmenzeichen des Copyright-Inhabers in das Bild selbst eingedruckt ist. Aber dann muß außerdem auf dem Rande oder auf der Rückseite der volle gesetzliche Name des Copyright-Inhabers angegeben sein. Dasselbe gilt für geogra phische Karten. Werke, in denen der Copyright-Vermerk an anderer Stelle erscheint, werden vom Copyright-Amt abgelehnt. Die im Copyright-Vermerk angegebene Jahreszahl muß unbedingt dasjenige Jahr bezeichnen, in dem das Werk tatsäch lich veröffentlicht ist. Das Eindrücken einer späteren Jahreszahl als derjenigen der tatsächlichen ersten Veröffentlichung gilt als Betrug und macht das Copyright ungültig. 2. Pseudonym Wenn in dem zu schützenden Werk der Verfasser durch ein Pseudonym bezeichnet ist, so muß doch auf dem Anmeldeformu lar der wirkliche Name des Verfassers (mit ausgeschriebe nem Vornamen) sowie seine Staatsangehörigkeit angegeben sein. Wenn der Verfasser, der ein als Schriftstellername gut be kanntes Pseudonym gebraucht, selbst der Copyright-Inhaber ist, so kann er das Pseudonym auch in dem Copyright-Vermerk verwenden. Aber dann muß ebenfalls auf dem Anmeldeformu lar sein wirklicher Name (mit ausgeschriebenem Vornamen) so wie feine Staatsangehörigkeit vermerkt sein. 3. Englischer Text Das Werk darf keinen Text in englischer Sprache enthalten; nur Erläuterungen und Zusätze in Englisch sind erlaubt. Bücher in englischer Sprache, die den Copyright-Schutz erlangen sollen, müssen in den Vereinigten Staaten gesetzt, gedruckt und ge bunden sein. 4. Anmeldung Von jedem zu schützenden Werk muß baldmöglichst nach Erscheinen ein Belegexemplar (und zwar der besten Ausgabe) dem Amerika-Institut in Berlin NW 7, Universitäts- straßc 8, zur Weiterlcitung an das Copyright-Amt in Washing ton übermittelt werden. Jedem Werk ist ein vom Antragsteller ausgcfiilltes Anmeldeformular mit vollständiger Adresse beizufügcn, wonach die vom Copyright-Amt vorgeschriebene Be- alcitkarte vom Amerika-Institut ausgefüllt wird. Anmelde formulare sind kostenlos vom Amerika-Institut in Berlin und von der Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buch händler in Leipzig zu beziehen. Der einheitlichen Registratur wegen sind nur die vorgeschriebenen Formulare zu benutzen. Bei gleichzeitiger Anmeldung von mehreren Werken ist neben den ausgesüllten Vordrucken ein Verzeichnis der betref fenden Autoren und Titel beizusügen. 5. Gebühre» Die Gebühren betragen je Werk 2 (zwei) Dollar und 3 (drei) Reichsmark. Die D o l l a r betrüge sind einzusenden in Währung der Bereinigten Staaten (Dollarnoten oder aus Dol lar lautende Bankschecks), die Markbeträge in deutscher Wäh rung entweder direkt oder als Überweisung aus Postscheckkonto Berlin NW 7, dir. 152 472 Amerika-Institut, Ab teilung Copyright. Es wird ausdrücklich hervorgchoben, daß nur diese Nummer (152472) mit der Anschrist »Amerika-Institut, Abteilung Copyright« zu benutzen ist. Dar auf sind besonders die Banken aufmerksam zu machen. Die Gebühren sind dem Amerika-Institut zu dersel be n Zeit wie die betreffenden Anmeldungen und Belegexem plare zu übermitteln, nachdem der Antragsteller sich zuvor die erforderlichen Devisen verschafft hat. Es wird ferner gebeten, die Gebühren (Schecks oder Bank noten) nicht den Belegexemplaren beizufügen, sondern getrennt für sich einzusenden, da sonst im Verlustfalle das Amerika-Insti tut jede Verantwortung ablehnen muß. Bei Anmeldung von mehrbändigen Werken sind diese Gebühren nur einmal zu zahlen, vorausgesetzt, daß sämtliche Bände an dem gleichen Tage veröffentlicht sind, zusammen angemeldet werden und nicht einzeln im Handel erscheinen. 6. Serienwerkc Serienwerke, die nur einen gemeinsamen Obertitel führen, jedoch inhaltlich nicht Zusammenhängen, haben auf diese Ver günstigung keinen Anspruch. 7. Manuskripte Für Manuskripte (die nur für unveröffentlichte Bühnen- wcrke, unveröffentlichte musikalische Kompositionen, Vorträge und Ansprachen in Frage kommen) beträgt die Gebühr 1 Dollar und 3 Reichsmark. Veröffentlichte Bühnenwerke, selbst wenn sie den Vermerk »Den Bühnen gegenüber als Manuskript gedruckt« tragen, sind als veröffentlicht anzusehen und demgemäß zu behandeln. 8. Zeitschriften Bei Zeitschriften ist, soweit nicht abgeschlossene Bände vor liegen, jede Nummer als Buch zu behandeln, d. h. für die Re gistrierung sind erforderlich: ein Belegexemplar mit Anmelde formular sowie an Gebühren 2 Dollar und 2 Reichsmark für jede Nummer. «itto Nr. 188 Dienstag, den I'» August 1939
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