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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1939
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19390815
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nachdem die Übertragung des Copyright vorschriftsmäßig ein getragen worden ist, darf der neue Inhaber des Copyright im vorgeschricbenen Copyright-Vermerk seinen Namen für den des ursprünglichen Inhabers einsetzen. Bei Anmeldung solcher Übertragungen ist sofort die Min- destgebühr von 2 Dollar bcizufügcn; sollte das Copyright-Amt einen höheren Betrag berechnen, so ist der Rest vom Antrag steller nnchzuzahlen. 16. Neuer Copyright-Inhaber Neuauflagen mit wesentlichen Änderungen oder beträcht lichen Mengen neuen Materials sind nach Artikel 6 des Copy right-Gesetzes in derselben Weise wie neue Werke anzumelden. Cs erscheint zulässig, im Copyright-Vermerk den Namen eines etwaigen neuen Verlegers anzugeben. Das Gesetz bestimmt aber in diesem Zusammenhänge, daß die Veröffentlichung solcher Neuauflagen ein schon bestehendes Copyright in keiner Weise berühren, besonders die Geltungssrist des Copyright an dem be nutzten Inhalt nicht verlängern soll. Daher ist im Copyright- Vermerk die ursprüngliche Jahreszahl der Veröffentlichung bei zubehalten. 17. Nicht schutzsähig Besonders sei noch daraus hingewiesen, daß die Schutzfähig keit eines Werkes von der Staatsangehörigkeit des Verfassers abhängt, d. h. Werke von Staatsangehörigen solcher Länder, die mit den Vereinigten Staaten nicht im Gegenseitigkeitsvsr- hältnis sichen, können nicht geschützt werden. Zu diesen Ländern gehören zur Zeit: Rußland, Lettland, Estland, Litauen, Bul garien, Türkei. Buchhändlerische Arbeitswoche in der Weltjugendherberge Burg Altena i. W. Ich möchte zunächst darauf Hinweisen, daß es durch die Räumlichkeiten der Weltjugendherberge auf der im Sauerland wundervoll gelegenen Burg Altena noch möglich ist, einige An meldungen zu der Arbeitswoche »Der Reichsgedanke in der Dichtung» vom 10. bis 16. September 1939 zu berück sichtigen. In letzter Zeit mußten die Leiter verschiedener Arbeits wochen Absagen erteilen. Es empfiehlt sich, sich sofort bei dem Leiter, Pg. KarlSchubert in Duisburg, Königstraße 46, zu melden, bevor auch die auf dieser Woche noch zur Verfügung stehenden Plätze vergeben sind! Kamerad Schubert wird, soweit es irgend möglich ist, solche Meldungen berücksichtigen, die auf anderen Arbeitswochen nicht mehr angenommen werden konnten. Abgesehen von der Landschaft, in die diese Arbeitswoche gestellt ist, und dem gerade für die Jugend schönen Thema ver spricht der Arbeitsplan auch für die Älteren eine ungewöhnliche Fruchtbarkeit. Zunächst: Frau Josefa Berens-Tote- nohlkommt! Sie wird schon am ersten Tag der Arbeitswoche vor den Buchhändlern lesen. Besonders reichhaltig ist die buchhändlerische Facharbeit auf dieser Arbeitswoche vertreten durch Referate von vr. Adolf Spemann über die »Verantwortung des Verlegers», Kurt Kretz schmar über die »Innere Organisation des Sorti ments», Alfons Brugger über »Buchwerbung als völ kisches Erziehungsmittel- und K. H. Bischofs über den »Buch handel in der Geschichte der neueren Zeit-. Es sprechen aber weiterhin noch: vr. Bergmann vom Eugen Diederichs Ver lag, Benno Mäscher vom Verlag Langen-Müller und vr. Nußbächer vom Verlag Reclam. Das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda entsendet zwei Vertreter: Herrn Ilr. H. Riccke und Herrn H. Gruber. Sehr wichtig ist die Arbeitsgemeinschaft »Der Reichsgedankc in der Dichtung-. Zu diesem Thema spricht an einem Tage Herr Professor Kin de r m a n n - Münster. Nochmals: Anmeldungen möglichst sofort an Pg. Schu bert absenden! Bfs. Ladenpreis des Neichsvolksschullesebuches Der Herr Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung hat mit Wirkung vom l. August 1939 den Laden preis des Rcichsvolksschullesebnchcs für das fünfte und sechste Schuljahr (3. Band) von RM 3.— auf RM 2.70 herabgesetzt. Diese Preissenkung gilt für die Ausgaben aller am Reichsvolks schullesebuch beteiligten Verleger. Es müssen also sämtliche — auch die auf Lager befindlichen — Reichsvolksschullesebücher für das fünfte und sechste Schuljahr nunmehr zum Ladenpreis von RM 2.70 verkauft werden. Damit treten die Bestimmungen der buchhändlerischen Verkehrsordnung K 4 Absatz o in Kraft. Es erscheint aber durchaus unzweckmäßig, daß vom Sorti ment die Rücksendung der auf Lager befindlichen Exemplare gefordert wird. Der Sortimenter soll vielmehr dem Verleger die Anzahl der noch auf Lager befindlichen, innerhalb der letzten drei Monate vor dieser Bekanntgabe bezogenen Volksschullese bücher für das fünfte und sechste Schuljahr melden unter gleich zeitiger Bestätigung des örtlichen Vertrauensmannes der Reichs schrifttumskammer. Es wird daraufhin durch den Verlag die Gutschrift des Unterschieds der Nettopreise erfolgen. Lieferung des Neichskursbuches an die Dienst stellen der Wehrmacht Auf Wunsch des Oberkommandos der Wehrmacht hat das Neichspostministeriuin den Dienststellen der Wehrmacht für die große Ausgabe des Reichskursbuches einen Vorzugspreis von RM 3.— und für die kleine Ausgabe einen Vorzugspreis von RM 2.— cingeräumt. In der Bekanntmachung in den verschiedenen Aus gaben der militärischen Verordnungsblätter war nur auf die Möglichkeit der Lieferung durch die Postämter hingewiesen. Die Verhandlungen des Börsenvereins mit dem Reichspostministe rium, die Lieferung zum Vorzugspreise an die Dienststellen der Wehrmacht auch Pem Buchhandel mit einem angemessenen Rabatt zu ermöglichen, sind leider gescheitert. Es wird aber darauf hingcwicsen, daß der Buchhandel berechtigt ist, gleich den Postämtern die Dienststellen der Wehrmacht zu dem verein barten Vorzugspreis zu beliefern, wobei er allerdings die Preis differenz selbst zu tragen hat. An das Oberkommando der Wehr macht hat der Börsenverein die Bitte gerichtet, die Dienststellen davon in Kenntnis zu setzen, daß nicht nur die Postämter, son dern auch der Buchhandel in der Lage ist, sie mit dem Reichs kursbuch zu den vereinbarten Vorzugspreisen zu beliefern. Kein Barzahlungsnachlaß für die Beschaffungsstellen der Luftwaffe In Verfolg schriftlicher und persönlicher Vorstellung hat der Herr Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe nachstehenden Erlaß in dem Luftwaffen-Bcrord- uungsblatt — Teil ^4 — Nr. lb vom 27. März 1939 über den Barzahlungsnachlaß veröffentlicht: »Aus Grund einer im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda mitgeteilten Stellungnahme des Herrn Reichswirtschafts ministers vom l!>. Februar 1939 — L?.. III IVO 20379/39 — werden die Bcschaffungsstellcn der Luftwaffe ange wiesen, beim Einkauf von Büchern und Zeitschriften von der Inanspruchnahme eines Barzahlungsnachlasses ab- zuschen.- Dein Buchhandel wird hiermit der Erlaß des Herrn Reichs- ministcrs der Luftfahrt bekanntgegeben, damit er in der Lage ist, falls entgegen diesem Erlaß durch einzelne Dienststellen der Luftwaffe auch weiterhin Nachlaßforderungen gestellt werden, diese auf Grund des Erlasses und unter Vorlegung der obigen Veröffentlichung zurückweisen zu können. Nr. 188 Dienstag, den 15. August 1939 607
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