Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-08-22
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1939
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19390822
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193908225
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19390822
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1939
- Monat1939-08
- Tag1939-08-22
- Monat1939-08
- Jahr1939
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
oder mehr als 93 v. H. der Besteuerung. Die festgesetzte Steuer belief sich auf 8,25 Mill. RM. Von den versteuerten Umsätzen entfiel der Hauptteil, näm lich 312,1 Mill. RM oder 66,2 v. H. dem allgemeinen Steuersatz von 2 v. H.; er kam bei allen Steuerpflichtigen zur Anwendung. Die sog. steuerermäßigten Großhandelslieferungen, für die der Steuersatz von )4 v.tz. vorgesehen ist, spielten da neben eine nicht unbeachtliche Rolle. Sie betrugen 98,7 Mill. RM oder fast 21 v. H. des versteuerten Umsatzes. Die Zahl der mit steuerermäßigten Großhandelslieferungen veranlagten Buch händler belief sich auf 1 434. An dritter Stelle standen unter den versteuerten Umsätzen die sogenannten erhöht steuerpflich tigen Umsätze, die gemäß 8 7 Abs. 4 UStG, einem Steuersatz von 211 v. H. unterliegen. Sie beliefen sich auf 60,5 Mill. RM und kamen bei allen (73) dem Buchhandel zugerechneten Unter nehmen, deren Umsätze 1 Mill. RM überstiegen, zur Anwendung. Der Steuersatz von 1 v. H. (8 7 Abs. 2 UStG.) ist für den Buch handel im allgemeinen ohne Bedeutung. Er kam bei 32 Steuer pflichtigen in Betracht; seine Anwendung ergab sich aus ge legentlichen Kombinationen zwischen Buchhandel und Land wirtschaft. Beim Musikalienhandel beliefen sich die versteuer ten Umsätze auf 13,14 Mill. RM; hiervon entfielen 2,12 Mill. RM auf steuerermäßigte Großhandelslieferungen. Die veranlagte Umsatzsteuer betrug 231 000 RM. Der Buch- und Zeitschristenverlag hatte eine Umsatzsteuer von 3,4 Mill. RM zu tragen; seine versteuerten Umsätze beliefen sich auf 180,6 Mill. RM. Hiervon unterlagen 150 Mill. RM dem allgemeinen Steuersatz. 18,2 Mill. RM waren steuerermäßigte Großhandelslieferungen und 12,4 Mil lionen RM erhöht steuerpflichtige Umsätze. Die st e u e r f r e i e n Umsätze der Buchhändler betru gen 32,7 Mill. RM. Der Hauptanteil von ihnen, nämlich 24,8 Mill. RM, entfiel auf die Ausfuhr. An zweiter Stelle stan den die Auslagen für Beförderung und Versicherung mit 5,1 Mil lionen RM. Die übrigen steuerfreien Umsätze, die sich zusammen auf 2,8 Mill. RM beliefen, sind nicht als typisch für den Buch handel anzusehen und erklären sich aus gelegentlichen Kombina tionen mit anderen Gewerben und besonderen Verhältnissen. Im Musikalienhandel hatten die steuerfreien Um sätze einen Wert von 256 000 RM. Hiervon entfielen 180 000 RM auf die Ausfuhr und 32 000 RM aus Auslagen für Beförde rung usw. Unter den steuerfreien Umsätzen der Bücher- und Zeitschrif tenverleger standen ebenfalls die Ausfuhrlieserungen auf den ersten Plätzen mit 5,6 Mill. RM. An Auslagen für Beförderung und Versicherung wurden vom Bücher- und Zeitschriftenverlag 2,5 Mill. RM nachgewiesen. Bei den Ausfuhrlieserungen ist zu bedenken, daß sich der umsatzsteuerliche Begriff »Ausfuhrliefe rung» nicht restlos mit dem Begriff der Ausfuhr im Sinne der Außenhandelsstatistik deckt. Die Zahl der exportierenden Buchhandlungen betrug nach der Umsatzsteuerstatistik 857; hierzu kommen 333 Unternehmen des Buch- und Zeitschriftenverlags und 30 Unternehmen des Musi- kalienhandcls. (Fortsetzung folgt.) Amschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwi Die neue Prcisbildungsvcrordnung. Am 8. August 1939 ist eine Verordnung über Grundsätze zur Bildung volkswirtschaftlich gerechiseriigler Preise erschienen, die am 1. September in Kraft treten wird (»Völkischer Beobachter« vom 12. August). Diese Verordnung faßt die Entwicklung zusammen, die sich seit 1938, dem Amtsantritt des Preiskommissars, ergeben hat. Die wichtigsten Bestimmungen sind: 1. Den Preisen dürfen vom 1. Oktober 1939 ab höchstens die auf Grund der Tarifordnungen zu zahlenden Löhne und Gehälter zu grunde gelegt werden. Damit wird die Einbeziehung von Locklöhnen usw. in die Kalkulation ausgeschaltet. L. Freiwillige soziale Aufwendungen können bet der Preisstel lung nur soweit berücksichtigt werden, als sie betrtebs- oder branchen üblich sind und dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung nicht widersprechen — dem Sozialscin aus Kosten der anderen wird ein Niegel vorgeschoben. 3. Werk- und Hilssstosfe, Frachtkosten oder sonstige Kosten dürfen in die Preisfestsetzung nur ausgenommen werden, soweit sie den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung entsprechen. 4. Gebundene Preise dürfen sich nicht nach den schwächsten Be trieben richten, sondern sind den Betrieben mit einer durchschnitt lichen Leistungsfähigkeit zu entnehmen. 5. Preise sind jeweils um den Betrag zu senken, der an Gütern und Leistungen erspart wird, die auf Grund dieser Verordnung im Preise erniedrigt werben. 8. Die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1938 bleibt in Kraft. Gehälter weiblicher Büroangestcllter. Die Sperranordnung des Reichstreuhänders der Arbeit für Brandenburg vom IS. April 1939 bezog sich zunächst nur auf die Gehälter der Stenotypistinnen <s. Börsenblatt Nr. IIS vom 29. Mai 1939). Da die Begrenzung auf »Stenotypistinnen» vielfach Anlaß zur Umgehung der Vorschrift gegeben hat, wurde die Anordnung aus alle weiblichen Bürokräfte — auch die in nichtkaufmännischen Be trieben — ausgedehnt. Die Wirtschaftsgebiete Slldwestbeutschland, Saar-Psalz, Rheinland und Hessen haben sllr ihren Bezirk Anord nungen im gleichen Sinne erlassen. Da auch die fahrlässigen Ver stöße gegen diese Anordnungen schwer bestraft werden, ist es nötig, die Bestimmungen gewissenhaft zu befolgen. Aussuchen von Warenbestellungen bei Privaten. Nach der Polizeiverordnung vom 4. August 1939 (RGBl. I, S. 1389) dürfen Personen, die außerhalb des Gemeindebeztrkes ihres Wohnortes ohne vorgängige Bestellung Warenbestellungen aussuchen, nur beschäftigt oder als selbständige Gewerbetreibende beauftragt werden, wenn sie im Besitz eines gültigen Wandergewerbefcheines sind. Zum Aussuchen von Bestellungen von Haus zu Haus innerhalb des Gemeindebezirkes ihres Wohnsitzes oder ihrer gewerblichen Nie derlassung müssen sie im Besitz eines gültigen Stabthausierscheines sein. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1942 außer Kraft. — Durch Verordnung vom 2S. Juli 1939 (RGBl. I, S. 1327) bestimmt der Beauftragte sllr den Vierjahresplan, Generalfeldmarschall Göring, daß Bandergewerbescheine und Stadthausierscheine nur mit Zustimmung des Arbeitsamtes ausgestellt werden dürfen. Auf An trag des Arbeitsamtes sind bereits erteilte Scheine einzuziehen. Beschränkung der Tagungen. Da in der gegenwärtigen Lage der deutschen Wirtschaft die große Anzahl der Tagungen als schwere Belastung empfunden wird, hat der Leiter der Reichswirtschaftskammer alle Gliederungen und Orga nisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Kartelle und marktregelnden Verbände angewiesen, Tagungen nur in dem Umfange auzusehen, der durch gesetzliche Vorschriften und bas Be dürfnis der sachlichen Betreuung geboten ist. Gesellschaftliche Veran staltungen sind nach Möglichkeit zu beschränken. Blanko-Kredite der Sparkassen. Der Reichswtrtschastsminister hat die Grenze für Blanko-Kredite (offene, ungedeckte Kredite) der preußischen Sparkassen von NM 199«.— bzw. RM 2999.— auf RM 3999.- erhöht. Darüber hinaus können zur Förderung volkswirtschaftlicher Aufgaben Kredite bis zu NM 5999.— ohne weitere satzungsmäßige Sicherheiten ein geräumt werden. Hierher gehören Kredite zur Existcnzgrllndung in Einzelhandel, Handwerk und Landwirtschaft, auch Kredite an Kaus- leute und Handwerker zur Ablösung von Lieseranten-Krediten. Die Aufsichtsbehörden können für kleinere Sparkassen die Grenzen niedriger sestsetzen. Änderung der Reichsabgabcnordnung. Aus den Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung der Reichs abgabenordnung vom 4. Juli 1939 (RGBl. 1, S. 1181 ff.) seien be sonders hervorgehoben: Die Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers ist erhöht worden. Durch die Streichung des 8 394 kann er nicht mehr die Verantwortlichkeit sllr die Verbrauchssteuern aus den Be triebsleiter übertragen, salls er den Betrieb nicht selbst leitet. Die Sorgfaltspslicht bei der Führung von Büchern und Auszeichnungen Nr. 164 Dienstag, den 22. August 1988 619
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder