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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.09.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-09-02
- Erscheinungsdatum
- 02.09.1939
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- Deutsch
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Jamilienunterstiitzung für Einberufene. Werden die Anträge auf Familienunterstützung gleich mit allen nötigen Nachweisen eingereicht, können die Nachsuchenden sich und den Unterstützungsbehörden die Arbeit außerordentlich erleichtern und außerdem sich raschestens den Bezug der Unterstützung sichern. An Nachweisen sind nötig (nach dem Gesetz vom 30. März 1936): 1. Der Gestellungs- oder Einberufungsbefehl oder der dem Befehl anhängende »Ausweis zur Erlangung von Familienunterstütznng«. 2. Nachweise der Unterstützungsberechtigung, wie Familienstammbnch, Urkunden über die Eheschließung, Geburtsurkunden. 3. Nachweis über die Höhe des Mietzinses durch Mietvertrag, Mietquittungsbuch o. ä. 4. Eine Bescheinigung des Betriebsführers des Einberufenen über die Höhe seines Nettoarbeitsverdienstes, und zwar bei Anträgen auf Unterstützung von Frau und Kindern über die Höhe des Arbeitsent gelts während des letzten Monats oder der letzten vier Wochen vor dem Gestellungstag, bei Anträgen auf Unterstützung von Eltern oder anderen Angehörigen über die Höhe des Arbeitseinkommens während des letzten halben Jahres. 5. Eine Erklärung des Betriebsführers des Einberufenen, ob ihm mitgeteilt werden soll, bis zu welcher Höhe eine freiwillige Zuwendung von seiner Seite nicht auf die Unter stützung angerechnet wird. 6. Nachweis über das etwaige Einkommen des Unterstützungsberechtigten oder der Mitglieder seiner Familien gemeinschaft. 7. Falls der Uuterstützungsberechtigte arbeitsfähig ist, Nachweis über seine Meldung beim zuständigen Arbeitsamt. — Wer sich alle diese notwendigen Nachweise gleich von vornherein be schafft, wird schnell in den Genuß der Unterstützung kommen. Behelfsmäßige Luftschußmaßnahmen in Gebäuden. Durch die Verordnung vom 17. August 1939 (RGBl. I, S. 1391) und die Ausführungsbestimmungen dazu (RGBl. I, S. 1393 ff.) wer den allgemeine behelfsmäßige Luftschutzmaßnahmen in bestehenden Gebäuden angeordnet, soweit nicht vorschriftsmäßige Luftschutz räume vorhanden sind. Es handelt sich im einzelnen um die Aus wahl geeigneter Räume, um die Größe des Luftschutzraumes (je Per son 3 Kubikmeter Luftraum), um die Anbringung der Gasschleuse, der Notausgänge, um die Splitter- und Gassicherheit, um die Decken absteifung und die innere Einrichtung. Als Anlage sind 21 Bau zeichnungen beigegeben. Neufassung der Verordnung über den Warenverkehr. Durch die zweite Ergänzungsverorönung vom 18. August 1939 (RGBl. I, S. 1429) wurde die Verordnung über den Warenverkehr mehrfach abgeäudert, sodaß im Anschluß daran die neue Fassung be kanntgemacht wurde (RGBl. I, S. 1431 ff.). Der Neichswirtschafts- minister wird ermächtigt, den Verkehr mit Waren zu überwachen und zu regeln, insbesondere Bestimmungen über deren Beschaffenheit, Verteilung, Lagerung, Absatz und Verbrauch zu treffen, und, soweit er es für notwendig hält, Anordnungen über die Aufzeichnung ge schäftlicher Vorgänge, namentlich über die Buchführung zu erlassen. Für die Überwachung werden Neichsstellen errichtet — bisher Uber- wachuugsstellen genannt —, die von einem Neichsbeauftragten ge leitet werden, dem ein Beirat zur Seite gestellt werden kann. Der Neichsstelle gegenüber besteht eine weitgehende Auskunftspflicht. Die Kosten werden durch Gebühren oder Umlagen aufgebracht. Zuwider handlungen gegen die Anordnungen der Neichsstelle werden mit Ge fängnis und Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder mit einer dieser Strafen belegt. Verlustquellen beseitigen! Der Leiter des Neichsausschusses für Leistungssteigerung, Dipl.- Jng. Seebauer, erinnert nachdrücklich an die Notwendigkeit der Be kämpfung von technischen und organisatorischen Verlustquellen. In jedem Betriebe soll der Betriebsführer mit einer Tatbestandsauf nahme beginnen, um die Stellen des Leistungsablaufes zu finden, an denen die Leistungsfähigkeit des Betriebes gehemmt oder ge schwächt wird. Im Anschluß an diese Tatbestandsaufnahme ist eine systematische Beseitigung dieser Verlustquellen durchzuführen. Wenn der Betriebsführer diese Tätigkeiten nicht selbst übernehmen kann, muß er geeignete Mitarbeiter dafür bestimmen. Im Rahmen dieser Arbeiten kommt auch dem Vorschlagswesen innerhalb des Betriebes eine erhöhte Bedeutung zu. Verluste aus Gewerbebetrieb und Gewerbesteuer. Wer Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches führt, kann bei der Veranlagung zur Einkommensteuer Verluste der bei den vorangegangenen Wirtschaftsjahre von seinem Einkommen ab- ziehen, soweit er sie nicht schon ausgeglichen oder abgezogen hat. Bis her war strittig, ob dieser Verlustvortrag auch bei der Gewerbesteuer angewandt werden konnte. Der Nunderlaß des Neichsministers der Finanzen vom 14. Juli 1939 (Neichssteuerblatt 1939, S. 849) klärt nun die Frage im bejahenden Sinne. Diese Regelung für den Abzug des Gewerbeverlustes gilt erstmalig bei der Ermittlung des Gewerbe ertrages für das Wirtschaftsjahr 1938, nach dem die Gewerbesteuer 1939 berechnet wird. Fehlbeträge der vorangegangenen beiden Wirt schaftsjahre, also bis 1936 zurück, können vom Gewerbeertrag ge kürzt werden. Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Grundstückserwerb. Der Nunderlaß des Neichsministers der Finanzen vom 3. August 1939 (Neichssteuerblatt, Seite 890) bestimmt, daß der Erwerber eines Grundstücks oder grundstllcksgleichcn Rechtes erst dann in das Grund buch eingetragen werden darf, wenn er eine Bescheinigung des Finanzamtes darüber vorlegt, daß seiner Eintragung steuerliche Be denken nicht entgegenstehen. (Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 189 6, Abs. 1 der Neichsabgabenordnung.) Sicherheitsleistung durch Stcuergutscheine. Bei den Finanzkassen und Zollkassen können Steuergutscheine I und II zum Nennwert zur Sicherheitsleistung verwendet werden. Bei der Leistung der Sicherheiten ist darauf hinzuwirken, daß die Hinterlegung nicht bei den Kassen der Neichsfinanzverwaltung statt findet, sondern bei den besonderen Depotstellen. (Nunderlaß des Neichsministers der Finanzen vom 29. Juli 1939, Neichssteuerblatt 1939, S. 889.) Recht der Ostmark und des Sudetenlanbcs. Die 17. Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschrif ten in der Ostmark vom 11. August 1939 (RGBl. I, S. 1374 ff.) und die 15. Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften im Reichsgau Sudetenland und in den in die Länder Preußen und Bayern eingcgliederten sudetendeutschcn Gebietsteilen vom gleichen Tage (RGBl. I, S. 1379 ff.) bringen ein Einführungsgesetz zu den Nealstcuergesetzen, Bestimmungen über den Finanzausgleich, Ge- werbesteucrausgleich zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemcin- den, über Umlagen der Gemeindeverbände, über die Industrie- und Handelskammerumlage und Vorschriften über besondere Fälle. Recht der Ostmark. Die börsenrechtlichen Vorschriften des Altreiches werden durch Verordnung vom 11. August 1939 (RGBl. I, S. 1383) eingeführt. — Die Scheidemünzen des ehemaligen Landes Österreich verlieren am 1. Oktober ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel. Bis zum 31. Dezember 1939 werden sie bei allep öffentlichen Kassen in Zahlung genommen. Es handelt sich um die I-Schilling-Stücke, 50-Groschen-Stücke, 10-Groschcn-Stücke, 5-Gro- schen-Stücke und 1000-Kronen-Stücke. (Verordnung vom 11. August 1939, RGBl. I, S. 1390.) Recht des Sudctcnlandes. Die Verordnung vom 7. August 1939 (RGBl. I, S. 1389) führt die N e i ch s g a r a g e u o r d n u u g vom 17. Februar 1939 und die Verordnung über B a u b c s ch r ä n k u n g e n zur Sicherung der Ge winnung von Bodenschätzen vom 28. Februar 1939 ein. — Zum Wie deraufbau und zur Entschuldung der Landwirtschaft im Neichsgau Sudetenland und in den in die Länder Preußen und Bayern ein- geglicderten sudetendeutschen Gebietsteilen wurde eine sudeten deutsche Betriebsaufbau- und Entschuldungsord nung sowie eine sudetendeutsche Entschuldungs-Voll- st r e ck u u g s sch u tz v e r o rd n u n g erlassen. (Vom 24. August 1939, RGBl. I, S. 1483 ff. und S. 1492 ff.) Konjunktur-Statistik Der 46. Konjunkturbericht, das zweite Vierteljahr 1939 um fassend, ist erschienen und den berichterstattcnden Verlagsfirmen zu gesandt worden. Interessenten werden gebeten, die erforderlichen Un terlagen für eine eventuelle Mitarbeit von der Geschäftsstelle des Börsenvereins anzufordern. Vereinigung der Buchantiquare und Kupserstichhändler in der Schweiz Zur speziellen Wahrung ihrer Belange haben die in der Schweiz ansässigen Buchantiquare und Kupserstichhändler am 25. Juni 1939 obengenannte Vereinigung gegründet. Die Zahl der Mitglieder be trägt 31. In der Gründungsversammlung ist dem Wunsch nach enger Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Buchhändler-Verein Aus druck gegeben worden. In den Vorstand wurden gewählt: als Präsident: W. S. Kundig in Genf — Vizepräsident: vr. A. Klipstein in Bern — Sekre tär: H. Schumann in Zürich, Nämipost, Fach 33 —Kassierer: A. Laube in Zürich — Beisitzer: N. Wepf in Basel. 639
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