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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1939
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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als der unparteiische Mittler betrachtet werden. Sein Urteil wird daher in jedem Falle als maßgebend nnd entscheidend zu gelten haben für die Bewertung und Durchsetzung wirklich guten älte ren Schrifttums. Ich bin mir durchaus bewußt, daß die ganze Frage auch für den Sortimenter eine sehr stark wirtschaftliche ist, daß dar über hinaus auch persönliche Neigung nnd Geschmacksrichtung eine nicht unbedeutende Rolle spielen, und daß schließlich manches noch so ausgezeichnete Buch die Menschen noch nicht reif findet und erst nach jahrelanger mühevoller Einführungsarbeit zu an gemessener Verbreitung zu bringen ist. Die behandelte Frage ist umfangreich und leider auch sehr kompliziert. Das darzulcgcn, war der Zweck meiner kurzen Aus führungen. Zu leicht könnte sonst sür den Leser der Thiclschen Vorschläge der Eindruck entstehen, als läge die Schuld an der heutigen Lage der Altcrscheinung nahezu ausschließlich beim Verleger, als hätte in der Hauptfachs nnd zuerst er cs in der Hand, hier Wandlung zu schassen für die Herbeiführung eines Zustandes, der auch in meinen Augen erstrebenswert ist und in zielbewußtcr Zusammenarbeit nach und nach erreicht werden muß. F r i tz v o n D i t m a r. Entscheidungen höherer Gerichte Berichtet und besprochen von Dr. A. Elster (Zuletzt Börsenblatt Nr. IZ2) Wer bestimmt den Preis von Zeitschriften, die mit einer Abon- nentemicrsicherung verbunden sind? Das Reichsgericht (Urteil vom 10. Mai 1939, II 1S9/38, wird in der HRR. abgedruckt) hatte sich mit einem Streitfall zu beschäftigen, bei dem es sich um die Preisfestsetzung für Zeit schriften handelt, die mit einem Dauerbezug die Versicherung der Bezieher gegen Unfall (z. T. auch eine Sterbegeldversicherung) verbanden und die von selbständigen Zeitschristenhändlern ver trieben wurden. Diese Händler erhalten die Kontinuation, von der sie S—10 "/» zurückgeben dürfen; der Verkaufspreis wird vom Verleger festgesetzt, auch ein Werbezuschuß gewährt. Die Händler aber erhoben noch ein Bestellgeld von den Beziehern. Der Streit ging darum, ob der Verleger berechtigt sei, für die in seinem Verlag erscheinenden und von den Händlern bezogenen Zeit schriften die angegebenen Preise zu berechnen, insbesondere zu bestimmen, mit welchem Preisaufschlag die Zeitschriften jetzt oder künftig zu liefern sind und ob Nichteinhaltung ein wichtiger Grund zur Kündigung sei. Es ist wichtig und interessant, welche rechtlichen Unter suchungen nach der sorgsamen Prüfung des Gerichts maßgebend für die Beantwortung dieser Frage sind. Es handelt sich näm lich darum, festzustellen, was für ein Vertrag da getätigt wird und wer die Vertragspartner sind. In dieser Hinsicht tritt das Reichsgericht nicht der Meinung der Vorinstanz bei, daß diese Verträge zwischen Verleger und Zeitschriftenhändler vollständige, voneinander unabhängige Einzelkaufverträge seien und der Ver lag jederzeit die Lieferungsbedingungen ändern könne. .Es be stehen vielmehr auch Rechtsbeziehungen zwischen dem Verlag und dem Bezieher der Zeitschrift (und auch beider zu der Ver sicherungsgesellschaft). Nach den Beitrittserklärungen bestellt der Bezieher die bezeichnete Zeitschrift, tritt damit der Abonnenten versicherung bei und verpflichtet sich, den jeweiligen Bezugs preis, worin das Entgelt für die Bersicherungsleistungcn schon enthalten ist, pünktlich und ununterbrochen zu bezahlen. Die Verpflichtung gilt in der Regel, für ein Jahr und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht vorher Kündigung erfolgt. Der Bezieher darf ohne berechtigten Anlaß die Zeitschrift nicht von einer anderen Firma beziehen, Erfüllungsort und Gerichts stand ist der Sitz der liefernden Buchhandlung. Über die Dauer des Vertrages zwischen Händler und Bezieher enthält die Bei trittserklärung eine Bestimmung, nach der der Bezieher eine bestimmte Zeit lang — meist zunächst ein Jahr — sich zum Be zug der Zeitschrift verpflichtet. Dagegen besagt dieser Vertrag — soweit ersichtlich — in der Regel nicht ausdrücklich, wie lange der Händler bei gehöriger Erfüllung durch den Bezieher zu liefern verpflichtet ist. »Die zwischen Händler und Bezieher und zwischen Verleger und Bezieher bestehenden Rechtsbeziehungen mit dem nebenher bestehenden Versicherungsverhältnis sprechen dagegen, das Verhältnis zwischen dem Verleger und dem Händler vor wiegend als Einzelkaufverträge über einzelne Lieferungen auf zufassen.- Es besteht ein darüber hinausgehendes Rah men - verhältnis. Danach bestellt der Händler aus Grund der ihm vom Verleger bekanntgegebenen Nettopreise und Bezugsbedin gungen die sog. Kontinuation, d. h. die Anzahl von Zeitschriften, die er vom Berlage laufend erhält, wenn er nicht die Zahl vor der nächsten Lieferung ändert, und hat auch das Recht, einen be stimmten Hundcrtsntz der gelieferten Zeitschriften zurückzusenden. Hierfür spricht auch der unbestritten zu Gunsten der Verleger be stehende Kundenschutz, der der» Händler das Ausweichen von einer Zeitschrift zur anderen für längere Zeit unmöglich macht und ihn so an den Verleger bindet. Dazu kommt, daß — soweit ersichtlich — die Händler — jedenfalls z. T. — den Vertrieb der Zeitschriften auf Werbeschreiben des Verlegers hin, in denen ihnen ein Rabatt von SO"/» ausdrücklich angeboten war, über nommen und ihren Geschäftsbetrieb darauf eingerichtet haben, daß sie aber andrerseits den Verkaufspreis, den der Verleger festsetzt, nicht erhöhen können und anscheinend schon nach den Bestimmungen der Preisstop-Berordnung auch nicht berechtigt sein werden, das von ihnen erhobene Bestellgeld zu erhöhen. Handelt es sich aber hiernach um ein auf längere Zeit abgestelltes Vertragsverhältnis, so kann es unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nur dahin ausgelegt werden, daß die Verleger nicht einseitig die Lieferungsbedingungen, insbesondere den Nettopreis ändern können. Das entspricht übri gens auch den beruflichen Bedingungen und Gepflogenheiten. Aber es ist natürlich nicht damit gesagt — und das erkennt auch das Gericht an —, daß etwa der Verleger nun niemals mehr die Preise ändern oder neu bestimmen könne. Diese Möglichkeit wie auch die Dauer seiner Bindung hängt von den Verhältnissen, der Sachlage, den rechtlich zu beurteilenden Umständen ab. Um gekehrt können auch die Händler nicht nach Belieben etwa den Bezug ohne weiteres einstellen. »Die gegenseitig auf längere Zeit berechneten Beziehungen in Verbindung mit der Zahlung des Werbezuschusses sprechen jedenfalls dagegen, daß der Händler ohne Kündigung und ohne wichtigen Grund einen umfangreichen Bezug der Zeitschriften von einem Tag auf den anderen soll ein- stellen können.» So schließt dann das Urteil in gerechter Abwägung der ver schiedenen Belange der Beteiligten in Erkenntnis der in solchen Geschäften liegenden Gemeinschaftsintcressen mit folgenden Sätzen: »Bei Anwendung der Verlehrsordnung wird zu beachten sein, daß der V e r s i ch e r u n g s zeitschriftenbezug in ihr nicht besonders geregelt ist und die mit diesem verbundenen beson deren Umstände möglicherweise in einzelnen Punkten eine andere Regelung verlangen. Im übrigen werden, da die Parteien ins besondere über die Dauer keine ausdrückliche Vereinbarupg ge troffen haben, Treu und Glauben und die Berkehrssitte nach den W 157, 242 BGB. bei dieser Frage eine besondere Bedeu tung haben. Hierbei wird es wesentlich sein, wie lange der Händ ler seinen Beziehern gegenüber gebunden ist... In der Regel wird der Verleger dann nicht mehr an den Vertrag gebunden sein und ihn mit angemessener Frist kündigen können, wenn für ihn ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlicgt; ein solcher kann unter Umständen auch darin liegen, daß sich die mit dem Versicherungsverhältnis verbundenen, ihn treffenden Lasten wesentlich erhöhen. Aber auch ohne Borliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung ist der Verleger nicht dauernd an den
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