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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1939
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- Deutsch
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Vertrag gebunden. In diesem Falle wird aber auf das Interesse des Händlers, der sich möglicherweise auf den Vertrieb der Zeit schriften unter Aufwendung erheblicher Kosten eingerichtet hat, weitgehend Rücksicht genommen werden müssen.» Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch Streitfälle solcher Art kommen immer wieder vor. Häufig beruhen sic auch auf Unkenntnis und leichtfertigem Vorgehen, wie in dem vom OLG. Dresden, 12. Januar 1839 (Gew. Rechtssch. u. UrhR. 1939, 659) abgcurteiltcn Fall. Ein geschütztes Schlagc- tcrlied war von einem Scharführer der HI. für seine Schar in 6—7 Schreibmaschinenabschriftcn hergcstellt, dabei die Über schrift des Gedichtes verändert und die Anfangsbuchstaben seines eigenen Namens druntergesetzt worden. Der rechtmäßige Ur heber des Gedichtes ließ sich dies nicht gefallen. Es handelte sich darum, abzugrenzen, wie weit in solchem Fall das nach § 15 Abs. 2 Lit.Urh.G. gegebene Vervielfältigungs-Recht zum per sönlichen Gebrauch geht. Das OLG. sagt in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil hierüber grundsätzlich, die Vervielfältigung zum Gebrauch innerhalb der HJ.-Schar sei unstreitig als zum persönlichen Gebrauch anzusehen und daher erlaubt, wenn keine Einnahme daraus bezweckt war. Anders läge es, wenn späterhin ein weiterer Gebrauch von der Abschrift gemacht würde, z. B., wie der Abschreiber es getan hat, durch Einsendung des Gedichts an eine Schristleitung, freilich mit nicht ganz durchsichtigem Zweck. Zunächst ist die Absicht bei der ersten Vervielfältigung maßgebend; bleibt diese im Rahmen des erlaubten persönlichen Gebrauches, so bleibt diese Vervielfältigung als erlaubt be stehen, selbst wenn ein späterer wcitergehender Vorgang un erlaubt ist. Unerlaubt aber ist jedenfalls die Änderung der Über schrift und auch die Anbringung der Anfangsbuchstaben des Namens des Nichturhebers unter der Abschrift. Hinweismarken für Gesetzblätter, Bücher u. dgl. Sogenannte -Hinweismarken-, die in Gesetzblätter u. dgl. eingeklebt werden sollen, um die geänderten, aufgehobenen oder ergänzten Stellen zu kennzeichnen und die Fundstelle der Ände rung anzugcben, sind gewiß eine nützliche Einrichtung. Eine Firma machte damit seit 1936 Geschäfte; ein zeitweise bei ihr tätig gewesener Angestellter hat sich dann aus die gleiche Arbeit verlegt, wenn er auch die Hinweismarken etwas anders gestaltete. Die erste Firma erblickte darin eine Rechtsverletzung und klagte durch alle Instanzen. Zuletzt hatte demnach —> llrt. v. 25. April 1989, Markensch. u. Wettbew. 1939, 313 — das Reichsgericht die Streitfrage zu beantworten, ob diese Hinweismarken einen Rechtsschutz gegen Nachahmung genossen. Dies wurde verneint. Gebrauchsmusterschutz war gelöscht worden, weil die Voraus setzungen für seine Eintragung nach Ansicht des Reichspatent amts nicht gegeben waren (das beruht auf der Stellungnahme des Rcichspatentamtes, eine geistige Benutzung nicht als gc- brauchsmusterschutzfähige Handhabung anzusehen); Geschmacks- mustcrschutz kam natürlich auch nicht in Frage. Urhcberrechts- schutz wurde verneint, weil kein bestimmtes Schriftwerk zu schützen war, sondern eine Einrichtung, Ausdrucksweise oder dgli, was keine!: Urheberrechtsschutz verdient. Es blieb aber die schwierigste Frage: ob ein unlauterer Wettbewerb vorlag. Aber auch dies wurde vom Reichsgericht verneint, indem es sich auf die ständige Rechtsprechung berief, nach welcher die Nachbildung eines fremden Erzeugnisses, für das kein besonderes Schutzrecht besteht, grundsätzlich zulässig ist und nur dann unzulässig wird, wenn besondere Umstände die Nachbildung als sittenwidrig er scheinen lassen. Solche Umstände wurden verneint, da der An gestellte nicht irgendwie rechtswidrig die Kenntnis dieser Hin weismarken erlangt hatte und sie infolge ihrer Abänderung nicht verwechslungsfähig mit dem fremden Erzeugnis waren. Hierbei berief sich das RG.-Urteil auf die Aufmerksamkeit und Unter- scheidungskrast derjenigen, die solche Hinweismarken benutzen. Weitergabe des Rechts an einer Übersetzung Das LG. Berlin (10. Nov. 1938, Arch. f. UrhR. 12, 314) hatte die Frage zu beurteilen, ob ein Verleger, ohne den Ver fasser des übersetzten Weckes zu fragen, das Verlagsrecht einem anderen Verleger abtreten dürfe. Das — rechtskräftig gewordene — Urteil verneint das. Dem Autor steht — neben dem Übersetzer — auch an der Übersetzung ein Recht zu, und so gilt auch für ihn der 8 28 BG., wonach das Verlagsrecht an einem einzelnen Werk nicht ohne Zustimmung des Verfassers an einen anderen Verleger übertragen werden darf. Lizenzen darf er wohl abgeben, aber nicht das Verlagsrecht. Der Lizenznehmer darf drucken und ver treiben, aber der Originalverleger bleibt dem Autor für das Honorar haftbar. Bei anderer Gestaltung hat der Autor ein Rücktrittsrecht. Verkehrsnachrichten Aufhebung der Zollgrenze zwischen West- und Ostoberschlesien Im Einklang mit den Verfügungen des Chefs der ostobcrschle- sischen Zivilvermaltung zur Regelung der Wirtschaftsangleichung Ost- vberschlesiens an Westoberschlesien wurden ab 15. September die bis herigen Zollgrenzen zwischen West- nnd Ostoberschlesien ausgehoben und an die frühere Neichsgrenzc bei Myslowitz, Pleh, Nybnik und Lnblinitz verlegt. Personalnachrichten Am 12. September verstarb im einundsiebzigsten Lebensjahr der Verleger Herr Di. Heinrich Wessel, Mitinhaber der Firma Heckners Verlag in W o l f e n b ü t t e l. Todesnachrichten aus Wissenschaft, Literatur und Kunst In Oslo verstarb am 13. September der norwegische Schrift steller Olav D n u n ; am 21. September in Berlin im Alter von 63 Jyhren der Nationalökonom und Gründer des Instituts für Welt wirtschaft Geheimrat Pros. Dr. Bernhard Harms; bei den Kämpfen im Osten im Alter von 39 Jahren der Ordinarius für Römisches und Bürgerliches Recht an der U. Jena Prof. Dr. Karl Heldrich; in Seebach bei Bruchsal im Alter von 58 Jahren der Musikdirektor Friedrich Hunkl er; in Innsbruck im 60. Lebens jahr der Generalsekretär des Deutschen Alpenvereins Dr. Josef Moriggl; am 15. September in Leipzig im Alter von 61 Jahren der Neichsgerichtsrat und ord. Honorar-Professor für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Dr. W e r n e r P i n z g e r; in Bres lau im 68. Lebensjahr der Chemiker Prof. Dr. Otto Ruf f. Für die buchhändlerische Fachbibliothek cken: VV. Lijtbokk's Dit^eversniij V. 122 8. 8" Buchbinderhandwerk, Das deutsche. 3. Jg. Nr. 37. Stuttgart. Aus dem Inhalt: Uber den Handeinband zum wissenschaftlichen Werk. (Schluß.) Druck und Werbekunst. Jg. 1939. H. 8: Berlin druckt. Aus dem Inhalt: E. Preis: Secks Jahre Berufserziehungsarbeit der Deutschen Arbeitsfront in Berlin. — Garte: Eigenwerbung füh render Berliner Druckhäuser. — K. Mahr: Die Meisterschule für Graphik und Buchgewerbe in Berlin. — H. Wiesemann: Was ver arbeiten Berliner Druckereien? — E. Klette: Uber das Berliner Buchbindereigewerbe. Mitteilungen der Akademie zur wissenschaftlichen Erforschung und zur Pflege des Deutschtums. 14. Jg. H. 2. München. Aus dem Inhalt: K. Bittner: Das slowakische Schrifttum der Nachkriegs zeit. — K. Bittner: Das tschechische Schrifttum der Nachkriegszeit. Schriftsteller, Der deutsche. 4. Jg. H. 9. Berlin. Aus dem Inhalt: W. Glaser: Der Film in der Dichtung und Unterhaltungsliteratur des Jahres 1938. I. Vertrieb, Ter. 4. Jg. Nr. 37/38. Berlin. Aus dem Inhalt: F. Elsner: Sicherung der Kundenbelieferung im werbenden Zeitschrifteii- handel. — Vertrieb nach neutralen Ländern. I. Zeitschrift für Deutschlands Druckgcwerbe. 51. Jg. Nr. 66/67. Aus dem Inhalt: N. Krüger: Kriegswirtschaftliche Maßnahmen für das Druckgewerbe. — Wichtige Änderungen bei der Bewirtschaftung von Schrift-, Setzmaschinen- und Stereometallen, sowie Kupfer und Kupfcrlegierungen. Zeitschriftcn-Verlcger, Der. 41. Jg. H. 37. Berlin. Aus dem In halt: PH. Möhring: Anzeigenvertrag nnd Zeitschrifteneinstellung. — K. Hofmann: Die technisch-wirtschaftliche Fachzeitschrift und ihre Bezieher. Hauptschriftletter: vr. Hellmuth Langen bu che r, Schömberg Walter Herfurth, Leipzig. " ' "" ' ' " - bitton: Leipzig ! h Langenbucher, Schömberg. — Stellvertreter des Hauptschriftleiters: Franz Wagner, Leipzig. — Verantw. Anzeigenletter: — Verlag: Verlag des Börsenveretns der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. — Anschrist der Schristleitung und Expe- 0 1. Gerichtsweg 26, Postschließfach 274/76. — Druck: Ernst Hedrich Nachs., Leipzig 0 1, Hospttalstraße 11a—18. Zur Zeit ist Preisliste Nr. 6 gtiltigl <»68 Nr. 224 Dienstag, den 26. September 193S
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