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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-09-30
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1939
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19390930
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 228 <R.106) Leipzig, Sonnabend den 30, September 193g 106. Jahrgang Wichtige Mitteilungen Bekanntmachung der Neichsschriftturnskammer Bearbeitung der Eingaben Es wird bekanntgemacht, daß ab 20, September 1939 alle Eingaben a) bctr, Mitglieder der Reichsschrifttumskammer, Gruppe Schriftsteller, bei der Reichsschrifttumskammer, Berlin- Charlottenburg 2, Hardenbergstraße 6, d) betr. Mitglieder der Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel, bei der Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel, Leipzig C 1, Hospitalstraße 11, bearbeitet werden. Es sind demnach ab 20, September 1939 Ein gaben, insbesondere Aufnahmeanträge, nicht mehr an die Lan- desleitungcn zu richten, sondern ausschließlich an die vorerwähn ten Stellen. Diese Neuregelung betrifft nicht die Mitglieder der Reichs- schrifttumslammer im Bereich der Gaue Wien und Sudetenland, die m bisheriger Weise von der Landesleitung der Reichsschrift- tumskammer Wien bzw, der Landesleitung der Reichsschrifttums kammer Gau Sudetenland in Reichenberg betreut werden. Weiterhin werden nicht betroffen die Mitglieder der Reichs schrifttumskammer, Gruppe Buchhandel Berlin, denen die Landesleitung nach wie vor zur Verfügung steht, Berlin, den 20, September 1939 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer gez,: HannsJohst Mitteilung des Verlages des Börsenblattes Beschränkung des Anzeigenraumes (Wiederholt aus Nr, 22b u, 226) Für Anzeigen im Börsenblatt wird mit sofortiger Wirkung höchstens eine Seite für das einzelne Buch zur Verfügung gestellt, Doppelseiten und mehr für dis Ankündigung nur eines Buches sind also unstatthaft. Wir bitten, bei der Ausarbeitung der Anzeigen hierauf Rücksicht zu nehmen, Gematert hier eingehende Anzeigen, die dieser Anordnung nicht entsprechen, können nicht mehr er scheinen. Leipzig, den 26. September 1939 Or. Heß Amschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Die Notdienstpflicht, Die erste Durchführungsverordnung über die Notdienstpflicht vom IS, September 1838 (RGBl, I, S, 1775) legt fest, baß die Heran ziehung in der Regel durch schriftliche Aufforderung erfolgt oder wenigstens schriftlich zu bestätigen ist, soweit es sich nicht um Dienst leistungen unbedeutender Art und geringen Umfanges handelt. So weit die Aufforderung an den Gesolgschaftssllhrer ergeht, kann dieser geeignete Kräfte Vorschlägen. Zur Sicherung des Lebensbedarfes er halten die Notdicnstpslichtigen eine Vergütung, ihre Angehörigen Familienunterstiitzung oder bet Dienstbcschädigung eine Versorgung „ach den allgemeinen Vorschriften, Personen unter fünfzehn und über siebzig Jahren sind nicht zum Notdienst heranzuziehen, Feststellung von Sachschäden, Werden innerhalb des Grobdeutschen Reiches infolge eines An griffs, auf bas Reichsgebiet oder eines Einsatzes der bewaffneten Macht aus anderem Anlaß Sachschäden angerichtet, so sind sie nach den Vorschriften der Verordnung vom 8, September 1839 sRGBl, I, S, 175g) sestzustcllen und auszugleichen. In Betracht kommen Schäden, die durch den Einsatz von Streitkräften entstehen, durch Brand, Zerstörung, Diebstahl oder Plünderung im Zusammenhang damit, durch Räumung, Freimachung, Verschleppung der Bevölke rung, Wegschaffen ihrer Habe aus besetzten oder bedrohten Gebieten und bet Flucht wegen bringender Gefahr für Leib oder Leben. Arbeitszeit für Frauen und Jugendliche, Zn der Verordnung vom 1. September 1938 über die Außer kraftsetzung von Arbeitsschutzgesetzen ordnet der ReichSarbeltsmtnister unterm 11. September 1838 an: Jugendliche über sechzehn Jahre »nd Frauen dürfen in dringenden Fällen bis zu zehn Stunden täg lich, jedoch nicht über sechsunbsünfzig Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Das gilt nicht bei gesundheitsgesährlichen Arbeiten, die be sonderer Regelung unterliegen, und nicht für werdende Mütter wäh rend der letzten drei Monate und nicht während der Stillzeit, Jugendliche unter sechzehn Jahren dürfen in dringenden Fällen bis zu zehn Stunden täglich — einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule — beschäftigt werden, jedoch nicht über achtund- vlerzig Stunden wöchentlich, die Unterrichtszeit nicht eingerechnet. Stillhalten der Gläubiger. Nach der Veretnfachungsverorbnung für die Rechtspflege treten Rechtsfolgen oder Verwirkungsklauseln nicht ein, wenn ein Schuldner infolge der gegenwärtigen politischen Verhältnisse ohne eigenes Ver schulden seinen Verpflichtungen nicht Nachkommen kann. Das gilt auch für die mittelbar Betroffenen, die ihrerseits stillhalten müssen und deswegen nicht zahlen können. Damit aber durch die Kette von Sttllhalteansprüchen das Wirtschaftsleben nicht gelähmt wird, hat jeder Gläubiger sorgfältig zu prüfen, wie weit der Schuldner über haupt nicht und auch nicht teilweise leisten kann, und andererseits hat der Schuldner sein Möglichstes zu tun, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, Kredithllse für Liquidität und Umstellung. Die Abwicklung der Deutschen Gesellschaft für öffentliche Ar beiten wurde unterbrochen. Die »Oefsa« erhielt neue Ausgaben in der Kriegswirtschaft, Sie wird einmal Kredite garantieren sllr Betriebe, die sich umstellen müssen, und zum andern sllr solche, die infolge kriegswirtschaftlicher Maßnahmen auf ihren Vorräten sitzenbleiben oder sonst Illiquide werden. Der Kredit ist bei der bestehenden Bank verbindung zu beantragen. Wenn nötig, reicht die Bank den Antrag an die »Oefsa« weiter, sie bleibt aber ans alle Fälle mit 5 v, H, am Kreditbetrage beteiligt. In der Regel werden Dreimonatswechsel zu normalen Bedingungen gewährt, mit Aussicht auf Prolongation im Bedarfsfälle. Die Reichsbank hat für diese Wechsel die Rediskont zusage gegeben. (Völkischer Beobachter, 28, September 1838.) Verbindliche Einführung von Normen nsw. Durch Verordnung vom 8. September 1838 (RGBl, I, S, 1755) wird der Ncichswlrtschastsminister ermächtigt, die Verbindlichkeit von Normen, Geschäfts- und Lieferbedingungen, Güte und Bezeichnungs- Vorschriften, sowie von ähnlichen Vorschriften sllr die gewerbliche Wirtschaft oder einzelne Wirtschaftszweige anzuordnen. Zuwider handlungen gegen diese Anordnung werden bestraft. Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern, Die Beitragspflichtigen haben jährlich eine Umlage und einen Grundbetrag bis zu RM 12,— zu leisten. Betriebe, die weder im 6«S
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