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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1939
- Strukturtyp
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- 1939-10-12
- Erscheinungsdatum
- 12.10.1939
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- Deutsch
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Amschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. Neufassung des Reichsgesetzes über bas Kreditwesen. Im Anschluß an die Änderung des Gesetzes über das Kredit wesen vom 15. September 1939 (RGBl. I, S. 1953) wurde unter dem 25. September 1939 der Gesetzestext neu bekannt gemacht (RGBl. I, S. 1955 ff). Durch die Auflösung des Aufsichtsamtes für das Kreditwesen und durch die Übertragung seiner Befugnisse auf den Reichswirtschaftsminister wird eine straffe Zusammenfassung der Bankenaufsicht erreicht. Der Reichskommissar für das Kreditwesen erhält die Bezeichnung »Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen«, das als Reichsbehörde mit dem Sitz in Berlin geführt wird und dem Reichswirtschaftsminister unterstellt ist. Außer den im Gesetz besonders genannten Aufgaben hat der Reichswirtschaftsminister den Auftrag, für die Beachtung allgemein wirtschaftlicher Gesichtspunkte in der allgemeinen Kredit- und Bankpolitik zu sorgen, ebenso für die Anpassung der Geschäfte der Kreditinstitute an die Bedürfnisse der Gesamtwirtschaft und für die Beseitigung von Mißständen, die im Kredit- oder Bankwesen hervortreten. Er kann geeignete Maß nahmen einleiten, sobald ein Kreditinstitut in Schwierigkeiten gerät oder zu geraten droht und ferner Grundsätze über die Geschäfts führung der Kreditinstitute aufstellen. — Die Bezeichnungen »Bank« und »Sparkasse« werden geschützt. Die Bilanzen aller Kreditinstitute sind dem Reichsbankdirektorium nach näheren Bestimmungen einzu reichen. — Die Zinssätze für das Spargeschäft werden allgemein gültig festgelegt. Die Verzinsung beginnt wie bisher bei Einzahlung bis zum 15. des Monats am 1. des nächsten Monats, bei Einzah lung in der zweiten Hälfte des Monats am 15. des nächsten Monats. Rückzahlungen werden nur bis RM 1000.— monatlich für jedes Sparbuch ohne weiteres geleistet. Höhere Beträge müssen drei Mo nate vorher gekündigt werden. Frühere Zahlungen sind als Vor schüsse anzusehen und entsprechend zu verzinsen. Bei außergewöhn lichen Notständen kann der Rückzahlungsbetrag erhöht werden. Verbot der Übernahme des Zuschlags zur Einkommensteuer. Die Übernahme des Kriegszuschlages zur Einkommensteuer durch den Betriebsführer hat der Reichstreuhänder für das Wirtschafts gebiet Brandenburg rückwirkend ab 4. September verboten. Der Kriegszuschlag soll — neben der Finanzierung des Krieges — ein persönliches Opfer für die in der Heimat Gebliebenen bedeuten. Mit diesem Grundgedanken ist es unvereinbar, wenn die steuerliche Mehrbelastung eines Beschäftigten von dem Betriebe übernommen wird. Lehrlinge von einberufenen Lehrherren im Einzelhandel. Wenn durch die Einberufung von Lehrherren Schwierigkeiten in der Betreuung der Lehrlinge entstehen, haben sich die Berufswarte des Einzelhandels djeser Lehrlinge anzunehmen, in erster Linie sich um die Heranziehung geeigneter Vertreter zu bemühen. Außerdem sollen die Berufsschulen auf solche Lehrlinge hingewiesen werden, damit die Ausbildung in der Berufsschule eine entsprechende Ver stärkung erfahren kann. Es wird geplant, für die Lehrlinge im letzten Lehrjahre Ausbildungskurse durchzufllhren, damit sie die zur Ablegung von Gehilfenprüsungen erforderlichen Kenntnisse und Fer tigkeiten erwerben können. (Völkischer Beobachter vom 29. September 1939.) Beiträge der im Wehrdienst stehenden DAF.-Mitglieder. Für alle diejenigen DAF.-Mitglieder, die bewaffneten Dienst bei der Wehrmacht, bei der ii-Verfllgungstruppe usw. tun, ruht die Beitragspflicht. Alle anderen Mitglieder, die im Aufträge der Wehr macht eingesetzt werden oder die ihrem bisherigen Betriebsführer nicht mehr unmittelbar unterstehen, sind beitragspflichtig. Andern sich ihre Bezüge, so sind die Beiträge nach dem neuen Einkommen zu berechnen. (Völkischer Beobachter vom 29. September 1939.) Kraftfahrzeug-Kasko- und Haftpslichtversicherungsoerträge. Die Verordnung vom 3. Oktober 1939 (RGBl. I, S. 1985 f.) be stimmt, daß Verträge über Kasko- und Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen, die nicht mehr benutzt werden dürfen, aufrecht er halten bleiben, und zwar verlängern sich die Verträge um die Zeit der Stillegung. Bereits gezahlte Versicherungsentgelte werden unge kürzt angerechnet, sobald das Kraffahrzeug wieder benutzt werden darf. Für die während der Stillegung bleibenden Wagnisse wird ein gering zu bemessendes Entgelt festgesetzt werden. Bei Veräuße rung auf Grund des Gesetzes über Sachleistungen erlischt der Ver sicherungsvertrag. Die Verordnung gilt vom 20. September ab, auch bereits für das Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig. K. Ludwig Kündigungsschutz für Miet- und Pachträume. Die 4. Ausführungsverordnung über den Kündigungsschutz für Miet- und Pachträume vom 26. September 1939 (RGBl. I, S. 1944) klärt Fragen verfahrensrechtlicher Art und bestimmt, daß beim Tod des Mieters von Geschäftsräumen der Vermieter unter Ein haltung der gesetzlichen Frist kündigen kann (§ 569 BGB.) ebenso, wenn einer der Familienangehörigen Erbe des Mieters ist. — Haben Ehegatten gemeinschaftlich gemietet, so ist beim Tode des einen der überlebende berechtigt, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zum ersten zulässigen Termin zu kündigen. Auf abweichende Verein barungen kann sich der Vermieter nicht berufen. (8 6, Abs. 2 der Verordnung vom 5. September 1939.) Weitere Verlängerung der Fristen im Wechsel- und Scheckrecht. Die Fristen für Vorlegungen und Prolesterhebungen im Wech sel- und Scheckrecht sind um weitere dreißig Tage verlängert worden. Sie enden also, soweit sie am 28. August nicht bereits abgelaufen waren, frühestens mit dem 26. Oktober 1939. (VO. vom 28. Septem ber 1939, RGBl. I, S. 1951.) Dadurch haben die Gläubiger die Mög lichkeit, in wirtschaftlich begründeten Fällen noch weiter warten zu können, ohne ihre Rückgriffsrechte zu verlieren. Preisbildung für Spinnstoffe und Spinnstosswaren im Einzelhandel. Die ausführliche Verordnung vom 17. September 1939 (RGBl. I, S. 1877 ff.) bestimmt für alle Spinnstoffe und Spinnstoffwaren die Hundertsätze, die beim Verkauf an den letzten Verbraucher auf die tatsächlichen Einkaufspreise aufgeschlagen werden dürfen, und zwar unterschieden nach zwei Ortsklassen für Orte unter und über 10 000 Einwohner. Die Neuregelung gilt ab 15. Oktober 1939. Die Auszeich nung der Waren ist vorgeschricben, und vorhandene Lagerbestände sind bis zum 1. November in der vorgeschriebenen Weise auszu zeichnen. Reichsrecht in Danzig. Ab 1. Oktober 1939 gelten im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig die Neichsabgabenordnung von 1931, das Steueranpassungsgesetz von 1934 und das Steuer säumnisgesetz von 1934 sowie die Vorschriften, die zur Durch führung dieser Gesetze erlassen worden sind (VO. vom 23. September 1939, RGBl. I, S. 1936). — Für alle dem öffentlichen Verkehre die nenden Eisenbahnen wurde vom 1. Oktober ab die Eisenbahn verkehrsordnung vom 8. September 1938 eingeführt (VO. vom 22. September 1939, RGBl. I, S. 1965). Bürgersteucr in der Ostmark und im Sudetenland. Ab 1. Januar 1940 wird das Bürgersteuergesetz in der Fassung vom 31. Oktober 1938 in Kraft gesetzt. Die Vorschriften, die sich auf das vermögensteuerpflichtige Vermögen oder auf das land- oder forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen oder Betriebs vermögen im Sinne des Neichsbewertungsgesetzes beziehen, werden bis auf weiteres nicht angewandt. Für die sudetendeutschen Gebiete, auch für die in die Reichsgaue Niederdonau und Oberdonau, in Bayern und Preußen eingegliederten Gebietsteile gelten besondere Vorschriften über das als Besteuerungsgrundlage maßgebende Ein kommen. (Für die Ostmark: VO. vom 21. September 1939, RGBl. I, S. 1979, für Sudctenland: VO. vom 21. September 1939, RGBl. I, S. 1948.) Arbeitslosenhilfe im Sudetenland. Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche rung nebst den zu seiner Ergänzung, Änderung und Durchführung erlassenen Vorschriften gilt vom 1. Oktober 1939 ab im Neichsgau Sudetenland. Die Beiträge zum Neichsstock für Arbeitseinsatz werden bis zum 1. April 1940 nach einer Übergangsregelung gezahlt. Von da ab richtet sich die Höhe des Beitrages nach den allgemeinen Vor schriften, mit Ausnahme des Beitrages von versicherungspflichtigen Angestellten, der auch dann 4 v. H. des maßgebenden Arbeitsent geltes nicht übersteigt. (VO. vom 30. September 1939, RGBl. I, S. 1990.) Bitte an unsere Leser Wir wären dankbar, wenn uns Schreiben von Berufskameraden ans dem Felde, die Äußerungen über Buch und Lektüre enthalten oder sonstwie Fragen des Berufes berühren, in Abschrift zur Ver fügung gestellt würden. Die Schriftleitung. Walter He Hauptschriftletter: Dr. Hellmuth Langenbuche r, Schömberg. — Stellvertreter des Hauptschriftletters: Franz Wagner, Leipzig. — Verantw. Anzeigenleiter: """ Hcrfurth, Leipzig. — Verlag: Verlag des Börsenveretns der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. — Anschrift der Schriftleitung und Expe dition: Leipzig 0 1, Gerichtsweg 26, Postschlteßfach 374/76. — Druck: Ernst Hedrtch Nachf., Leipzig 0 1, Hospttalstraße 11»—18. Zur Zeit ist Preisliste Nr. 8 gültig! 5S74
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