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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1939
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 242 <R. 112) Leipzig. Dienstag den 17. Oktober 1939 186. Jahrgang An den deutschen Buchhandel! Gründung von Frontbuchhandlungen Dem deutschen Buchhandel ist jetzt eine neue Aufgabe erwachsen. Unsere Soldaten, die am Westwall und an der Nordsee auf der Wacht liegen oder nach ihrem Einsatz in Polen Standquartiere im ehemaligen Kampfgebiet bezogen haben, müssen mit Lesestoff versorgt werden. Für den im Sinne der nationalsozialistischen Staatsführung geleiteten deutschen Buchhandel ist das eine Gesamtausgabe. Aus diesem Anlaß werden Frontbuchhandlungen gegründet. Diesen Auftrag übernahm die Deutsche Arbeitsfront, die auch für Ausstattung und Aufrechterhaltung sorgen wird. Für jeden deutschen Verleger ist es eine Ehre, wenn seine Werke für den Verkauf in diesen Frontbuchhandlungcn ausgewählt werden. Die Buchbestimmung erfolgt durch ein Gremium, in dem das Oberkommando der Wehrmacht, das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, die Deutsche Arbeitsfront, die Reichsschrifttumskammer und der BLrsenverein vertreten sind. Im November werden bereits die ersten großen Spezialbücherwagen in Betrieb sein. Die Buchbestellungen erfolgen in der nächsten Zeit von der in Berlin errichteten „Zentrale der Frontbuchhandlungen", Berlin Ca, Märkischer Platz i, deren Anforderungen und Bestellungen als vordringlich zu erledigen sind. Ich erwarte, daß alle Verleger als ihren Beitrag den höchsten Rabatt einräumen, den fle gewähren können. Mit dem Buch wollen wir unseren Soldaten einen Freund in die Hand geben, der für sie die Brücke von der Front zur Heimat ist. Leipzig, im Oktober ryzy Baur, Leiter des Deutschen Buchhandels Wichtige Mitteilungen Gau Saarpfalz: Adresienmeldungen Die Landeslcitung der Neichsschrifttumskammer, Gau Saar pfalz, Neustadt/Weinstraße, Landauer Straße 4a, bittet nochmals dringend alle Buchhändler und Angestellten aus den Buchhandlungen der freigcmachten Städte des Gaues Saarpsalz um Angabe ihrer jetzigen Anschrift, soweit die Angabe bisher noch nicht erfolgt ist. Der Landesleiter hat die Möglichkeit, allen betroffenen Berufs kameraden geeignete Stellen nachzuweisen, die aber schnellstens be setzt werden müssen. Die Arbeit des Landesleiters ist gefährdet, wenn die nötigen Anschristenmeldungen nicht umgehend erfolgen. Nach dem 20. Oktober können keine weiteren Anträge um Stellenvermittlung berücksichtigt werden. Schuh der Danziger Wirtschaft Um der Danziger Wirtschaft bei der Eingliederung in die Wirt schaft des bisherigen Reichsgebietes den notwendigen Schutz zu ge währen, haben die zuständigen Neichsminister eine Verordnung zum Schutz der Danziger Wirtschaft erlassen, die im Neichsgesetzblatt Nr. 200 vom 11. Oktober 1939 verkündet wird. Die Verordnung ent spricht im wesentlichen den seinerzeit zum Schutz der ostmärkischen und der sudetendcutschen Wirtschaft erlassenen Vorschriften. Die Verordnung wendet sich an alle natürlichen und juristischen Personen, die am 31. August 1939 nicht im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig ansässig waren, sowie an Ausländer, nicht- volksdeutsche und solche juristische Personen, deren Kapital oder deren Geschäftsführung sich überwiegend in Nichtvolksdeutschen Händen be findet. Diese Personen dürfen nur mit Genehmigung gewerb liche Unternehmungen, Betriebe, Zweigbetriebe und ähnliches im Danziger Gebiet neu errichten, Vertreterbezirke des bisherigen Reichsgebiets auf Danziger Gebiet ausdehnen oder im bisherigen Reichsgebiet ansässige Handelsvertreter in das Danziger Gebiet ent senden oder Bestellungen aus dem Danziger Gebiet durch Handels vertreter im bisherigen Reichsgebiet entgegenehmen, bestehende ge werbliche Unternehmungen in das Danziger Gebiet verlegen, die Leistungsfähigkeit ihrer oder der unter ihrem bestimmenden wirtschaft lichen Einfluß stehenden Unternehmungen und Betriebe im Dan ziger Gebiet erweitern, im Danziger Gebiet bestehende gewerbliche Unternehmungen und Betriebe oder Anteilsrechte an ihnen erwerben, sich an solchen beteiligen oder Vorverträge dieses Inhalts abschließen. Die Genehmigung wird von dem zuständigen Reichsminister je weils für seinen Geschäftsbereich erteilt. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Verordnung werden durch Ordnungsstrafen ge ahndet. Besetztes ehemaliges polnisches Gebiet Durch Nunderlaß Nr. 122/39 D.St. 53/39 N.St. vom 13. Oktober 1939 ist verfügt worden, daß im besetzten ehemals polnischen Gebiet die Reichsmark als gesetzliches Zahlungsmittel gilt. Es sind daher auf Reichsmark lautende Neichskredit-Kassenscheine in Umlauf gesetzt worden. (Ostoberschlesien ist hiervon ausgenommen.) Devtsenrecht- liche Beschränkungen und Verbote für den Verkehr zwischen dem Reich und dem besetzten Gebiet werden nunmehr bis auf wenige Ausnahmen aufgehoben. Als Gebiet des Deutschen Reiches im Sinne des neuen Erlasses gilt nicht das Protektorat Böhmen und Mähren. Für die Anbietungspflicht gilt folgendes: Es müssen angeboten werden auf Zloty lautende Geldsorten, die einer im Gebiet des Deutschen Reiches ansässigen Person an fallen, hingegen nicht Neichskredit-Kassenscheine. Forderungen einer im Gebiet des Deutschen Reichs ansässigen Person gegen Personen, die in dem besetzten Gebiet ansässig sind, sind nicht mehr anzubicten, soweit sie auf Reichsmark oder Zloty lauten. Dasselbe gilt für Wechsel, Schecks, Anweisungen und Aus zahlungen, die in dem besetzten Gebiet zahlbar sind, soweit sie auf Reichsmark oder Zloty lauten. Der Zahlungsverkehr zwischen dem Gebiet des Deutschen Reiches und dem besetzten Gebiet soll sich im Uberweisungswcge vollziehen. Die Mitnahme von Zahlungsmitteln über die Grenze und die Über weisung von Neichsmarkbeträgen nach beiden Richtungen ist ohne Genehmigung zulässig. Uber die Ausnahmen hiervon unterrichten Nr. 243 Dienstag, den 17. Oktober 1939 «8V
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