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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1931
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller TA Bekanntmachungen der Geschäftsstelle. Betr. Buchhändler-Adreßbuch. Am I. Dezember 1931 wird -das Adreßbuch des Deutschen Buchhandels 1932 ausgeliefert. Die Versendung an die Mit glieder erfolgt, soweit nicht ausdrücklich direkte Zustellung aus gegeben worden ist, bar über Leipzig. Betr. Titelseite des Börsenblattes. Wir geben hiermit wie üblich für die nächsten vier Wochen die Tage bekannt, für die die Titelseite (erste Umschlagseite) des Börsenblattes nicht vorausbestellt ist. i Es handelt sich um folgende Tage: 7.—9., 12., 15.—19., / 21.—24., 28., 30. und 31. Dezember. Firmen, die für die Titelseite an den angegebenen Tagen Interesse haben, werden um Mitteilung an die Expedition des Börsenblattes gebeten. Betr. Austragssormular sür Börsenblattanzeigen. Wir weisen hiermit noch einmal darauf hin, daß zur Verein fachung der Aufgabe von Börsenblattanzeigen (Verlagsanzeigen) ein A u f t r a g s f o r m u l a r in Dingröße 21 X 29,7 em her gestellt worden ist, das den Inserenten kostenlos zur Verfügung steht. Der Vordruck sieht alle erforderlichen Angaben vor und läßt daneben genügend Raum für besondere Vorschriften. Durch die Benutzung des Formulars wird die Bearbeitung der An zeigenaufträge sowohl für den Auftraggeber wie für die Ge schäftsstelle erleichtert; auch wird das Formular zur Vermeidung von Rückfragen, die unliebsame Verzögerungen verursachen, bei tragen. Die Formulare werden in Blocks geliefert. Durch schriften lassen sich mit der Hand wie auch mit der Schreib maschine bequem Herstellen. Firmen, die das Formular noch nicht kennen, wollen es mit beiliegendem Bestellzettel von der Geschäftsstelle anfordern. ^ Für die Aufgabe von Anzeigen unter »Angebotene und Ge suchte Bücher» wird ein besonderes Formular in Postkartenform ebenfalls kostenlos geliefert. Leipzig, den 27. November 1931. vr. Heß. Die Verramschung von Berlagsvorräten. Von Rechtsanwalt vr. K u r t R u n g e, Leipzig. Die heutigen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse führen häufig und weit mehr als in früheren Zeiten dazu, daß Verleger Ramschverkäuse vornehmen. Nicht selten geschieht dies infolge eines akuten Drucks von Lieferanten- oder Bankseite her, und die dadurch hervorgerufene Überstürzung verhindert dann den Verleger leicht, diese Ramschverkäufe in rechtlich zulässiger Weise unter entsprechender Achtung der Interessen des Autors vorzu nehmen. Es erscheint -deshalb angebracht, die rechtlichen Voraussetzungen -für die Zulässigkeit von Ramschverkäufen einmal zu erörtern: Es gibt Verlagsverträge, in denen sich der -Verleger das Berramschungsrecht ausdrücklich Vorbehalten hat. Immerhin wird in der Regel auch bei einer solchen vertraglichen Festlegung das Recht zur Verramschung an die Erfüllung bestimmter Vor aussetzungen geknüpft sein, die irgendwie mit dem Absatz des be treffenden Verlagswerks verknüpft sind. Insofern läuft in der Praxis die vertragliche Regelung in ihren Voraussetzungen und Wirkungen doch meist aus dasselbe hinaus, wie wenn eine ver tragliche Regelung überhaupt nicht vorliegt. Eher kann sich negativ aus der vertraglichen Regelung beispielsweise des Ein stampfungsrechtes des Verlegers, wie es in dem von Hillig im Börsenblatt Nr. 193 vom 21. August 1931 unter den Mit teilungen des Deutschen Berlegervereins geschilderten Falle zu traf, eine Schranke für den Verleger hinsichtlich der Ver ramschung ergeben, was in dem erwähnten Falle von Hillig mit Recht hervorgehoben wird. Wie ist nun die Rechtslage für den Verleger, wenn eine vertragliche Regelung nicht besteht? Das Verlagsgesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung über Ramschverkäufe. Man ist infolgedessen auf die Auslegung des Gesetzes unter Be achtung von Schrifttum und Rechtsprechung angewiesen, und zwar unter Heranziehung des unser gesamtes Schuldrecht be stimmenden Grundsatzes von Treu und Glauben (HZ 157, 242 BGB.), der insbesondere das ausgesprochene Vertrauensverhält nis zwischen Verleger und Autor beherrscht. Die Frage ist nun, ob der Verleger auch ohne Befragung des Au tors Ramschverkäufe tätigen darf, indem er die ganze oder Teile einer Restauflage an ein Groß-Ankiquariat oder -in sonstiger Weife verramscht. Der Begriff des Ramsch verkaufs bietet in der Regel keine praktischen Schwierigkeiten, weil sich hier seit langem eine bestimmte Übung des Buchhandels herausgebildet hat. Man wird zugebeu müssen, daß die Ver ramschung als solche einem Verlagswerk und damit dessen Autor selbstverständlich erheblichen Abbruch tut, d. h. das Werk und damit der Autor wird in mehr oder minder starkem Maße im Buchhandel und darüber hinaus in der Öffentlichkeit diskredi tiert. An und für sich wird man also schon aus allgemeinen Billigkeitserwägungen heraus dem Autor ein starkes und berech tigtes Interesse daran zubilligen müssen, daß er Ramschverkäufe seiner Berlagswerke nach Möglichkeit zu verhindern sucht. Auf der anderen Seite steht die Zwangslage des Verlegers, die nie mals so deutlich sichtbar geworden ist wie gerade heute, die alten Lagerbestände irgendwie zu realisieren, um sich neue Betriebs mittel für die Ausrechterhaltung seines Betriebs zu verschaffen. Wirtschaftlich gesehen ergibt sich also ein starker Widerstreit der Interessen, der unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben auch ohne detaillierte rechtliche Nachprüfung mit Notwendigkeit zu einem Interessenausgleich füh ren muß, der nicht einseitig die Interessen des einen oder ande ren Vertragsteils hintansetzt. Gemäß § 14 V.G. ist der Verleger verpflichtet, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu verbreiten. Nach Allfeld, Verlagsrecht, 2. Auflage, München 1929, H 14 An merkung 2 gehört die Verramschung, d. i. der Verkauf der noch nicht abgesetzten Exemplare an einen Resthändler zum herab- gesetzten Preise, nicht zu den üblichen Arten der Verbreitung, denn ob der Ramschverkäufer für weiteren Vertrieb sorgt, ist fraglich, da er hierzu nicht verpflichtet ist (vgl. auch Riezler in Ehrenberg's Handbuch Seite 38 sowie Voigtlände r- Fuchs 8 14 Anmerkung 2, Seite 301). Folgerichtig gilt eine Auflage auch als vergriffen im Sinne von K 29 B.G., wenn der 1033
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