Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1931
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19311128
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193111286
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19311128
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1931
- Monat1931-11
- Tag1931-11-28
- Monat1931-11
- Jahr1931
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Verlag den ganzen Restvorrat in den Restbuchhandel gegeben hat, denn damit hat sich der Verleger des Rechts und der Pflicht eigener Verbreitung begeben, weil der Restbuchhändler keine Verbreitungspflicht übernimmt. Demzufolge erlischt nach der Ansicht von Voigtländer-Fuchs, 8 29, Anmerkung 2, Seite 340 der Verlagsvertrag mit der Verramschung überhaupt, da die Verbreitungspflicht eine wesentliche Voraussetzung des Verlagsvertrags ist. Nach dieser dem Autor günstigen Auffassung würde also im Falle der Verramschung das Verlagsrecht ohne weiteres an den Autor zurückfallen, ohne daß es des Umwegs über 8 17 V.G. bedürfte, wonach der Autor zum Rücktritt vom Verlagsvertrag berechtigt ist, wenn der Verleger nicht binnen angemessener Frist nach Aufforderung durch den Autor eine neue Auslage veranstaltet. Auch sei in diesem Zusammenhang auf eine vom Verleger oft nicht bedachte Auswirkung einer Teil verramschung hingewiesen, daß nämlich der Autor auf Grund von 8 26 V.G. das Recht hat, vom Verleger dessen gesamten Vorrat zu dem niedrigsten Preise aufzukaufen, für welchen der Verleger das Werk im Betrieb seines Verlagsgeschäfts abgegeben hat. Nach dieser Bestimmung kann der Verfasser nicht etwa nur für seinen eigenen Gebrauch Exemplare vom Verleger verlan gen, sondern er hat auch das Recht, dessen gesamten Vorrat auf zukaufen, wenn er trotz vorhandener Vorräte eine neue Auflage veranstalten, die Verbreitung des Werkes unterdrücken oder sie einem anderen Verleger übertragen will (Voigtländer- Fuchs, K 26, Anmerkung 2, Seite 329). Man wird auch hier gegen nicht einwenden können, daß Ulster dem »niedrigsten Preise« der üblicherweise vom Verleger gewährte Höchstrabatt zu verstehen sei, da es sich bei der Verramschung eines größeren Teils der Restauflage nicht um eine ausnahmsweise hohe Ra battierung einzelner Exemplare handelt, sondern um den Durch schnittspreis der Restauflage. Deshalb ist dem Verleger zu empfehlen, wenn er sich zu Ramschverkäufen entschließt, mög lichst keine Teilramschverkäuse von Restauslagen vorzunehmen, sondern vollständige Restauslagen zu verramschen, womit er allerdings gleichzeitig seiner Rechte aus dem Verlagsvertrag verlustig geht, mindestens dann, wenn er keine neue Auslage veranstalten will, was bei schwer gangbaren Werken unter heu tigen Verhältnissen regelmäßig zutreffen dürste. Es ist also davon auszugehen, daß die Verramschung nicht unter die übliche Verbreitungsform des 8 14 VG. fällt. Daraus folgt aber auch die Unhaltbarkeit des von Hillig in seinem im Börsenblatt vom 21. August 193l abgedruckten Gutachten vom II. Mai d. I. hinsichtlich der Verramschung eingenomme nen Standpunktes, insofern er sich dabei auf das Recht des Ver legers zur Ermäßigung des Ladenpreises ohne Befragung des Autors bezieht, soweit nicht dessen berechtigte Interessen verletzt werden (8 21 B.G.). Denn die Verramschung von Vorräten be deutet keine Herabsetzung des Ladenpreises, sondern dessen Auf hebung (vgl. All seid, Anmerkung 2 zu 8 21 sowie Voigtländcr-Fuchs, Anmerkung 4 zu 8 21 Seite 315). Daß diese im Schrifttum vertretene Auffassung richtig ist, ergibt auch die Erwägung, daß die Ermäßigung des Ladenpreises nur zur üblichen Verbreitung durch den Buchhandel im Sinne des 8 14 V.G. erfolgt, niemals aber zum Zwecke der Verramschung, die ja zweifellos ein ungewöhnlicher Vorgang im Schicksal eines Verlagswerkes ist. 8 21 V.G. kann also nicht, wie Hillig meint, als Grundlage für das Recht des Verlegers zur Verramschung der Bestände ohne Befra gung des Autors herangezogen werden. Wo bleibt der auch von Hillig als notwendig anerkannte Interessenausgleich, wenn der Verleger sein Lager aus finanziellen Nöten oder aus sonstigen Gründen heraus auf Kosten des Autors ohne dessen Befragung durch Ramschverkäufe räumen könnte? Schon aus dieser Erwägung muß man nach Treu und Glauben dem Ver leger die Verpflichtung auferlegen, vor Verramschung von Ber- lagsvorräten dem Autor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Selbst wenn man mit Hillig 8 21 V.G. für anwendbar halten sollte, müßte man in der Verramschung von Beständen ohne Befragen des Autors eine schwere Verletzung berechtigter Interessen des Verfassers erblicken, denn dem Verfasser muß doch zumindest Gelegenheit gegeben werden, in das Angebot des 1034 Ramschkäusers einzutreten, um dadurch eine Schädigung seines Schriftstellernamens und damit auch materiellen Schaden abzu wenden. Häufig werden gerade unter heutigen Verhältnissen die Dinge auch so liegen, daß der Autor aus Grund seiner Per sönlichen Beziehungen durch eine günstigere Verwertung, sei es durch Abgabe an eine Lesergemeinschaft, an einen Warenhaus konzern oder irgendeine Organisation einen weit besseren Preis zu erzielen vermag als der Verleger, der unter dem Druck der Verhältnisse vielleicht nach dem ersten besten Angebot eines Rest buchhändlers greift. Gegebenenfalls wird auch anstelle der Ver ramschung zunächst der Versuch gemacht werden müssen, durch Herabsetzung des den Zeitverhältnissen nicht mehr entsprechen den Ladenpreises auf einen gängigen Preis, beispielsweise von RM. 2.85, den Absatz wieder zu beleben. Es kann deshalb für mich keinem Zweifel unterliegen, daß in jedem Falle der Autor vor der Verramschung gehört werden muß. Eine ganz andere Frage ist dann, ob der Verleger nötigenfalls aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen dem Ver fasser eine verhältnismäßig kurze Frist zur Entscheidung setzen kann, und ob der Verfasser, wenn tatsächlich eine Verbreitung in der üblichen Form nachweislich (auf Grund der Absatz listen des Verlegers) nicht mehr möglich ist, nach Treu und Glauben seine Einwilligung versagen kann, ohne selbst die Rest auslage auszukaufen oder einen besseren Gegenvorschlag zu machen. Das ist eine Frage, die man nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände entscheiden kann. Jeder vorsichtige Verleger sollte deshalb, wenn er einen t Ramschverkauf vornehmen will, die rechtzeitige Mitteilung an 4 den Autor unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Bedingungen des beabsichtigten Ramschverkaufs zu seinem eigenen Schutz nicht unterlassen, um nachträgliche, höchst unliebsame Auseinander setzungen und oft nicht ungefährliche Konsequenzen zu vermeiden. lnckex HidlioArapdicus. Woltlisto lautender bibliograpliisober 2eit- kerlin 1931: Walter ä« Orupter L Oo. ^XXIII, 420 8. Oed. RU 16.—. Der Buchhändler kann nur einen Teil der für ihn wichtigen Bibliographien sich selbst anschafsen. Er mutz aber wissen, wo er im Bedarfssalle Gesuchtes finden kann, wenn er auch nicht jeden Tag in die Lage kommen wird, eine Bibliographie aus den in dein oben angezeigten Index bldliograpdicus behandelten 37 Ländern zu Rate zu ziehen. Dieser Index, der ohne Zweifel auch dem Buch händler wertvolle Dienste leisten kann, verzeichnet alles, was an laufenden Bibliographien erscheint: 1. Die allgemeinen internatio nalen und nationalen Bibliographien sowie die allgemeinen Buch handelskataloge: 2. die in Form selbständiger Zeitschriften erscheinen den regionale» Bibliographien; 3. die lausenden Kachbibliographieu: 4. Fachzeitschriften, die periodisch eine Bibliographie der Neuigkeiten oder einen umfassenden Reseratentcil enthalten: S. Zugangsver zeichnisse von Bibliotheken: 8. in Zettelsorm erscheinende Biblio graphien. Die Erläuterungen zu den Titelbeschreibungen (entweder in deutsch oder englisch oder französisch oder italienisch oder spanisch) bringe» Mitteilungen über die bibliographische Bedeutung der Zeit schrift, die Art der Bibliographie, den Grad der Vollständigkeit, die Anordnung der Titel, die Erscheinungsweise nsw. Die Anordnung des Materials (über 1MV Titel) erfolgte wie bereits in der ersten Auflage — gegen die die zweite einen Zuwachs von über 1000 Titeln aufweist — nach dem Dezimalsystem. Ausführliches Inhaltsver zeichnis und Index helfen dem in seinem Gebrauch nicht Geübten über die ersten Schwierigkeiten bei der Benutzung. Die Heraus gabe geschieht wieder auf Veranlassung des Völkerbundes. Outensterst-ckustrhucst 1931. lti-g. von 4. Huppet. UaivL: Outen- derg-Osssllsobalt. 354 8. mit 93 -Abbildungen. 4«. Illv-l. RU 40.—. Bon den 30 Mitarbeitern des 8. Jahrgangs des Gutenberg- Jahrbuches gehöre» neun zu Deutschland, vier zu England, drei zu Österreich, je zwei zu Frankreich, Spanien und Ungarn, je einer zu Ägypten, Argentinien, Georgien, Italien, Mexico, Nordamerika, Monaco und Polen. Siebzehn Arbeiten sind in deutscher, slins in
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder