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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.10.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-10-28
- Erscheinungsdatum
- 28.10.1939
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- Deutsch
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des Buch-, Kunstblatt- und Lehrmittelhandels, d, h, Ausnahme anträge, die gestellt werden: 1. von Verlegern und Vertreibern, die der Reichsschrift tumskammer angehören; 2. von Verlegern und Vertreibern von Lehrmitteln, die in einem Druckverfahren hergestellt werden; 3. von Verlegern und Vertreibern von Kunstblättern, unmittelbar an den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig zu richten. Der Börsenverein ist vom Reichskommissar für die Preisbildung mit der Begutachtung beauftragt. Er gibt die Ausnahmeanträge mit seiner gutachtlichen Stellungnahme an die für den Verlagsort des Antragstellers zuständige Preis bildungsstelle zur Entscheidung weiter. Wir bitten, alle Ausnahmeanträge in doppelter Ausferti gung einzusenden. In den Ausnahmeanträgen ist außer der kostentechnischen und wirtschaftlichen Begründung (bei Neuauf lagen unter Beifügung vergleichbarer Herstellungskostenrech nungen der Alt- und Neuauflage) anzugeben, ob die Abschnitte III und IV der Kriegswirtschafts-Verordnung vom 4. September 1Ü39 (RGBl. 39 S. 1611/13) beachtet worden sind. Leipzig, den 25. Oktober 1939 Oi. Heß Amschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Anmeldung von Lehrstellen. Ein Nunderlaß des Rcichsarbeitsministcrs über Nachwuchs lenkung hat den Termin zur Anmeldung von Lehrstellen für Ostern 1940 vom 1. Oktober 1939 auf den 1. Januar 1940 ver legt. Wer seinen Antrag noch nicht gestellt hat, must dies jetzt be schleunigt tun — aus Formblättern an das Arbeitsamt mit zwei Durchschlagen. Gleichzeitig wird eine Änderung der Lehrlings- znweisung angekündigt. Nach den wehrwichtigen Berufen sollen mög lichst alle Berufe gleichmäßig mit Lehrlingen versorgt werden. Bei der Zuteilung kann, wenn nur ein Lehrling angefordert wird, von einer besonderen formalen Benachrichtigung des Betriebes abgesehen werden. In solchem Falle gilt die Genehmigung als durch die Zu weisung des Lehrlings erteilt. Gutachten der gewerblichen Organisa tionen über die Eignung der Lehrbetriebe sollen nur noch im Zwei felsfalle eingeholt werden. (Der Deutsche Volkswirt, 13. Oktober 1939.) Ablieferung eingesparter Lohn- und Gchaltsteilc. Da nach dem Willen des Führers niemand am Kriege ver dienen soll, sind die durch die Kriegswirtschaftsvcrordnung ersparten Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in jedem Betriebe in den Lohnkonten besonders zu verbuchen und an die Finanzkassen des Reiches abzuführen. Die Abführung erfolgt entsprechend den Vorschriften über die Lohnsteuer. Die gleiche Rege lung gilt für Lohnbeträge, die durch die Begrenzung der Löhne und Gehälter nach oben erspart werden. Macht die Berechnung dieser Beträge unzumutbare Schwierigkeiten, so können sie mit Zustimmung des Finanzamtes in einem Pauschbetrag erlegt werden. Die Ab führung entfällt, wenn die Lohnersparnisse nach Weisungen des Preiskommissars dazu verwendet werden, die Preise und Entgelte für Güter und Leistungen zu senken. (Verordnung vom 11. Oktober 1939, RGBl. I, S. 1053.) Die Anordnung gilt rückwirkend ab 4. Septem ber 1939. Festsetzung der Kriegslöhne. Die zweite Durchführungsverordnung über die Kriegslöhne vom 12. Oktober 1939 (RGBl. I, S. 1028) verbietet eine Erhöhung der geltenden Lohn- oder Gehaltssätze einschließlich der Entgelte für die Heimarbeit. Auch sonstige regelmäßige Zuwendungen dürfen nicht erhöht werden, ebenso ist eine Verbesserung des Arbeitsverdienstes durch einmalige Zuwendungen untersagt. Beruhen die Erhöhungen auf Gesetz, Tarif oder einer Dienst- oder Betriebsordnung, die von einem Neichsminister, Treuhänder oder Sondertreuhänder genehmigt ist, so sind sie zulässig. Weitere Ausnahmen können die Reichstreu händer oder Sondertrenhänder bewilligen. — Nach einer Mitteilung der Ganwaltnng Düsseldorf der DAF. (Völkischer Beobachter vom 25. Oktober 1939) hat dort der Neichstreuhänder der Arbeit erklärt, daß er gegen eine Gewährung von Beihilfen zur Kartoffel- und Kohleneinkellerung, soweit sie seit längerer Zeit üblich gewesen sind, keine Bedenken hat. Eine besondere Genehmigung solcher eingeführter Beihilfen ist demnach nicht nötig. Anträge auf Neucinführnng dieser Wirtschastsbeihilfen in einzelnen Betrieben können genehmigt werden. Klarheit in der Urlaubssrage. Nach § 19 der Kriegswirtschaftsvcrordnung können Urlaubs ansprüche nach dem 4. September nicht mehr neu erworben werden und bereits erworbene dürfen nicht mehr erfüllt werden. Auch die Urlaubsabfindnng in Geld ist nicht gestattet. In einem Erlaß an die Neichstreuhänder der Arbeit hat der Neichsarbeitsminister die be stehenden Zweifelsfragen geklärt. Urlaub kann nur noch ans folgen den Gründen gegeben werden: 1. wegen persönlicher Verhältnisse (z. B. Todesfall in der engeren Familie, Niederkunft der Frau) oder aus sonstigen dringenden Anlässen, 2. zur Wiederherstellung der Ge sundheit oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schädigungen, wobei besonders Schwerbeschädigte, Frauen und Jugendliche berücksichtigt werden sollen; 3. wegen Betriebsstillegungen oder -einschränkungen ohne die Möglichkeit, die Gefolgschaftsmitglieder mit ihnen zumut baren Arbeiten voll zu beschäftigen. Urlaub der letzteren Art bedarf der Zustimmung des Treuhänders der Arbeit. Die Miethöhe wird nicht mehr geändert. Der Neichskommissar für die Preisbildung bestimmt im Nuud- crlaß vom 27. September 1939 (Mitteilungsblatt I, S. 448), daß Anträge über Erhöhung oder Senkung von Mieten nur noch be arbeitet werden, wenn sie bis zum 1. September eingcgangen waren. Ist die Entscheidung für eine Partei, die zum Wehrdienst einbernfen worden ist, ungünstig, so kann sie ausgesetzt werden. Alle Anträge, die nach dem 1. September eingingen, werden zurückgegeben. Zwei Ausnahmen sind zugelasscn: 1. für Anträge auf Erhöhung des Miet zinses wegen baulicher Verbesserungen, die unmittelbar nach der Verbesserung mit Einwilligung des Mieters eingereicht werden; 2. für Anträge auf die Anglcichung von Gefälligkeitsmieten. Lchuldnerschutz bei Rcchtsstreitigkeitcn. In gerichtlichen Verfahren wegen Schulden, die vor dem 1. Sep tember 1939 entstanden sind, kann das Gericht auf Antrag des Schuldners eine Zahlungsfrist bis zu drei Monaten zubilligen, wenn dies in seinem Interesse dringend geboten erscheint und nach Lage der Verhältnisse dem Gläubiger znznmnten ist. Die Zahlungsfrist kann auch nur für einen Teil des Anspruchs bewilligt werden. Sie wirkt wie eine Stundung des Schuldners, bewirkt also einen Auf schub etwaiger Verzugsfolgen wie der Zwangsvollstreckung und kommt auch dem Bürgen zugute. (Verordnung vom 7. Oktober 1939, RGBl. I, S. 2004.) Wegfall der Ausgabe von Stcucrgutscheinen. Ab 1. November 1939 werden Steuergutscheine I und II nicht mehr ausgegeben. Damit erlischt auch die Verpflichtung, in Steuer gutscheinen zu bezahlen. Gewerbliche Unternehmer behalten noch das Recht, Lieferungen und sonstige Leistungen untereinander bis zu 40 v. H. des Rechnungsbetrages in Steuergutschcinen zu begleichen. — Die durch den Besitz von Stenergutscheinen gegebene Bewcrtungs- freiheit gilt nicht bei der Berechnung des Kriegsznschlags zur Ein kommensteuer. (Verordnung vom 22. Oktober 1939, RGBl. I, S. 2067 f.) Weiterbenutzung von Kraftfahrzeugen. Kraftfahrzeuge werden nur dann mit dem roten Winkel gekenn zeichnet, wenn auf Antrag ein öffentliches Interesse au ihrer Weiterbenutzung anerkannt worden ist. Der Antrag ist an die zu ständige Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge zu richten. Die Ver ordnung vom 17. Oktober 1939 (RGBl. I, S. 2055) tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Rentenversicherung der Einberufenen. Die Zeiten des besonderen Einsatzes der Wehrmacht werden in der Sozialversicherung für die Erfüllung der Wartezeit angerechnet und erhalten die Anwartschaft. Für diese Zeit werden aus den Mitteln des Reiches Steigerungsbeträgc gewährt, deren Höhe noch festgesetzt wird. Sämtliche Bezüge, die Angehörige der Wehrmacht während des besonderen Einsatzes erhalten, sind nicht Entgelte im 702
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