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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1939
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 277 (R. 124) Leipzig, Dienstag den 28. November 1939 1V6. Jahrgang Die Eröffnung und Wiedereröffnung von Buchhandlungen — Erleichterung der vorübergehenden Schließung Nach dem Gesetze zum Schutze des Einzelhandels dürfen Verkaufsstellen, in denen Waren zum Verkauf seilgehalten wer den, nicht errichtet oder übernommen werden. Als Errichtung gilt cs allerdings nicht, wenn eine Verkaufsstelle unter Aufgabe der bisherigen Verkaufsräume innerhalb desselben Gemetnde- bezirks in andere Räume verlegt wird, sofern die Verkaufsstelle in den bisherigen Räumen von dem Inhaber mindestens ein Jahr betrieben worden ist und die neuen Verkaufsräume nicht mehr als fünfundzwanzig Quadratmeter größer als die bis herigen sind. Der Errichtung wird aber gleichgestellt die Erweite rung einer Verkaufsstelle durch bisher nicht dazu benutzte Ver kaufsräume, sofern die Erweiterung den beim Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Verkaufsraum um mehr als fünfund zwanzig Quadratmeter übersteigt. Von diesen Berbotsvorschriften können von den Gewerbe- Polizeibehörden Ausnahmen zugelassen werden. Gegen den ablehnenden Bescheid ist binnen zwei Wochen Beschwerde zulässig. Ausnahmen dürfen aber nur zugelassen werden, wenn für den Unternehmer oder die für die Leitung des Unternehmens in Aussicht genomniene Person die für den Be trieb der Verkaufsstelle erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich der Mangel der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit ergibt. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen kann die Zulassung einer Ausnahme versagt werden, wenn die Errichtung der beab sichtigten Verkaufsstelle in der in Aussicht genommenen Gegend zu einer außergewöhnlichen Übersetzung innerhalb des gleichen Handelszweiges führen würde. Ein entsprechender Schutz besteht für Reise- und Bersandbuchhandlungen durch die Amtliche Be kanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 116 betreffend die Gründungssperre für Reise- und Versandbuchhandlungen vom 22. Oktober 1936 in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 137 vom 30. Oktober 1939 (Börsenblatt vom 9. November 1939). Hiernach ist es bis zum 30. September 1910 untersagt, neue Unternehmungen zu errichten, die den Verkauf von Schrift tum an die Öffentlichkeit überwiegend durch Versand (Versand buchhandlungen) oder durch reisende Vertreter (Reisebuchhand- lungen) betreiben sowie in sonstigen buchhändlerischen Betrieben eine unter Ziffer 1) genannte Tätigkeit aufzunehmen. In beson ders gelagerten Einzelfällen kann der Präsident der Reichsschrift- tumskammcr unter Umständen Ausnahmen zulassen. Dahin gehende Anträge sind bei der Reichsschrifttumskammer, Abtei lung III (Buchhandel) in Leipzig C 1, Hospitalstraße 11, zu stellen. Diese Erschwerung der Neu- bzw. Wiedereröffnung braucht aber nicht dazu zu führen, Maßnahmen zu unterlassen, die der Buchhändler mit Rücksicht auf die Einberufung zum Heeres dienst oder infolge von Zwangsbewirtschaftungsmaßnahmen er greifen möchte. Nach einem Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 12. Oktober 1939 (8 5 25245/39), betreffend die Wieder eröffnung von vorübergehend geschlossenen Einzelhandelsgeschäs- ten und die Erteilung von Handelserlaubnissen durch eine be grenzte Zeitdauer, dürfen Verkaufsstellen und Versandgefchäfte des Einzelhandels, welche zur Zeit wegen Einberufung des Inhabers zum Heeresdienst oder infolge der Zwangsbcwirt- schaftungsmaßnahmen geschlossen werden, ohne Genehmigung wieder eröffnet werden, falls der Inhaber das Geschäft nicht dauernd, sondern nur vorübergehend und ausschließlich aus den oben angegebenen Gründen schließen will. Verkaufsstellen oder Versandgefchäfte des Einzelhandels, die auf Grund der Ver ordnung zur Beseitigung der Übersetzung im Einzelhandel vom 16. März 1989 (RGBl. I S. 498) oder der darauf beruhenden Durchsührungsbestimmungen (Erste Durchführungsanordnung vom 16. März 1939. RGBl. I S. 499—) geschlossen werden, dürfen aber in jedem Falle nur mit Genehmigung nach den ein schlägigen Bestimmungen wieder eröffnet werden. Durch den gleichen Erlaß des Reichswirtschaftsministers wird darauf hingewiesen, daß in dessen Runderlaß vom 16. Sep tember 1939 — 8 5 25001/39 — betreffend das Verhältnis der Sperranordnung nach dem Einzelhandelsfchutzgesetz zu den zur vorläufigen Sicherstellung des. lebenswichtigen Bedarfs des deut schen Volkes getroffenen Maßnahmen die Möglichkeit offen ge lassen war, einzelnen Einzelhandelsgeschäften die Hinzunahme neuer Waren zu genehmigen, wenn die Hinzunahme dieser Waren für den Fortbestand des Geschäftes unerläßlich ist. Der Reichswirtschaftsminister hat sich aber Vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt diese aus Anlaß der gegenwärtigen Bewirtschaftungsmaßnahmen erteilten Genehmigungen durch be sondere gesetzliche Bestimmungen rückgängig zu machen. Es empfehle sich daher, Antragsteller darauf hinzuweisen und ihnen nahezulegen, die Genehmigung von vornherein nur für eine bestimmte Zeit zu beantragen. Hierzu ist von seiten des Buchhandels zu bemerken, daß nach der Anordnung des Präsidenten der Reichsschrifttums- Türplakat für Mitglieder der Neichsschristtumskammer Für die Mitglieder der Neichsschrifttumskam- mcr ist nach einem Ent wurf von Professor Klein, München, ein farbiges Türplakat (Panzerhaut, 12X 20 cm, siehe Abbildung) ge schaffen worden. Jedes Mitglied der Neichsschrifttumskam- mer, das Inhaber bzw. Leiter eines Buchhan dels-, Verlags-, Leih bücherei- usw. Betrie bes ist, soll dieses Pla kat an der Ladentür oder am Schaufenster befestigen, damit dieser Betrieb als zur Neichs- kulturkammer (Neichs- schrifttumskammer) ge hörig zu erkennen ist. Die Mitglieder erhalten die Plakate einschließ lich Porto und Ver packung zum Preis von NM —.50. Die Bestellung erfolgt durch Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Berlin Nr. 24 690 der Neichs- schrifttumskammer Berlin. Hierbei ist die Mitgliedsnummcr der Neichsschristtumskammer und der Verwendungszweck »Türplakette« anzugeben. iM W ' ! !! WHhi- kercks- vckrMums Kammer Gruchpe öuckkanvel 737 Nr. 277 Dienstag, den 28. November 1639
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