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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1939
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- Deutsch
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kammer über den Einzelhandel mit Schrifttum vom 1. Mai 1939 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 134) der Einzelhandel mit Schrifttum grundsätzlich als Einzelgewerbe zu betreiben ist. Der hauptberufliche Einzelhandel mit Schrifttum darf mit ver wandten Kulturbetrieben <z. B. Zeitungs-, Zeitschriften-, Kunst-, Antiquitäten- und Musikalienhandel) verbunden werden. In kleineren Orten kann nach der ausdrücklichen Bestimmung der genannten Anordnung die Angliederung kulturkammerfremder Nebenbetriebe von der Reichsschrlfttumskammer zugelassen wer den. Insoweit müssen also die Entscheidungen sowohl der Gc- werbepolizei als auch der Reichsschrifttumskammer Zusammen treffen. Die Entscheidung einer der beiden genannten Stellen allein genügt nicht. Andererseits kann die Reichsschrifttums kammer nach 8 5 der Anordnung über den Einzelhandel mit Schrifttum Personen aus anderen Gewerben und Berufen neben her den Einzelhandel mit allgemeinem Schrifttum oder mit bestimmten Vuchgruppen gestatten. Auch in diesem Falle genügt die Bewilligung durch die Gewerbepolizeibehörde allein nicht. Or. Grewe. Amschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Abführung brr Ersparnisse an Lohn und Gehalt Der Nunderlaß des Retchsministers der Finanzen vom 28. Okto ber 193g (Aktenzeichen 8 2234 — 2 III/H 2949 — 477 VI, abgedruckt im Neichssteucrblatt Nr. 85, S. 1987) bringt ergänzende Bestim mungen. Neben Reich, Ländern, Gemeinden und Gemeindcverbändcn. NSDAP, samt Gliederungen und Verbänden sowie Unternehmer» iand- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind persönlich von der Ab lieferungspflicht befreit alle Unternehmer (Arbeitgeber), die nichi mehr als süns Arbeitnehmer beschäftigen. Der Stichtag ist der 4. Sep tember 1939. Für alle Kleinbetriebe mit nicht mehr als fünf Arbeitnehmern besteht demnach die Ab lieferungspflicht nicht. Das entspricht dem Kreis der Arbeitgeber, die die Lohnsteuer nicht monatlich, sondern vierteljährlich abzüsühren haben. Der Grund für diese Regelung liegt darin, daß diese Kleinbetriebe in der Regel keine überhöhten Löhne gezahlt haben. — Am Schlüsse dieses Rundcrlasses befindet sich das Muster eines Rundschreibens an die Unternehmer mit Lohnsteucranmcldung, das die Finanzämter an alle absührungspflichtigcn Arbeitgeber ver senden sollen, um diese Uber ihre Verpflichtungen und besonders über das Verfahren bei der Abführung der ersparten Beiträge zu unter richten. Wer das Rundschreiben nicht erhält, kann es beim Finanz amt anfordern. Anweisungen zum Lohn- und Gehaltsstop In einer Verwaltungsanordnung des Ncichsarbeitsministers an die Treuhänder der Arbeit wird über den Lohn- und Gehaltsstop u. a. bestimmt: Regelmäßige Zuwendungen aller Art dürfen nicht er höht werden, z. B. nicht Kinderzulagen, Leistungszulagen, Beteili gungen am Gewinn oder Umsatz, Weihnachts- und Abschlußgratifi- kationen, Wegegelder, Trennungsentschädigungen und Treueznlagen. Üblicherweise gewährte einmalige Zuwendungen für Eheschließungen, Geburten oder Todesfälle find in gleicher Weise zu behandeln. Sie dürfen also weitergewährt, aber nicht erhöht werden. Kllrsorgerische einmalige Leistungen find nur insoweit verboten, als sie das Arbeits entgelt erhöhen würden. Das tun aber nicht Zuschüsse bei schwerer Erkrankung des Gefolgschaftsmttgliebes oder seiner Angehörigen, bet Unfällen oder sonstigen Notfällen, auch nicht freiwillige Beihilfen an die Familienangehörigen Einberufener. Auch das Aufrücken in höher entlohnte Altersstufen, Berufs- ober Tätigkeitsgruppen ist nicht ausgeschlossen (Reichsarbeitsblatt Nr. 32/1939, Teil I, S. 527). Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge Da Nachtarbeit und Sonntagsarbeit besondere Erschwernisse und auch erhöhte Aufwendungen sllr die Lebenshaltung des Gcsolgschasts- mttgliedes mit sich bringen, konnte der Fortfall der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nur als vorübergehende Maßnahme betrachtet werden. Infolgedessen wird das Verbot der Zahlung solcher Zuschläge mit Wirkung vom 27. November 1939 ab aufgehoben. Damit erlischt auch dte Verpflichtung des Unternehmers, diese Beträge an das Finanzamt abzustihren. (Verordnung vom 19. November 1939, RGBl. I, S. 2254.) Zins- und Gebührensätze im Wcchsclrccht Die Neichswirtschastskammcr gibt folgendes Rundschreiben be kannt: »Die Reichsbank hat sich bereit erklärt, bei den von ihr diskon tierten Wechseln, die entweder auf Grund der Verordnungen über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Schcckrcchts vom 18. und 28. September 1939 als Aufschubwechsel behandelt werden oder infolge höherer Gewalt (Art. 54 BG.) notleidend geworden sind, folgende Zins- und Gebührensätze zu berechnen: 1. Werden Ausschubwechscl vor Protest vom Bezogenen eingelöst, so sind vom Fälligkeitstag bis zum Zahltag 4 v. H. Zinsen zu be rechnen: wird Rückgriff genommen, so treten die im Wechsclgesetz vorgeschriebe»«» Zinsen und Kostenberechnungen ein. 2. Auf Wechsel, die infolge höherer Gewalt nicht vorgelegt werden konnten, werden, falls sie bis zum dreißigsten Tage nach Fälligkeit eingelöst werben, keine Zinsen berechnet, bei Rückgriff nach Ablauf der dreißig Tage nur 4 v. H. ab Fälligkeit ohne Provision. Der Neichswirtschastsmtnister hat die Reichsgruppe Banken gebeten zu veranlasse», daß die ihr angeschlossenen Institute in derselben Weise verfahre',. Er hat dabei zum Ausdruck gebracht, daß auch in oen Fällen, in denen Banken nur die Einziehung übernehmen, in dieser Weise zu verfahren oder das Mandat abzulehnen sei.-- (Mitteilungs- vlatt des Landeshandwerksmeisters Sachsen vom 29. Nov. 1939, S. 297.) Lebensversicherung der Einberufenen. Die Aufrechterhaltung von vor dem 1. September 1939 abge schlossenen Lebensversicherungen geschieht durch einen sogenannten Sichcrungsbeitrag (Rundschreiben des Neichsaufsichtsamtes für Pri- vatvcrsicherung vom 3. November 1939, RMBIiV. Nr. 45/1939). Dieser beträgt ein Viertel des monatlichen Barbeitrages und dient zur Ausrcchterhaltung des Versicherungsschutzes in voller Höhe. Der Unterschiedsbetrag gilt bis auf weiteres als zinslos gestundet. Bet Eintritt des Vcrstcherungssalles in der Kriegszeit wird der ge stundete Betrag von der fälligen Versicherung abgezogen. Die Aus wirkung der Stundung beim Erlebensfall wird noch geregelt. Ge stundet werden auch die Zinsen sllr etwaige Vorauszahlungen ober Darlehen aus Versicherungsscheine. Monatsbeträgc bis zu RM 5.— sind voll zu zahlen. — Die Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1939 in Kraft. War schon eine andere Regelung ge troffen worden, so gilt diese bis zum 1. November 1939. — Wenn es nötig ist, werden die Sicherungsbeiträgc als Beihilfen tm Nahmen des Familienunterhaltes gewährt, mitunter auch allein, wenn kein Familienunterhalt zu zahlen ist. Die Beihilfe für den Sicherungs beitrag darf für den einzelnen Einberufenen insgesamt RM 99.— monatlich nicht übersteigen. Kriegsrisiko bei Stcrbckgssen Entsprechend der Regelung für die Großlebensversicherung (s. Nr. 252 vom 28, Oktober 1939) wird nach Anordnung des Retchs- aufsichtsamtes sllr Privatversicheruug auch von den Sterbekassen das Kriegsrisiko in vollem Umfange und ohne Wartezeit über nommen. Kür Versicherungen nach dem 81. August 1939 ist sür den über RM 599.— hinausgehenden Teil der Versicherung ein ein maliger Gesahrenzuschlag von 1 v. H. zu zahlen. Das gilt auch bei Erhöhungen bereits bestehender Sterbegeldversicherungen. Der Ge fahrenzuschlag darf bei Betriebsstcrbekasscn nicht berechnet werden, wenn neu eintretendc Gcfolgschaftsmttglieder zum Abschluß der Ver sicherung verpflichtet sind. Bei Mitgliedern, die ohne ihr Verschulden durch die mittelbaren oder unmittelbaren Einwirkungen des Krieges fällig gewordene Beiträge nicht entrichten konnten, treten sür nach dem 25. August 1939 sättig gewordene Beiträge die an die Nicht zahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung geknllpsten Rechtsfolgen nicht ein, Änderung des Vermögcnssteuergesetzes Zur Ergänzung der Mitteilung in Nr. 293 vom 11. November 1939: Die Anpassung der Familicncrmäßigungen an die des Ein kommensteuergesetzes bedeutet, daß der Frcibetrag von RM 19 999.— nicht nur sür jedes eigene Kind gewährt wird, sondern auch für minderjährige Angehörige, selbst wenn diese nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören, aber überwiegend aus seine Kosten er halten und erzogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen gibt es auf Antrag den Freibctrag auch für volljährige Kinder und andere Angehörige, sofern sie für einen Berus ausgebildct werben und das 738 Nr. 277 Dienstag, den 28. November 193S
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