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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1939
- Strukturtyp
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- 1939-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1939
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- Deutsch
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sünfunbzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. — Kür Steuerpflichtige, die über sechzig Jahre alt ober voraussichtlich sllr mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sind, bleiben zusätzlich RM 10 000.— vermögenssteucrfrei, wenn das Gesamtvermögen NM 100 000.— nicht übersteigt. — Der Steuersatz von 5 v. T. ist nicht geändert worden. Zahlungsoerbot an Angehörige der Feindinächte Entsprechend den Zahlungsverboten der Feindstaaten hat der Reichswirtschaftsminister durch Nunderlaß (139/39 D.St. SS/39 N.St.) bestimmt, daß Zahlungen in freien Devisen nicht mehr erfolgen dürfen an Personen oder zugunsten von Personen, die ihren Wohn sitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort in den Feindstaaten haben. Zahlungen aus Sperrkonten jeder Art, auf Verrechnungs konten usw. bleiben hiervon unberührt. Anmeldung feindliche» Vermögens Nach der Verordnung vom 3. November 1939 <NGBl. I, S. 2141) ist das im Gebiet des Grosideutschcn Reiches befindliche Vermögen von Angehörigen der Fcindstaaten anzumclden. Uber solches Ver mögen darf zunächst nicht verfügt werden. Doch sind Verfügungen möglich, soweit sie zur laufenden Verwaltung eines Betriebes oder Grundstücks oder zur Fortführung eines Haushalts erforderlich sind oder soweit sie durch einen durch ein deutsches Gericht bestellten Vor mund, Pfleger oder sonstigen Verwalter mit Genehmigung des Ge richts vorgenommcn werben. Die Anmeldung trifft auch das Ver mögen von Personen, die nur in den genannten Ländern ihre Nieder lassung haben. Pflichtversicherung für Krastsahrzcughalter Zur Vereinheitlichung des Rechtes auf dem Gebiete der Haft pflichtversicherung bestimmt das Ncichsgesetz vom 7. November 1939 (RGBl. I, S. 2223), daß vom 1. Juli 1949 ab im gesamten Groß- deutschen Reichsgebiet — ohne Protektorat — jeder Halter eines Kraftwagens, Motorrades oder Allhängers gegen Haftpflicht versichert sein muß. Die Versicherung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage. Gleichzeitig werden eine Reihe rechtlicher Neuerungen cingesiihrt, z. B. die, daß jeder Schadensfall binnen einer Woche zu melden ist, auch wenn der Geschädigte noch gar keine Ansprüche gestellt hat, oder die, daß die allgemeine Gcfährduugshastung künftig auch den Fahr gästen aller dem ösfcntlichen Verkehre dienenden Verkehrsmittel zu gute kommt. Die Durchslihrungsvorschriften werden die Frage klären, ob stillgelcgte Fahrzeuge dem Versicherungszwang unterliegen. Recht der Ostgebiete Vom 29. November 1939 ab gilt das deutsche Devisenrecht in feiner Gesamtheit in den cingcgliederten Ostgebieten sVerordnung vom 29. November 1939, RGBl. I, S. 22S5). Die devifenrechtlichen Beschränkungen bestehen nur noch gegenüber dem Generalgouverne ment. Der Zahlungsverkehr geschieht durch die Deutsche Berrech- nungskassc in Berlin. Bei Einzahlungen — nur mit Genehmigung der Devisenbehörden — gelten SO Reichspsennige -- 1 Zloty. Einzel heiten über den Reiseverkehr nach dem Generalgouvernement (Beträge bis zu 899.— Zloty, ausnahmsweise RM 899.—) bringt der Runderlaß des Neichswirtschaftsministers vom 17. November 1939 <Nr. 138/39 D.St. 87/39 R.St.j — Durch Verordnung vom 18. November 1939 (RGBl. I, S. 22S8) treten, soweit sie nicht bereits eingesührt sind, siebzehn Steuergesetze in Kraft, darunter das Zollgesetz vom 29. März 1939, die Reichsabgabenord nung, das Steueranpassungs- und das Steuersäumnisgesetz. — Eine Verordnung vom 16. November 1939 sRGBl. I, S. 22L3) regelt den gewerblichen Rechtsschutz im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig. Deutsche Buchhändler-Lehranstalt Trotz Einberufung des Oberstudtcndirektors vr. Uhlig und des Stubienrats vr. Gruinpe, vorübergehend auch des Studien rats K. Friese, wurde der Unterricht unverkürzt ausgenommen; um der Verdunkelung willen sind alle Stunden auf den Vormittag zusammengelegt worden, abgesehen von einigen Wahlsachstunden. Der Losung, die großen Geschehnisse der Zeit im Unterrichte zu würdigen und erzieherisch auszuwerten, kommt die Schule heute in höchstem Maße nach; gleichzeitig wird aber die sach liche Ausbildung in Erwartung der bedeutenden Forderungen, die die Zukunft auch an den Buchhändler stellen wird, mit unvermin dertem Ernste wciterbetricben. Der neue, gründlich durchgcarbeitete und durch einige Fächer wie »Deutsche Stilkunde- und »Kulturpoli tische Berusskunde« erweiterte Lehrplan für die höheren Fachkurse liegt nunmehr vor. Er wird mit einem Vorwort des Oberstudiendirektorz vr. Uhlig demnächst im Druck erscheinen und von dem zielbewußten Willen der Schule zu Ausbau und Fort schritt zeugen. Besondere Schulveranstaltungen dienten dem inneren Leben der Schnlkameradschaft, der Vertiefung des Wissens, der An regung und der Besinnung. Am 17. Oktober konnte der stellvertretende Leiter Studienrat Friese im Beisein des Oberstudiendirektors den neuen 8-Kurs begrüßen. Seine Teilnehmer sind aus den Gauen Deutschlands von Westsalen bis zur Ostmark, aber auch aus dem Auslande — Ru mänien, Schweden — nach Leipzig gekommen, um in zwei Halb jahren den deutschen Buchhandel kennenzulernen. Der neue Kurs konnte schon mit auf die gemeinsame Weimar- fahrt aller Fachschüler gehen, die am S. und 7. November stattsand. Vielen Schülern und Schülerinnen, denen die Teilnahme sonst kaum möglich gewesen wäre, konnten auch diesmal wieder Beihilfen aus der Herrmann-Degener-Stistung gewährt werden, der dafür im Namen der Schule und der einzelnen auch an dieser Stelle gedankt sein soll. An den beiden schönen, herbstlichen Sonnentagen wurden die wesentlichen Stätten der Erinnerung an die klassische Weimarer Zeit ausgesucht. Auch die Geselligkeit kam mit einem stimmungsvollen Kameradschastsabend zu ihrem Recht. Eine besondere kleine Veranstaltung in der Form einer natio nalpolitischen Woche nendseter, die von dem Kurs 6 vorbereitet worben war, fand zum Gedächtnis von Hermann Löns statt. Gemeinsame Gesänge, Lied- und Gedichtvorträge leiteten zu der Ansprache vr. Schillers über Leben und Werk des Dichters hin. — Ganz der Kameradschaft waren zwei bunte Abende gewidmet. Am 21. November begingen wir den Tag der Hausmusik mit einem Vortrag von Professor Paul Höfs er, Berlin, einem Künstler, dessen kompositorisches Birken aus den Gebieten des großen Chor- und Orchesterwerkes, der Laienkantate, der Bläser musik, der Ballettmusik und des Liedes reformatorisch aus dem Geiste der Zeit heraus genannt werben muß. Außer den Schülern und Schülerinnen der Anstalt waren viele Vertreter von Staat, Stadt und Partei, aus Künstlerschaft und Musikverlag der Einladung gefolgt. Nach der Begrüßung der Erschienenen durch Studienrat Friese erzählte Paul Hösfer seinen künstlerischen Werdegang; aus dem Grunde des Humors, von dem die Darstellung getragen war, wurde der Ernst des ringenden Künstlers, der sich nicht nur sich selbst, sondern vor allem seinem Volke gegenüber verantwortlich fühlt, um so deutlicher sichtbar: und darin lag der unbestreitbar be deutende erzieherische Gewinn dieses Abends. Die Proben seines Schaffens, die Paul Hösfer dann gab, zeigten ihn, wie er an die stärksten, gesündesten musikalischen Überlieserungen anknllpst, sie aber mit eigenartigen, jedoch von echtem musikantischen Empfinden und großem Ideenreichtum getragenen und deshalb stets überzeugen den Mitteln weitersiihrt. Der Abend wird wirklich, wie im Schluß wort gesagt wurde, allen Teilnehmern unvergeßlich bleiben. Wie sic das Halbjahr begonnen hat, so hofft die Deutsche Buch händler-Lehranstalt die Schülerschaft durch die Zeit einer äußersten Anspannung aller Kräste hindurchzugelciten zu 'einer besseren Zu kunft — für die einzelnen, vor allem aber für unser ganzes deutsches Volk! vr. Schiller. Wer gilt als einberufen? Die verschiedenen Maßnahmen zur Sicherung der Einberufenen ober ihrer Familien sind zum Teil erst nach und nach auf alle die ausgedehnt worden, die durch den Kriegszustand aus ihrem zivilen Beruf oder Leben genommen worden sind. Die Sicherungen erstrecken sich aber nicht nur auf die Angehörigen der Wehrmacht, sondern wenn von Einberufenen gesprochen wird, sind im Regelfall die folgenden neun Personengruppen darunter zu verstehen: 1. Die zum Dienst in der Wehrmacht oder 9-Versügungstruppe einberufenen Wehrpflichtigen; 2. die auf Grund der Verordnung vom 15. Oktober 1938 zur Dienstleistung herangezogenen Notdienstpflichtigen; 3. die Einberufenen von Angehörigen der technischen Wehrwirt schaftseinheiten; 4. die zur Erfüllung der Arbeitsdienstpflicht einberufenen Reichs- arbeitsdienstpflichtigcn; 5. die einberufenen Angehörigen der bewaffneten Teile der 9; 6. die einberufenen Angehörigen des behördlichen Luftschutzes tLuftschutzwarndienst, Sicherheit- und Hilfsdienst erster, zweiter und dritter Ordnung) und des Flugmeldedienstes nach § 23 der Verord nung vom 1. September 1939; 7. die für die Freiwillige Krankenpflege für Zwecke der Wehr macht Einberufenen, soweit sie nicht der Wehrmacht selbst angehören. Den Einberufenen werden gleichgestellt: 8. Die infolge feindlicher Maßnahmen an der Rückkehr aus dem Ausland verhinderten Befatzungsmitglieder von Handelsschiffen; 9. die von behördlich ungeordneter Räumung oder Freimachung von Gebieten oder Gebäuden betroffenen Personen. vr. L. Nr. 277 Dienstag, den 38. November 1939 739
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