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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1939
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- 1939-12-12
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1939
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dem Vorjahr zurückgeblieben. Wenn demgegenüber die Aus zählungen an Hand der Nationalbibliographie in den Monaten seit Kriegsausbruch ein stärkeres Nachlassen zu erkennen geben, so ist daraus zunächst wohl zu schließen, daß der Produktions rückgang nicht so sehr den Berufsverlag als den Gelegenheits und gewerbsmäßigen Verlag betrifft. Selbstverständlich ist es im Interesse der erforderlichen Sparpolitik notwendig, daß die Pro duktion auf das wirklich Wichtige beschränkt wird und daß alle entbehrlichen Veröffentlichungen unterbleiben. Die in dem an gegebenen Zahlen sichtbar werdende Entwicklung der Produk tionspolitik entspricht offensichtlich diesen Erfordernissen, wobei hoffentlich auch in der Auslagenbemessung wie in der Format- gebung und Umfangsgestaltung die entsprechende Sorgfalt be wiesen sein wird. Prüft man die einzelnen Sparten für sich nach, so zeigt sich, daß selbstverständlich auf kriegsbegünstigten Gebieten wie der Wehrmachtsliteratur, der Karten und Atlanten, aber auch der Medizin, der Technik und der Landwirtschaft in der letzten Zeit die Produktionszahlen immer noch über dem Stand von 1938 lagen. Im Hinblick aus das Weihnachtsgeschäft reihen sich natürlicherweise Jügcndschriftcn und Spiele in glei cher Weise an. Stärkeren Rückgang zeigen nur solche Sparten, in denen in der Tat eine Drosselung der Produktion ohne Ge fahr für die Kultur möglich erscheint. Nach alledem dürfte be stätigt sein, daß der deutsche Buchhandel seine Aufgabe erkannt hat und daß er voll Vertrauen und voll Verantwortungsbewußt sein stetig und tatkräftig weiterarbeitet. Schuldner und Gläubiger im Kriege Von Dr. K. Ludwig »Eine wesentliche Voraussetzung für das Durchhaltcn der deut schen Wirtschaft im Kriege ist, daß jeder seinen Zahlungsverpflich tungen pünktlich nachkommt. Wer sich dieser Pflicht entzieht, ge fährdet den Sieg ebenso wie etwa derjenige, der Rohstoffe ver schwendet. Wo jedoch einzelne Volksgenossen wegen der besonderen Lage ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von den Kriegsfolgen weit härter betroffen werden als die große Mehrzahl der übrigen, müssen die Gläubiger hierauf bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche Rücksicht nehmen. Es wird erwartet, daß zwischen den durch die Kriegsverhältnisse unverschuldet in wirtschaftliche Not geratenen Schuldnern und ihren Gläubigern eine billige und ge rechte Abwicklung ihrer Verpflichtungen im Wege gütlicher Verein barung herbeigeführt wird. Wo gleichwohl eine solche Einigung nicht zustande kommt, ist es Aufgabe des Staates, ausgleichend einzu greifen. Deshalb wird für solche Fälle den Beteiligten die Vertrags hilfe des Richters zur Bersugung gestellt.« Diese Begründung steht der Verordnung über Vertragshilfe des Richters aus Anlaß des Krieges vom 30. Nov. 1939 (RGBl. I, S. 2329 ff.) voran. Sie weist auf die Schwierigkeiten, die entstanden sind, hin und weist auch den Weg zu ihrer Überwindung. Die für die buchhändlevischen Betriebe in Frage kommenden Bestimmungen -der Vertragshilfeverordnung — abgekürzt VHV — werden hier aus führlich und in schematischer Form dargestellt, sodaß leicht festzu stellen ist, was für die einzelnen Fragen als Voraussetzung, Regel und Ausnahme gilt und was Gläubiger und Schuldner zu erwarten haben. I. Vertragshilfe zugunsten von Gewerbetreibenden. 1. Grundsatz. Voraussetzung für die Vertragshilfe des Amts richters ist, daß ein Gewerbetreibender durch die Auswirkungen des Krieges auf seinen Betrieb genötigt ist, diesen einzustellen, umzu- siellen oder erheblich einzuschränken, und daß infolgedessen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird. Er darf aber noch nicht zahlungsunfähig sein und sich nicht in einer Überschuldung befinden, die als Konkursgrund ausreicht (bei Kapital gesellschaften). Die Vertragshilfe des Richters soll einem solchen Ge werbetreibenden zu einer planmäßigen Abwicklung seiner Verbind lichkeiten verhelfen. Auf Antrag kann der Richter für Zahlungsverpflich tungen aus der Zeit vor dem 1. September 1939 Teilzahlungen oder Stundung bewilligen. Die Entscheidung des Richters ist unan fechtbar. Sie kann sich aber nicht auf durch Hypothek oder Grund schuld gesicherte Verbindlichkeiten, auf Lombarddarlehen von der Neichsbank, auf Lohn- und Gehaltsansprüche, auf Verbindlichkeiten aus einem Versicherungsverhältnis, auf öffentliche Abgaben, Sozial versicherungsbeiträge und Geldstrafen erstrecken. 2. Gegenseitige Verträge. Noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge aus der Zeit vor dem 1. September 1939 können ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn ihre Erfüllung die Weiterführung oder Abwickelung des Ge werbebetriebes gefährden würde und die Aufhebung dem Vertrags gegner keinen unverhältnismäßigen Schaden verursacht. Unter Um ständen kann der Richter bei Aufhebung des Vertrages eine an gemessene Entschädigung sestsctzen und mit dem ebenfalls unanfecht baren Aufhebungsbeschluß verbinden. Die Vertragshilfe darf bei Dienst- oder Arbeitsverträgen und Versicherungsverhältnissen nicht gewährt werden. Für Miet- und Pachtverträge gilt die anschließende Sonderregelung. 3. Miete und Pacht für Geschäftsräume. Bei vor dem 1. September 1939 abgeschlossenen Verträgen kann Miete und Pacht bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, aber nur, wenn bei Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse des Antragstellers es unmöglich erscheint, die bisherige Miete oder Pacht selbst bei Be willigung von Stundungen oder Teilzahlungen weiterhin zu be zahlen. Läßt die Überprüfung der gesamten Verhältnisse die Auf lösung des Miet- oder Pachtvertrages geboten erscheinen, oder ergibt sich, daß die Weiterführung oder spätere Wiedereröffnung des Be triebes volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, so ist die Herab setzung unzulässig. Wohnräume, die wegen ihres wirtschaftlichen oder räumlichen Zusammenhanges mit den Geschäftsräumen zusam men vermietet oder verpachtet sind, falsen mit unter diese Vor schriften. Auf besonderen Antrag hin kann der Miet- oder Pachtvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. Hierbei bestimmt der Richter den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages, gleichzeitig aber auch auf Antrag des Vermieters oder Verpächters, daß mit Beendigung des Vertrages die Räume oder Grundstücke herauszugeben sind. Auch hier kann der Richter eine billige Entschädigung für den Vermieter oder Verpächter festsetzen. II. Vertragshilfe in anderen Fällen. 1. Schuldner, die von der Räumung oder Frei machung von Gebietsteilen und von ähnlichen Kriegsauswirkungen betroffen werden. Wer infolge behördlich angeordneter Räumung oder Freimachung von Teilen des Reichsgebietes oder von Wohngebäuden oder infolge anderer unab wendbarer Ereignisse, die auf den Auswirkungen des Krieges be ruhen, nicht in der Lage ist, seine vor dem Verlassen des Aufenthalts ortes begründeten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, kann auf Antrag durch den Richter seiner Leistungsfähigkeit gemäß die Be willigung von Teilzahlungen oder Stundung erhalten. Die Fällig- kcitsregelung ist unanfechtbar, aber sie erstreckt sich nicht auf die oben unter 1,2 genannten Verbindlichkeiten mit Ausnahme der jenigen, die den Schuldner als Versicherungsnehmer treffen. 2. Vertragshilfe zugunsten des Grundbesitzes. Erleidet ein Grundstückseigentümer infolge der kriegerischen Ereig nisse oder der eben angegebenen Maßnahmen — auch durch Herab setzung von Miete oder Pacht durch gütliche Vereinbarung — so er hebliche Einnahmeausfälle, daß er die auf dem Grundstück lastenden Verpflichtungen nicht mehr zu erfüllen vermag, so kann er die Ver tragshilfe des Richters anrufen. Dieser kann Teilzahlungen oder Stundung der Zinsen anordnen, Tilgungsraten für einen bestimmten Zeitraum aussetzen, auch Zinsen von Hypotheken oder Grundschulden in angemessener Weise, aber nicht unter 5 v. H. herabsetzen. Bei Rechtsgeschäften, die keine langfristige Bodenbeleihung beabsichtigten, ist die Zinsherabsetzung nicht möglich, ebenso nicht bei Anleihen aus dem Auslande. Wird Hypotheken- oder Grundschuldkapital nach dem 25. August 1939 fällig und kann es der Schuldner infolge der Zeit ereignisse nicht aufbringen, so hat der Richter auf Antrag die Mög lichkeit, eine Neuregelung vorzunehmen. Der Antrag ist binnen sechs Wochen seit der Fälligkeit oder seit der Kündigung zu stellen. War diese Frist bei Erlaß der VHV. bereits verstrichen, so rechnen die sechs Wochen vom Inkrafttreten der Verordnung an. Nr. 289 Dienstag, -en 12. Dezember 1939 757
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