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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1939
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- 1939-12-12
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1939
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- Deutsch
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3. Aufhebung von Rechtsnachteilen bei Ver säumnissen. Kann der Schuldner infolge des Krieges eine nach dem 25. August 1V39 fällig gewordene Verbindlichkeit nicht erfüllen, so kann der Richter auf Antrag anordnen, daß die dem Schuldner nachteiligen Rechtsfolgen ganz oder teilweise nicht eintreten (z. B. Zahlung von Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Wirksamwerden von Kündigungs- oder Nücktrittsklauseln). Für Verbindlichkeiten, die nach dem 25. August 1939 eingegangen worben sind, kann die Vertrags hilfe nur gewährt werden, wenn der Schuldner die Auswirkungen des Krieges ohne sein Verschulden nicht mit Sicherheit voraus sehen konnte. Diese Regelung gilt auch für Versicherungsverhältnisse, aber nicht für Ansprüche aus einem Wechsel oder Scheck oder aus einem Lombarddarlehen der Neichsbank. Der Vermieter und Verpächter behält auch sein Recht, wegen eines Miet- oder Pachtrückstandes zu kündigen, genau wie der Psandgläubiger oder Sicherungsnehmer das, sich aus dem Pfand oder Sicherungsgut zu befriedigen. III. Das Verfahren. Zur Gewährung der richterlichen Vertragshilfe ist das Amts gericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Ge richtsstand hat, also das Amtsgericht des Wohn- oder Gewcrbesitzcs (oder in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist, falls das Verfah ren ein solches betrifft). Die Vertragshilfe soll erst in Anspruch ge nommen werden, nachdem der Schuldner versucht hat, sich mit dem Gläubiger außergerichtlich zu einigen. Juden oder Personen, die als Juden gelten, ist die richterliche Vertragshilse verwehrt. Im Antrag ist anzugeben, in welchem Maße die Auswirkungen des Krieges die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und ob und mit welchem Erfolge außergerichtliche Verhandlungen mit dem Gläubiger geführt wurden. In der Regel sind beizufügen 1. eine geordnete Vermögcnsübersicht, die die Aktiven und Passiven gegen überstellt, 2. ein genaues Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner mit Angabe der Anschrift, des Schuldgrundes und der Ncbenrechte. Die Kosten trägt grundsätzlich der Antragsteller, soweit sie der Richter nicht aus Billigkeit ganz oder teilweise einem der übrigen Beteiligten aufcrlegt. Soweit die Entscheidungen des Amtsrichters nicht unanfechtbar sind, können sie binnen zwei Wochen durch so fortige Beschwerde, über die das Oberlandesgericht entscheidet, ange- fochtcn werden. Die VHV. gilt für das gesamte Großdeutsche Reichsgebiet ein schließlich der bisherigen Freien Stadt Danzig, außerdem für die deutschen Staatsangehörigen im Protektorat Böhmen und Mähren. Die Inkraftsetzung für die Ostgebiete bleibt Vorbehalten. Die Kriegsausgleichsverordnung vom 30. November 1939 (RGBl. I, S. 2338) beginnt mit dem Vorspruch: »Eine verständige Haltung der Gläubiger, nötigenfalls unterstützt durch die Vertragshilfe des Richters, wird dazu führen, daß trotz der Auswirkungen des Krieges die übergroße Mehrzahl der in Mitleidenschaft gezogenen Betriebe der deutschen Wirtschaft zahlungsfähig erhalten bleibt. Dennoch ist damit zu rechnen, daß ein zelne Betriebe oder Personen stärker betroffen werden und in Zah lungsunfähigkeit oder Überschuldung geraten. Diese können nur dann vor dem Konkurs bewahrt werden, wenn ihnen eine durchgreifendere Hilfe zuteil wird. Für sie wird, falls sie dessen würdig sind, ein besonderes Kriegsausgleichsverfahren bereitgestellt, das in erster Linie in angemessenem Umfang eine Gesamtstundung, notfalls aber auch einen Teilerlaß der nicht dinglich gesicherten Verbindlichkeiten ermöglicht. Von dem gewöhnlichen Vergleichsverfahren unterscheidet sich dieses Kriegsausgleichsverfahren namentlich dadurch, daß es jeden kreditschädigenden Charakters entkleidet ist.« Diese Begründung gibt den wesentlichen Inhalt bereits an. Wer durch die-Auswirkungen des Krieges zahlungsunfähig geworden ist oder überschuldet, sodaß er Konkurs beantragen müßte, kann die Eröffnung des Kriegsausgleichsverfahrens betreiben. Dieses Ver fahren regelt sich im wesentlichen nach der Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935. Die Möglichkeiten, die in ihm liegen, nämlich die der Gesamtstundung oder die eines Teilerlasses, kennzeichnet bereits der Vorspruch. Die Bestimmung der Verordnung vom 1. September 1939, daß künftig das Konkursverfahren nur noch aus Antrag des Schuldners eröffnet werden kann, wird aufgehoben. Der persönliche und räumliche Geltungsbereich des Kriegsaus- gleichsversahrens ist der gleiche wie bei der Vertragshilfeverordnung. Nachrichten aus Literatur, Kunst und Musik Der aus Anlaß der hundertsten Wiederkehr des Geburtstages von Max Eyth (6. Mai 1936) vom Verein deutscher Ingenieure im NSBDT. und der Mar Eyth-Gesellschaft zur Förderung der Land technik beim VDJ. gestiftete M a x - E y t h - P r e i s für die beste Leistung auf technisch-schriftstellerischem Gebiet wird jetzt wieder aus geschrieben. Da der Preis in diesem Jahr nicht verliehen wurde, stehen für das Preisausschreiben des Jahres 1939 (Endtermin der Ab lieferung 31. Dezember 1939) ein oder mehrere Preise in der Ge samthöhe von 2 000 NM zur Verfügung. Die einzureichende Arbeit soll nach Möglichkeit fünf Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten und in allgemein verständlicher Form ein Problem aus dem Gebiete der Technik behandeln. Die Einzelbedingungen können von der Arbeitsgemeinschaft Technik in der Landwirtschaft beim VDJ., Ber lin NW 7, Hermann-Göring-Strahe 27, angefordert werden. Der westpreußische Dichter und Ehrenbürger der Stadt Danzig, vr. Max Halbe, wurde in Würdigung seiner großen Verdienste um das kulturelle Leben von Danzig zum kulturellen Ehrenbeirat der Stadt ernannt. Die Ernennung ist mit einer Lebensrente ver bunden. Der Führer hat mit Urkunde vom 6. Dezember dem Schriftsteller Rudolf Herzog in Rheinbreitbach ays Anlaß der Vollendung seines siebzigsten Lebensjahres die Goethe-Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen. Der württembergische Ministerpräsident und Kultusminister Mergenthaler hat den Schwäbischen Dichtcrpreis des Jahres 1939 dem Schriftsteller vr. Heinrich Lilienfein in Weimar für sein neues Werk »In Fesseln frei, ein Schubart-Noman« verliehen. Aus Anlaß des sechzigsten Geburtstages Heinrich Lilienfeins am 20. No vember sind in der Presse zahlreiche Würdigungen seines Werkes erschienen. In ihrem ersten Novemberheft veröffentlichte die »Dame« das Ergebnis ihres schon traditionell gewordenen Lyrik-Preises der »Dame«. Der erste Preis— 1000 NM — fällt an den Schlesier Friedrich Bischofs für sein Gedicht »Das Füllhorn«. Fünf weitere Preise zu je 200 NM gehen an Hans Wühr, Josef Leitgeb, R. E. Tristram, Herbert Strutz und W. E. Süskind. Die preisgekrönten Gedichte nebst Bildern und kurzen Biographien der Preisträger sind in der »Dame« abgedruckt. Der Nachlaß Martin Anton Niendorfs, des märki schen Dichters und Landwirtschaftspolitikers, wurde von seinem Sohn, dem Pfarrer i. N. Martin Anton Niendorf in Rathenow, dem Schrifttumsarchiv des Brandenburgischen Provinzialverbandes in Potsdam überwiesen, das zu einer immer umfassenderen Sammel stätte märkischer Dichterhandschriften wird. Die Deutsche Schiller st iftung zu Weimar, die bedürftigen deutschen Schriftstellern und Dichtern in Notfällen Unterstützung zu- kommcn läßt, bestand am 10. November achtzig Jahre. Generalsekre tär der Deutschen Schillerstiftung ist seit 1919 der Dramatiker Hein rich Lilienfein. Die »Finnische Literaturgesellschaft« in Helsinki hat dem Schrift steller Günther Thaer ein Stipendium von 10000 Finnmark für eine Neuübertragung des finnischen Volksepos »Kalevala« ins Deutsche verliehen, an der er zurzeit gemeinsam mit der Dichterin Mails Talvio arbeitet. In Kürze erscheint bei der Neichsmusikkammer, Fachschaft Musik verleger m Leipzig der auf Grund der »Richtlinien für die Abgabe von Orchestermaterial« vorgesehene Gesamtkatalog der Or chester merke, die keinen festen Ladenpreis haben. Er enthält alle für die deutschen Orchester und Konzertveranstalter in Frage kommenden reinen Orchesterwerke, Instrumental-Werke mit Orchester und ein- und mehrstimmigen Vokalwerke mit Or chester mit Angabe des Leih- bzw. Kaufpreises, der Spieldauer und des Verlages. Die Aufgaben der K o n z e r t d i r e k t i o n Leipzig, die zum 31. Dezember 1939 aufgelöst wird, übernimmt ab 1. Januar 1910 die Musikalienhandlung Franz Johst, deren Inhaber dem Musikleben Leipzigs seit nahezu fünfzig Jahren aufs engste verbunden ist. 758 Nr. 28S Dienstag, den 12. Dezember 1939
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