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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1939
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- Deutsch
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sich mit dem geistigen Schaffen unseres Vol kes in besondererWeise verbunden zu fühlen. Baldur von Schirach schloß mit folgenden Worten: »Im Dienst am deutschen Schrifttum hat jeder deutsche Volksgenosse seine besondere Aufgabe zu erfüllen. Jeder kleinste Bnchkauf ist nichts Zufälliges, sondern eine Handlung in diesem Dienste. Was wir unseren Feldgrauen an die Front schicken oder unseren Fa milien auf den Gabentisch legen, hat seine Bedeutung für die Empfangenden wie für uns selbst. Ihnen wollen wir vor allem aus den gemütstiefen Schätzen des deutschen Humors spenden und sie aus dem Füllhorn der erzählenden Kunst beschenken, ihnen so das friedliche Leben der Heimat schildern, der Heimat, die sie verteidigen. Der Jugend aber gehört das heldische, das kämpfe rische Buch, das sie befähigt, sich so einzusetzen wie die älteren Kameraden draußen. DieJugend soll sich in diesem Kriege Bücher wünschen und soll anderen mit Büchern Freude machen. Mit unseren Büchern mobilisieren wir die seelischen Reserven un serer Nation. In diesem Kamps tritt alles an. Jeder dort, wo der Führer den Einsatz befahl, die äußere Front und die innere, und jeder kämpft mit seiner Waffe. Friedrich der Große sagte, als er einst das kleine Preußen zu großen Schlachten führte: ,Es wirddieses Jahr stark und scharf hergehen, aber man muß die Ohren steif halten und jeder, der Ehre und Liebe vor dasVaterland hat, muß alles dran setzen. Das wollen wir tun! So wahr uns Gott helfe I« Mit dem Lied »Nur der Freiheit gehört unser Leben- fand die Übertragung ihr Ende. In Kattowitz selbst las dann, begrüßt von K-Gebietsführer Seif seit, Bruno Brehm aus seinen Werken, während in vielen vielen anderen Städten Dichter aller Gaue vor der versammelten Jugend sprachen, erzählten und lasen. Zeitschriften- und Zeitungswesen Einfuhr ausländischer Zeitungen und Zeitschriften Der Präsident der Reichspreisekammer gibt unterm 1. Dezem ber 1939 folgende Anordnung bekannt: Auf Grund des K 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskultnrkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. I, S. 797 ss.s bestimme ich: 1. Vertriebsfirmen, die zum Zwecke des Wiederverkaufs Zei tungen und Zeitschriften aus dem Auslande einsühren wollen, bedürfen hierzu meiner Genehmigung. 2. Anträge aus Erteilung dieser Genehmigung sind unmittelbar an meine Dienststelle einzureichen. In ihnen sind genaue An gaben Uber Titel, Verlag und Stückzahl der einzuführenden Blätter zu machen. 8. Diese Anordnung tritt am 15. Dezember 1989 in Krast. Schenkt Zeitschriften zu Weihnachten! In seinem Organ »Der Zeitschristen-Verleger« hat der Reichs verband der deutschen Zeitschristen-Verleger kürzlich seine Mit glieder aufgefordert, mit einer umfassenden Werbung zu beginnen, die zum Ziele hat, der Zeitschrift den ihr gebührenden Platz in der Reihe der Weihnachtsgeschenke zu verschaffen. In dem zu diesem Zweck veröffentlichten Ausrus hieß es u. a.: »Das gute Buch als bester Freund und zuverlässigster Helfer gerade in ernsten Zeiten, da der Mensch so dringend nach Licht und Weite verlangt, steht als begehrenswertes Objekt wieder in höchster Gunst. Reben dem Buch sollte aber auch die Zeitschrift als ein wahrhaft zeit gemäßer ,Geschenkartikel' empfohlen werden. Haben sich schon in Kricdensjahrcn vorwiegend Zeitschriften unterhaltenden Charakters ihrem Publikum dadurch empfohlen, daß sie mit mehr oder minder großem" Erfolg für die Möglichkeit warben, in Form von Gutscheinen aus den Bezug in beliebiger Dauer für den weihnachtlichen Gabentisch verwandt zu werden, so bietet die jetzige Zeit verdoppelte, verzehnsachte Wahrscheinlichkeit, daß die Zeitschrift als Weihnachtsgeschenk die günstigsten Aussichten hat. Nicht nur die Unterhaltungs-Zeitschrift, die Zeitschrift, die sich mit ihrem bil dungsmäßigen und kulturellen Programm an die breiten Schichten des Kamilicnpublikums wendet — auch die Fachzeitschrift wird heute als Weihnachtsgeschenk eine Rolle spielen. Ob der zum Heeres dienst eingezogene Volksgenosse durch die Feldpost als weihnacht liche Überraschung einen solchen Gutschein erhält, der ihm die Weiterpslege seiner beruflichen und fachlichen Neigungen und Inter essen erleichtern Hilst, ob Männer oder Frauen, die an der Heimat front stehen, mit einer ihrem Berufs- ober Interessengebiet ange- paßten Zeitschrift weihnachtlich erfreut werben — auf jeden Fall erweist sich ein solches Geschenk als ein wahrhast wertbeständiger, Nutzen und Freude bringender Gegenstand und zugleich als Beweis für die geistige Einsicht und persönliche Fürsorglichkeit des Schenkenden». Die Art dpr Durchführung der Werbung sowie die Gestaltung der zu verwendenden Gutscheine wird den einzelnen Verlagen über lassen, »denn der Möglichkeiten, einem solchen Zcitschriftcn-Weih- nachtsgcschcnk eine ebenso praktische wie geschmacklich anziehende und werbende Form zu geben, sind viele.» Kricgsrisiko bei der Zeitschristenversicherung Das Reichsaussichtsamt sllr Privatverlichcrung hat hinsichtlich der Zeltschristen- (Abonnenten-) Versicherung durch Rundschreiben vom 21. November eine Regelung getroffen, die sich der für die Lebensversicherungen und Sterbekassen geltenden anschließt, wonach das Kriegsrisiko voll übernommen werden muß. Das Rundschreiben lautet: 1. Die Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen der Sterbegeld Versicherung, wonach bei Kriegssterbefällen kein An spruch aus Sterbegeld besteht, werden aufgehoben. Das bedingungs- gemäße Sterbegeld ist deshalb insbesondere auch in allen den Todes fällen zu gewähren, die mittelbar oder unmittelbar aus Kampfhand lungen oder andere kriegerische Ereignisse zurllckzusllhrcn sind. 2. Eine Kürzung des Sterbegeldes tritt weder für die normalen Sterbefälle noch für die Kriegssterbefälle ein. 3. In der Unfallversicherung sind folgende Unfälle von der Entschädigungspslicht ausgeschlossen: a> Unfälle, die unmittelbar durch Kampfhandlungen oder andere kriegerische Ereignisse herbeigesllhrt werden, d) die Dienstunfälle von Militärpersonen; als solche gelten Unfälle, die Angehörige der bewassneten Macht während oder ge legentlich ihrer Dienstausübung erleiden. Entgegenstehcnde Bestim mungen der Unfallversicherungsbedingungen werden aufgehoben. 4. Die bedingungsgemäßen Wartezeiten werden nicht geändert. 5. Die Bestimmungen, daß die Mitvcrsicherung nur bei gemein samem Haushalt gilt, und ähnliche Einschränkungen werden auf gehoben. 8. Soweit bei bisher eingetretenen Versicherungsfällen in Er wartung der oben getroffenen Maßnahmen Kürzungen der Versiche rungsleistung vorgenommen wurden, sind die Restbeträge beschleu nigt nachzuzahlcn. Soweit die Entschädigung von Versicherungsfällen abgelehnt wurde, die nach vorstehenden Bestimmungen versicherungs- pslichtig sind, ist die Entschädigung unverzüglich nachzuholcn. Eines neuen Auszahlungsantrages bedarf cs in diesen Fällen nicht. 7. Der erforderliche Ausgleich für die Mehrleistungen, die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ab 1. Dezember 1939 ergeben sollten, wird durch besondere Maßnahme getroffen werden, worüber zu gegebener Zeit noch weitere Weisungen ergehen. Keine Bezicherwerbnng siir Versichcrungszeitschristen in Danzig nnd dem vormals polnische» Staatsgebiet Der Präsident der Neichspressekammer gibt bekannt: »Ich ordne an, daß die Bezieherwerbung sür Versicherungszeitschriften in den Gebieten der ehemaligen Freien Stadt Danzig und des früheren polnischen Staates nicht vorgenommen werden darf. Das gleiche gilt für die Lieferung von Versicherungszeitschristen in diese Gebiete. Im übrigen gilt sür Umzugskunden die bereits sllr die Ostmark von mir getroffene Regelung.» Der Reichsocrband für de» werbenden Zcitschriftcnhandcl teilt hierzu mit, daß die Wciterbelieferung bereits vorhandener Bezieher von Versicherungszeitschristen in den Gebieten der ehemaligen Freien Stadt Danzig und des früheren polnischen Staates von vor stehender Vcrsllgung nicht betroffen wird. Die liefernden Vertriebs firmen haben jedoch der Verbandsgeschästsstclle mitzuteilen, welche Versichcrungszeitschristen vertrieben werden und wie hoch die Zahl der Bezieher — getrennt nach Zeitschristen ausgesührt — ist. Be zieher von Versichcrungszeitschristen, die ihren Wohnsitz in die ge nannten Gebiete verlegen, dürfen von der Vertriebsfirma oder dem Verlag nur durch Postiibcrscndung oder -einweisung weiterbeliesert werden. Die Übergabe der Belieferung an eine dort ansässige Ver triebsfirma ist nicht zulässig. 76S Nr. 299 Sonnabend, den 16. Dezember 1939
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