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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1939
- Strukturtyp
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- 1939-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1939
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- Deutsch
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slavischen Unterrichtsministers Maximowitsch. Die Schrifttums abteilung des Propagandaministeriums war durch Regierungs rat vr. Hövel, der am Tag zuvor auch auf der Presseführung gesprochen hatte, und den Schreiber dieser Zeilen, das Werbe- nnd Beratnngsamt für das deutsche Schrifttum beim Propa- gandaministcrmm durch Geschäftsführer Bruggcr vertreten. Die fachwissenschaftliche Abteilung leitete und betreute Bibliothcksrat vr. Jürgens vom Deutsch-Ausländischen Buchtausch. Für die historischen Abteilungen zeichneten die Herren Or. Minkowski- Berlin vom Fachamt Druck und Papier der DAF. und Dr. Hol ter von der Nationalbibliothek Wien. Die künstlerische Ausge staltung der Ausstellung traf Architekt Renner-Berlin. Die Rahmcnveranstaltnngen — Vorträge in der Belgrader Volksuniversität und eine Sendereihe im Belgrader Rundfunk— führten mehrere deutsche Südostforscher und Balkankenner zu sammen: Prof. Gesemann-Prag, Prof. Dölger-München, Pros. Matl-Graz und llr. Schmaus-Belgrad. Eine Lesung von Dr. Paul Alverdes, Herausgeber des »Inneren Reichs-, wird sich in diesen Tagen anschließen. Besondere Hilfe wurde der Ausstellung durch ortsansässige Buchhändler und durch den Leiter des Prinz-Paul-Museums, Professor Kaschanin, zuteil. Die Dauer der Ausstellung ist vorläufig bis zum 18. Dezem ber festgesetzt-gewesen. Über das abschließende Ergebnis wird spä ter ein Wart mehr zu sagen sein. Außer den ganz ausführlichen und zustimmsnden Presseäußerungen darf zum Schluß das Wort des Vertreters des jugoslavischen Untcrrichtsministcrs herange zogen werden, der aut einer der Begleitvcranstaltungen etwa sagte: »Wir nehmen diese ausgezeichnet geglückte Buchansstcllung als Zeichen dafür, daß sich Deutschland auch im Kriege seiner kulturellen Aufgaben in Europa bewußt bleibt. Wir nehmen diese Fortführung des kulturellen Austausches unter erschwerten äuße ren Umständen als das Lebenszeichen eines jungen Europas-. 2i. Wilhelm Ruosf. Antiquar und Urheberrecht Von Rudolf Fritsch und Ergänzung von Dr. A. Elster Die Besprechungen des Urheberrechts-Gesetzentwurfs haben diesem Rechtsabschnitt vom Standpunkt des Autors, des Juristen und des Verlegers beleuchtet, aber auch der Antiquar hat, so sonderbar es scheinen mag, dazu Einiges zu sagen. Besonders für den wissenschaft lichen Antiquar sind diese Rechtsfragen nicht ohne Bedeutung, da Nachdruck und Photokopie von unter Urheberrechtsschutz stehenden Veröffentlichungen in seinen Geschäften eine nicht unwesentliche Nolle spielen. Wenn es sich dabei um den Nachdruck ganzer Werke oder ganzer Zcitschriftenbände handelt, so ist allerdings die urheberrecht liche Frage stets durch Vertrag bei Übernahme geregelt. Anders ist cs aber in den folgenden drei Fällen, in denen sich die Juristen der Ausfassung der Antiquare nicht immer anschließcn, obwohl die An sicht des Antiquars, weil aus der Praxis kommend, durchaus lebens nah ist. Gar nicht selten kommt es z. B. vor, daß in einem Zeitschriften band oder in einem Buch Titel, Inhaltsverzeichnis, Tafeln oder gar ein ganzes Heft fehlen und daß dem Antiquar im Augenblick keine andere Ersatzmöglichkeil zur Verfügung steht als der Nachdruck oder die Photokopie. Der Antiquar wird auch in Zukunft mit Recht der Ansicht sein, daß das Urheberrecht hier in keiner Weise herangezogen werden darf, da es sich ausschließlich um eine Art Reparatur handelt. Daß diese Ansicht richtig ist, geht auch daraus hervor, daß eine solche Ergänzung durch Photokopie oder Nachdruck den Preis des Werkes ganz wesentlich beeinflußt und senkt und daß zum anderen solche Er gänzungen oder Reparaturen bei gegebener Gelegenheit durch Origi nale ersetzt werden, also nur den Zweck haben, dem Käufer den so fortigen Gebrauch der Veröffentlichung zu gestatten. Des weiteren wird der wissenschaftliche Antiquar, der das Ge schäft mit Handapparaten pflegt, in Zukunft noch weit mehr als jetzt Photokopien in die Hand bekommen, weil immer häufiger die Ge lehrten von den öffentlichen Bibliotheken für ihre Arbeiten Photo kopien beziehen. Nun sind diese Handapparate Sammlungen von Kleinliteratur und Sonderabdrucken, die von dem Vorbesitzer zu einem ganz besonderen Zweck zusammengetragen wurden, und des halb so geschlossen weitcrverkauft werden müssen, wie sie der sammelnde Gelehrte zusammengestellt hat. Die Photokopien haben also darin einen ganz bestimmten, zweckgebundenen Platz und sind aus der Sammlung nicht sortzudenken, ohne sie nicht wesentlich zu verändern. Das neue Urheberrecht denkt jedoch daran, Photokopien nur zuzulassen, wenn sie zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Durch eine Veräußerung würde der Hersteller, in diesem Falle also der Gelehrte, in das Wcrknutzungsrecht des Urhebers eingrcifen. Diese Auffassung darf aber wohl in dem vorliegenden Falle keine Geltung haben, denn die Photokopie verändert als Teil eines Hand apparates ihren Charakter so wesentlich, daß die Voraussetzungen, von denen der Gesetzgeber ausgeht, nicht mehr vorhanden sind. Zum dritten führt die Gepflogenheit der Gelehrten, mit Photo kopier, zu arbeiten, häufig dahin, daß der wissenschaftliche Antiquar von seinen Kunden, besonders im Auslände, gebeten wird, eine Photokopie zu beschaffen. Es entsteht nun die Frage, ob der Antiquar über die reinen Selbstkosten hinaus auch noch eine angemessene Ge bühr für die Besorgung einer solchen Photokopie erheben darf. Diese Frage ist bestimmt zu bejahen, denn der Antiquar wird bei der Beschaffung einer Photokopie Arbeiten verrichten, die sich nicht ohne weiteres zahlenmäßig festlegcn lassen, aber für die er nach Recht und Billigkeit Anspruch auf Entschädigung hat. Es wird sich in diesen Fällen wohl ausnahmslos um Gefälligkeiten handeln, die der Antiquar einem Gelehrten oder einem buchhändlcrischen Geschäfts freund erweist und damit wird von selbst die Besorgungsgebühr auf eine Höhe beschränkt bleiben, die über die tatsächlichen Aufwendungen nicht hinausgeht. Es ist klar, daß in dem großen Nahmen der Urheberrechtsfragen die obengeschilderten Fälle nur einen kleinen Ausschnitt darstellen, aber da sie besonders bei dem exportwichtigen wissenschaftlichen Anti quariat nicht selten sind, dürfen sie m. E. bei einer Bearbeitung des gesamten Fragenkomplexes nicht außer acht bleiben. * » * Wenn ich vom Standpunkt des Juristen und des Verlegers und im Hinblick darauf, daß ich schon früher mich mit Rechtsfragen der Photokopie auseinandergcsetzt habe, zu den Ausführungen des Auf satzes von Rudolf Fritsch Stellung nehmen darf, so möchte ich zu nächst hervorheben, daß der Wunsch der Antiquare, wie er in dem Aufsatz zum Ausdruck kommt, verständlich ist und wohl auch als »lebensnahe bezeichnet werden kann. Aber verständliche Wünsche allein können natürlich feststehende Ncchtsanschauungen nicht ver ändern, die von der Allgemeinheit geteilt werden. Der neue Urheber rechts-Gesetzentwurf hat jedenfalls, obwohl die Fragen der Photokopie ihm durchaus bekannt sind, keinen Anlaß gesehen, dem Antiquar oder dem Bibliothekar unbeschränkte Nachdruckserlaubnis oder auch nur eine besondere, von den sonstigen Grundsätzen des Urheber- und Verlagsrechts in ihrem Umfang abweichende Nachdruckserlaubnis zu gewähren. Der § 31 des von der Akademie für deutsches Recht ver öffentlichten Entwurfs bestimmt darüber: -Zulässig ist das Vervielfältigen zum eigenen Gebrauch, wenn es sich nur um einzelne Stücke handelt und nicht bezweckt wird, damit eine Einnahme zu erzielen oder das Werk zu veröffentlichen. Der nach Absatz 1 zur Vervielfältigung Befugte kann sie auch durch einen Anderen vornehmen lassen; doch gilt dies für Werke der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht, für Werke der Literatur oder Tonkunst nur, wenn die Entnahme von geringem Umfang ist und die Vervielfältigung handschriftlich, durch Maschinenschrift oder auerhalb des Betriebes eines Erwerbsunter nehmens vorgenommcn wird. Die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst ist stets nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig.« Selbst wenn man bei einer Photokopie, die die Bibliothek zum Zweck des Verleihens an Stelle der -Vergabe des Originalwerkcs ver anstaltet, noch Zweifel äußern mag, ob dieser Gebrauch Eigengcbrauch ist (s. Abs. 1 des zitierten 8 31), so fällt beim Antiquar, der Feh lendes auf diese Weise ergänzen will, der Gesichtspunkt des Eigen gebrauchs überhaupt und damit sein Vcrvielfältigungsrecht weg; denn er will ja die Ergänzung zum Zweck der gewerblichen Verwertung ausführen. Nach urheberrechtlichen Grundsätzen darf er dazu nicht 766 Nr. 394/295, Dienstag, den 19. Dezember 1939
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