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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1939
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- 1939-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1939
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8 12 a Absatz 3 bringt für den Urheber des im Tonfilm ver wendeten Tonkunstwerkes insofern eine Besserstellung gegenüber den anderen Urhebern der für die Herstellung benutzten Werke, als lediglich dem Komponisten ein Anspruch zugebilligt wird, von dem Vorführer des Filmwerkes (mit dem er den Verfil mungsvertrag nicht abgeschlossen hat) eine angemessene Vergü tung für diese Vorführung zu verlangen (was auch heute gel tendes Recht ist, vergleiche außer dem Tonsilmurteil noch Urteil des Kammergerichts in Ufita 11, 1938, Ob). Dieser Anspruch steht regelmäßig der Stagma zu auf Grund der von ihr mit den Komponisten abgeschlossenen Verträge, das hiernach vom Vor führer des Filnis geschuldete Entgelt wird dann von der Stagma (auf Grund des abzuschließenden Tarifabkommens) eingezogen. Dieser Anspruch des Komponisten ist grundsätzlich unverzichtbar und daher unübertragbar. 3. Das gesetzliche Werknutzungsrecht des Filmherstellers. Die Frage nach dem Urheber des Films war beim Stummfilm leicht gelöst worden. Das Reichsgericht hatte den Hersteller als den Urheber anerkannt (RGZ. 107,62), und diese Rechtsauffassung hatte zunächst das Reichsarbeits gericht (in I. W. 1932, 1911) für den Stummfilm angewendet. Im Jahre 1938 hatte das Reichsgericht (in Ufita 12, 1939, 120 s122f) die Herstellerin eines Tonfilms als die Erwerberin des Urheberrechts bezeichnet, allerdings ohne des Näheren auszu führen, wodurch und von wem sie dieses Urheberrecht erworben hat (die gleiche Rechtsauffassung ist jetzt übrigens auch in der französischen Rechtsprechung als herrschend anzusehen, vergleiche Urteil des Pariser Appellationsgerichtshofs in Ufita, 12, 1939). Unabhängig von dieser Rechtsprechung hat die herrschende Auffassung im Schrifttum (de Boor, Hoffmann, Pfennig, Roeber)ein Urheberrecht des Filmherstellers gefordert. Man erwog, daß die bei der Entstehung eines Film werkes Tätigen in ihren Werkbeiträgcn und Leistungen durch die ordnende, auswählcnde und zusammcnfassende Tätigkeit des Filmherstellers erst Gestalt und Gehalt erhalten. Elster wollte dem Filmhersteller lediglich einen gewerblichen Rechtsschutz zu erteilt wissen, während andere wieder im Filmregisseur, den Urheber des Filmwerkes sahen, noch andere sich schließlich für ein Miturheberrecht oller beim Filmschaffen Beteiligten aus- sprachen, ohne daß es gelang, feste Grenzen für den Begriff des Filmschaffenden zu finden. Weil aber die Verwertung des Film werkes fordert, daß ein Verfügungsberechtigter feststeht, mit dem die Filmverwertnngsverträge abgeschlossen werden können, mußte auf Grund der wirtschaftlichen Vorgänge der Filmver wertung geprüft werden, wer bezüglich dieser Verwertung ver fügungsberechtigt sein muß. Als solcher aber kommt ausschließlich der Filmhersteller in Betracht. Demgemäß wird dem Filmher steller vom Entwurf in Form einer cessio legis ein Verfügungs recht über das Filmwerk gegeben, gleichviel wer auch im Einzel fall der Urheber ist. Für den Umfang dieser Versügungsmacht aber ergab sich die Begrenzung dadurch, daß der Filmhersteller das alles, aber auch nur das, erhalten muß, was zur Ermög lichung und zur Sicherung der Verwertung des Filmwerks er forderlich ist. Aus dieser Erwägung ergab sich die (hier allein zu besprechende) Grundnorm des 8 19 b Absatz 1, daß der Hersteller eines Filmwcrkes mit dessen Herstellung das Verfilmungsrecht (vergleiche unter III, 3) des im Filmwerk verwendeten Wer kes erwirbt. 4. Das Verbot für den Inhaber eines Werknutzungsrechts oder einer Werknutzungsbewilligung, am Werke Änderun gen vorzunehmen, wird durch 8 21 Absatz 1 des Entwurfs außer dem Hinweis auf Treu und Glauben auch dadurch be grenzt, daß solche Änderungen ausdrücklich als zulässig erklärt werden, die durch die Art der den Zweck der dem Berechtigten erteilten Verwertung des Werkes gefordert werden. Solche Änderungen muß der Urheber sich gefallen lassen, auch wenn er erklärt, mit ihnen nicht einverstanden zu sein (Österreichischer Oberster Gerichtshof Bd. XIX s1938s Nr. 102). Ein solches durch den Zweck bedingtes Abänderungsrecht ergibt sich zum Beispiel bei den Presseartikeln für den Schriftleiter im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der Presse wie auch auf die Erforder nisse des Schriftleitergesetzes. Man denke auch an Enzyklopädien, an den übcrsetzungsvertrag für das Textbuch einer Oper, das den besonderen Erfordernissen der Partitur angepaßt sein muß usw. 5. 8 24 des Entwurfs anerkennt, wie für das geltende Recht durch das Reichsgericht (RGZ. 134, 198 f201s) ausdrücklich an erkannt worden ist, daß der Urheber auch über künftig erst zu schaffende Werke verfügen kann. Weil aber die Wirkungen einer solchen Verfügung über künftige Werke für beide Vertragsparteien von vornherein nicht übersehbar sind, andererseits aber auch hier im Interesse der Sicherheit des Ver kehrs eine Mindestfrist für die Bindung der Vertragspartner normiert werden muß, hat der Entwurf im 8 24 Absatz 3 eine Kündigung eines solchen Vertragsverhältnisses vorgesehen. Diese bezieht sich lediglich auf den Verpslichtungsvertrag, sofern, gleichviel auf welchen Zeitraum das Bertragsverhältnis ge schlossen worden ist, die Verfügung ganz allgemein für künftig erst zu schaffende Werke getroffen ist, oder für solche Werke, die lediglich der Gattung nach bestimmt sind. Für Werke, die als spocies im Vertrag bezeichnet sind, besteht diese Kündigungs möglichkeit nicht. Als Grundlage für die gesetzliche Kündigungs möglichkeit wird verlangt, daß mindestens vier Jahre seit Ab schluß des Verfügungsvertrags abgelausen sind, während es ohne Belang ist, wieviel Werke in diesem Zeitraum von jenem Berfügungsgeschäft erfaßt sind. 6. Das alte österreichische Urheberrechtsgesetz hatte im 8 20 die Bestimmung, daß der Urheber, der sein Werk zur Herausgabe oder öffentlichen Aufführung einem anderen überlassen hat ustd wenn die Herausgabe oder die Aufführung innerhalb von drei Jahren ohne Verschulden des Urhebers unterblieben war, in sein ursprüngliches Recht zur Verfügung über das Werk wieder ein- tritt. Diese Bestimmung ging von der Anschauung aus, daß, auch wenn der Wcrknuyungsberechtigte eine Ausübungsverpflichtung nicht übernommen hat, der Urheber doch die Möglichkeit besitzen muß, sein Werk anderweit zu verwerten, falls der Werknutzungs- berechtigte von seinem Recht keinen Gebrauch macht. Jedoch ließ das Gesetz Zweifel darüber bestehen, ob diese Bestimmung einen von selbst eintretenden Rückfall des Rechts an den Urheber nor mieren oder ob es dem Urheber das Recht einräumen wollte, sich durch eine Erklärung wieder der vollen Verfügungsmacht über sein Werk zu bemächtigen. Der Entwurf gibt in Fortführung dieses Rechtsgedankens dem Urheber ein durch die Benutzung eines erteilten Werk- nutznngsrechts ausgelöstes Rückrufsrecht, durch dessen Erklärung dieses Recht zunichte gemacht wird. Es kehrt zum Urheber zu rück. Das Urheberrecht konsolidiert sich. Dabei ist es gleichgültig, in wessen Händen das Werknutzungsrecht sich befindet, ob ins besondere es ans der Hand dessen, dem es der Urheber erteilt hat, rechtswirksam auf einen Dritten übergegangen ist. Damit wird aber eine der Auswirkungen des den Entwurf durchziehen den Treugedankens, die Ausübungspflicht des Berechtigten, normiert. In dieses Rückrufsrecht mischen sich vermögensrechtliche und urheberpersönlichkeitsrechtliche Elemente: jene, weil der Entwurf als Voraussetzung des Rllckrufsrechts die Gefährdung berechtig ter Interessen des Urhebers normiert hat, diese, weil ein Rück rufsrecht begrifflich überhaupt erst dann möglich ist, wenn der Urheber sein urheberpersönlichkeitsrechtliches Veröffentlichungs recht dadurch ausgeübt hat, daß er einem anderen das Werk- nutzuugsrccht erteilt hat, das Werk zu veröffentlichen, und weil die Unterdrückung des Werks als die Versachlichung der schaffen den Persönlichkeit durch dieses Rückrussrecht verhindert wer den soll. Hauptschriftletter: vr. Hellmuth Langenbuche r, Schömberg. — Stellvertreter des HauptschrtftletterS: Franz Wagner, Leipzig. — Berantw. Anzeigenleiter: Walter Herfurth, Leipzig. — Verlag: Verlag des Börsenveretns der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. — Anschrift der Schriftleitung und Expe dition: Leipzig 0 1, Gerichtsweg LS, Postschlteßfach 374/7V. — Druck: Ernst Hedrtch Nachf., Leipzig 0 1, Hospttalstrahe 11a—IS. Zur Zeit ist Preisliste Nr. 8 gültig! 77« Nr. 300/301 Donnerstag, Len 28. Dezember 1039
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