Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1939
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19391230
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193912305
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19391230
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1939
- Monat1939-12
- Tag1939-12-30
- Monat1939-12
- Jahr1939
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Neue Bestimmungen über den Arbeitsschutz Der Vorspruch der Verordnung über den Arbeitsschutz vom 12. Dezember 1939 (RGBl. I, S. 2403 ff.) weist darauf hin, daß nach der Vollziehung der Umstellung auf die neuen Aufgaben jetzt die volle Sorge der Staatsführung wieder dem Schutz der Arbeits kraft gilt. »Übermäßige Arbeitszeiten müssen verhindert, der Schutz der Frauen und Jugendlichen muß wieder verstärkt werden«. Eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden soll ohne besonderen Anlaß nicht überschritten werden. Soweit Arbeitszeitverlängcrungen zu- gclassen sind, darf die tägliche Arbeitszeit — mit Ausnahme des Schichtwechsels bei ununterbrochener Arbeit — zehn Stunden nicht überschreiten. Besteht die Arbeitszeit in erheblichem Maße aus Arbeitsbereitschaft, so kann sie für männliche Gefolgschaftsmitglieder über achtzehn Jahre bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden. In der Nachtschicht ist die Beschäftigung von Jugendlichen und Frauen verboten. Verlängerung der Arbeitszeit und Nachtarbeit über diese Bestimmungen hinaus sind nur auf Grund besonderer Geneh migung zulässig, die für Zeiträume bis zu drei Wochen vom Ge werbeaufsichtsamt, in allen anderen Fällen vom Reichsarbeits- ministcr einzuholen ist. — Für Mehrarbeit bis zu zehn Stunden werden keine Zuschläge bezahlt. Die ersparten Beträge sind an das Reich abzufllhren. Für Arbeit über zehn Stunden, soweit sie nicht in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft einschließt, sind 25 v. H. Zu schlag zu zahlen. Bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen, die unverzüglich dem Gewerbeaufsichtsamt zu melden sind, sind Aus nahmen möglich. — Die Verordnung gilt ab 1. Januar 1940, der Zuschlag für die Mehrarbeit schon vom 18. Dezember 1939 ab. Verbesserte Unterstützung für Dienstverpflichtete Der 2. Erlaß zur Durchführung der Anordnung über die Unter stützung für Dienstverpflichtete (Neichsanzeiger Nr. 292, vom 13. Dezember 1939) verbessert vom 1. Dezember 1939 ab die Unter stützung der Dienstverpflichteten und der ihnen gleichgestellten Arbeiter und Angestellten. Künftig wird das Mehreinkommen an der neuen Arbeitsstelle nicht mehr auf den Trennungszuschlag von NM 19.— wöchentlich angerechnet, wenn es sich um Mehreinkommen aus erhöhter Leistung handelt. Soweit eine Sonderunterstützung zu leisten ist — Voraussetzung: Einkommen während der Dienstleistung geringer als bisheriges Einkommen —, können die Arbeitsämter den Dienstverpflichteten mit eigener Wohnung und mindestens einem zu unterhaltenden Angehörigen eine Sonderunterstützung bis zur halben Monatsmiete, jedoch nicht über NM 50.— monatlich, gewähren. Die Möglichkeit, für andere Verpflichtungen (z. B. hohe Versicherung) eine Sonderunterstützung zu bewilligen, wird dadurch nicht berührt. Doch dürfen Sonderunterstützung und neues Arbeitseinkommen das frühere Diensteinkommen nicht übersteigen. Berechnung des Steuerabzugs bei Weihnachtsgeschenken Der Steuerabzug für die Weihnachtszuwendungen kann auf zweierlei Weise erfolgen, und zwar kann die Berechnung angewandt werden, die die niedrigere Lohnsteuer ergibt. Nach § 40 EStG, be trägt die Lohnsteuer, wenn Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn aus demselben Dienstverhältnis sonstige, insbesondere einmalige Bezüge erhalten, in Steuergruppe I 18 v. H., II ^ 14 v. H., III — 10 v. H., IV mit Kinderermäßigung für eine Person 8 v. H., für zwei Personen — 6 v. H., für drei Personen — 3 v. H., für mehr als drei Personen 1 v. H. — Die Weihnachts zuwendung kann aber auch dem Lohn des letzten Lohnzahlungszeit raumes hinzugerechnet und von dem Gesamtbetrag die Lohnsteuer nach der Tabelle abgezogen werden. Beträge, die infolge der un günstigeren Berechnung abgeliefcrt wurden, werden nicht erstattet, da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Berechnung anzuwenden, die die geringere Steuer ergibt. (Der Unterschied wird in der Regel nicht ins Gewicht fallen, da er sich wegen der genau auf den Betrag abgcstellten Berechnung im einen Falle und wegen der Einfügung in die Tarifstufen im anderen Falle ergibt.) Steuerkarten der Einberufenen In einem Verwaltungserlatz — mitgeteilt im »Völkischen Be obachter« vom 15. Dezember 1939 — bestimmt der Neichsfinanz- minister, daß die Steuerkarten für 1939 vom Betriebsführer mit den vorgeschriebenen Vermerken bis zum 15. Februar 1940 an das Finanzamt einznfenden sind, das die Steuerkarte für 1940 ausschrieb. Wer in keinem Dienstverhältnis steht und seine Steuerkarte daher selbst in der Hand hat, muß sie uuter genauer Angabe seiner Woh nung am 10. Oktober 1939 bis zum gleichen Zeitpunkt an das Finanz amt einschicken, in dessen Bezirk diese Wohnung lag. Diese Bestim mung trifft in der Regel auch diejenigen, die im Laufe des Jahres 1939 einberufen worden sind. Falls eine Steuerkarte für 1940 zu gestellt worden ist, ist deren Nummer und die Behörde, die sie aus gestellt hat, bei Einreichung der Steucrkarte 1939 anzugeben. Die Einsendungsbestimmungen gelten auch für die Ostmark und für das Sudetenland, aber noch nicht für das Memelgebiet, für Danzig und die eingeglieberten Ostgebiete. Kriegsverhältnisfe und Steuer Der Reichsfinanzminister hat angeordnet, daß die Finanzämter auf die durch den Krieg herbeigeführten Veränderungen Rücksicht zu nehmen haben. Jeder Finanzbeamte und -angestellte wird dafür verantwortlich gemacht, daß in seinem Arbeitsbereich unbillige Härten vermieden werden. Es ist wohl alles zu tun, um die steuer lichen Tatbestände nnd Verhältnisse zu klären, dabei soll aber nicht mehr vom Steuerpflichtigen verlangt werden, als unbedingt erforder lich ist. Die Richtlinien regeln dann noch eine Reihe von Einzel- fragcn. Voraussetzung für das Entgegenkommen des Finanzamtes — z. B. Erlaß von Zuschlägen, Gebühren, Herabsetzung von Vor auszahlungen, Verlängerung von Fristen usw. — ist immer, daß keine Böswilligkeit vorliegt. Betriebsprüfungen sind besonders bei kleinen Betrieben zurückzustellen, wenn wegen der Einberufung die erforderlichen Auskünfte nicht gegeben werden können. (Völkischer Beobachter vom 12. Dezember 1939.) Biirgersteucr und Familienunterhalt Wird bei Einberufenen vom Betriebsführer ein Teil des Arbeits lohnes weitergezahlt, so wird dieser auf den Familienunterhalt nicht angerechnet, soweit dadurch 85 v. H. des bisherigen Nettoeinkommens nicht überschritten werden. (15 v. H. werden abgezogen für die durch die Einberufung ersparten Unterhaltskosten.) Wenn aber Familien unterhalt gewählt wird, ist die Erhebung von Bürgersteuer ausge schlossen. (Deutsche Steuerzeitung Nr. 49 v. 9. Dezember 1939.) Bei Festbesoldeten, deren Bezüge weiterlaufen, bei denen aber zum Aus gleich für die von der Wehrmacht gewährten Bezüge sogenannte »Ausgleichsbeträge« abgezogen werden, ist die Bürgerstcuer weiter zuzahlen. Aktivierung von Reklamekosten Im allgemeinen sind Ausgaben für die Werbung, da sie den Geschäftswert in der Regel nur vorübergehend erhöhen, nicht zu aktivieren. Wird aber durch diese Aufwendungen das Geschäft des Unternehmens erweitert, so fordert der Neichsfinanzhof die Aktivie rung (Urteil vom 18. September 1934, I ^ 217/33). In diesem Falle handelte es sich um einen Zeitschriftenlesezirkel, der Aufwendungen zum Erwerb eines Leserkreises gemacht hatte. Die Aktivierungs pflicht wurde bejaht, weil es sich hier nicht um Ausgaben für Werbung gewöhnlicher Art handelte, wie sie bei Warenhandelsunter nehmen oder ähnlichen Unternehmen mit stark wechselndem Kunden kreis laufend anfallen. Diese Auffassung bestätigt das Urteil des Reichsfinanzhofes vom 26. September 1939 (I 422/38). Eine Kapitalgesellschaft hatte be achtliche Ausgaben für die Werbung als Betriebsausgaben verbucht und dadurch mit Verlust abgeschlossen. Die Werbung hatte die Neu einführung eines Artikels erstrebt. Nach dem Urteil des Neichsfinanz- hofs müssen solche Kosten bei der steuerlichen Gewinnermittlung aktiviert werden, wenn die für den Kauf des Artikels geworbene Kundschaft für längere Zeit erhalten bleibt. »Die gleichen Grund sätze wird man auch bei Verlagsunternehmen anwenden müssen, die Aufwendungen für die Neueinführung einer Zeitung oder Zeit schrift machen. Durch diese Aufwendungen wird ein selbst erarbeiteter Verlagswert gebildet, der in diesem Falle ein besonders aktivie rungspflichtiges Wirtschastsgut darstellt.« (Deutsche Steuerzeitung Nr. 46 vom 18. November 1939.) Recht der Ostmark Das Binnenschiffahrts- und Flößereirecht wird durch Verordnung vom 11. Dezember 1939 (RGBl. I, S. 2394 ff.) eingeführt. — Eine ausführliche Verordnung vom 2. Dezember 1939 (RGBl. I, S. 2351 ff.) regelt die Einführung der Vergnügungs steuer in der Ostmark. Recht der sudetendeutschen Gebiete Das Einkommensteuergesetz 1939 samt Durchfüh rungsbestimmungen und Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen sowie die Verordnung über den Steuerabzug von Aufsichts ratsvergütungen führt die Verordnung vom 28. November 1939 (RGBl. I, S. 2397) ein. Die Veranlagung findet erstmalig für 1939 statt, die Steuer wird aber nur zu elf Sechzehntel erhoben. Die Lohnsteuer wird erstmalig abgezogen bei Lohnzahlung oder Ende des Lohnzahlungszeitraumcs nach dem 31. Dezember 1939. — Die zwanzigste Verordnung zur Einfül)rung steuerlicher Vorschriften vom 782 lkr. 803 Sonnabend, Len 30. Dezember 1988
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder