Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1940
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- 1940-04-02
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- 02.04.1940
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Bon dcn Teilnehmern ganz besonders bedauert wurde die durch dienstliche Abhaltung notwendig gewordene Abwesenheit des Leiters der Abteilung Schrifttum im Propagandaministe- rium, Herrn Ministerialdirigent Haegert. Man kann aber über diese Aberstdorfer Tage nicht berich ten, ohne der Kameradschaftsabende zu gedenken, die sich an die ernste Arbeit anschlosscn und an denen nach guter alter Art auS dem Ernst der sachlichen Fragen und der ganzen welt geschichtlichen Tage, in denen wir stehen, sieghaft der Humor und die Lebenslust emporwuchsen; man darf aber ebensowenig die Leistungen des Ehepaars Windmeier vergessen, die uns den Aufenthalt im Haus Reutte mit aller Kunst verschönten. Aber auch an diesen heiteren Abenden stand immer im Hintergrund der Ernst, so als wir Kamerad Sellicr wieder zur Front verab schieden muhten und als tags darauf unser lieber Fachschafts- lciter Karl Baur seine eigene Einberufung zur Waffe erhielt. Wir alle sind erfrischt, gestärkt und geweitet von dieser Arbeitswoche zurückgekehrt, erfüllt von dem unbezähmbaren Willen, jeder zu seinem Teil an der Erringung des Sieges mit zuhelfen. Adolf Spemann. Amschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Die Metallsammlung der gewerblichen Wirtschaft Die Sammlung wird vom 26. März bis mit 20. April durch geführt. Der Sammlung unterliegen insbesondere Verwaltungs gebäude, Bürohäuser und -räume sowie Räume, die der Bewirtung und Beherbergung dienen. Der Sammlung sollen alle entbehrlichen Gebrauchs- und Ansstattnngsgegenstände zugeführt werden, die ans Kupfer, Messing, Tombak, Notguß, Bronze, Nickel, Neusilbcr, Blei und Zinn bestehen oder deren Hauptbestandteile aus den erwähnten Metallen bestehen. Neue Anordnungen zum Steuersäumnisgesetz Die bisherigen Anordnungen zum Steuersäumnisgesetz werden im Nunderlaß des Neichsministers der Finanzen vom 8. März 1940 (Neichssteuerblatt Nr. 22, S. 313) durch folgende neue ersetzt: Von der Erhebung des Säumniszuschlags ist bis auf weiteres bei den Steuern, die von den Finanzämtern oder Hauptzollämtern (Zoll ämter») erhoben werden, abzusehen, wenn der Steuerbetrug weniger als NM 60.— bei derselben Steuerart beträgt. — Wird eine Stun dung erst nach Eintritt der Fälligkeit beantragt und diese auch be willigt, so ist der Zuschlag verwirkt, soweit nicht die obengenannten Voraussetzungen zutreffen oder Gründe für einen Billigkeitserlaß vorlicgen. Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Durch Verordnung vom 8. März 1940 (NGBl. I, S. 480) wird vom 16. März ab § 27a des Gesetzes gegen den unlauteren Wett bewerb abgeändert. (Die Änderung gilt aber nicht für die Ostmark und den Neichsgau Sudetenland.) Die neue Vorschrift besagt: Der Neichswirtschaftsminister kann bei allen oder bei einzelnen über fachlichen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft Einigungs ämter einrichten, die bei bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten aus 8 13 Unl.WG., soweit die Wettbewerbshandlungen den geschäftlichen Ver kehr mit dem letzten Verbraucher betreffen, von jeder Partei zum Zwecke der Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall an gerufen werden können. (8 13 Unl.WG. behandelt die Unterlassungs und Schadenersatzansprüche auf Grund der die Ncklameausschrei- tungen u. ä. betreffenden Paragraphen des Wettbewerbsgesetzes.) Diese Einigungsämter werden mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum Nichteramt hat, und mindestens zwei sachver ständigen Gewerbetreibenden als Beisitzern besetzt. Der Vorsitzende dieser Ämter hat Ordnungsstrafgewalt, kann das persönliche Er scheinen der Parteien anordnen, kann für die vor ihm geschlossenen Vergleiche die Vollstreckungsklausel erteilen usw. Der Schutz des Marktes ciugegliederter Gebiete. Um der gewerblichen Wirtschaft der seit dem 30. September 1938 cingegliederten Gebiete eine ungestörte Angleichung> ihrer Erzeu- gungs- und Absatzbedingungen zu ermöglichen, werden die Leiter der Gruppen der gewerblichen Wirtschaft und der Neichsinnungsverbände ermächtigt, die entsprechenden Maßnahmen zu treffeu. (Verordnung vom 6. März 1940, NGBl. I, S. 461, in Kraft seit 7. März 1940.) Diese Anordnungen, die den eingegliederten Gebieten Marktschutz ge währen sollen, bedürfen der Zustimmung des Neichswirtschaftsmini- sters und, soweit die Preisbildung betroffen wird, der dafür zu ständigen Stellen. Verträge gelten nur im Nahmen du getroffenen Anordnungen. Falls bereits abgeschlossene Verträge den Anord nungen widersprechen, dürfen sie nicht ausgefllhrt werden. Wird der Vertrag nicht angepaßt, hat jeder Vertragsteilnehmer das Recht, binnen Monatsfrist von einem solchen Vertrage zurückzutreten. Zu widerhandlungen werden mit einer der Höhe nach unbegrenzten Ord nungsstrafe in Geld belegt. Ostmark und Sudetculand in die deutsche Preisbildung cinbezogen Die Verordnungen über die Preisbildung im Warenverkehr mit der Ostmark und dem Neichsgau Sudetenland vom 15. April und 6. November 1938 sind vom Neichskommissar für die Preisbildung aufgehoben worden. (Verordnung vom 28. Februar 1940, NGBl. I, S. 466, in Kraft seit 6. März 1940.) Infolgedessen dürfen künftig bei Lieferungen in das Gebiet des Altreichcs keine Sonderpreise mehr berechnet werden, sondern nur die Preise, die innerhalb der ein gegliederten Gebiete zulässig sind. Ebenso dürfen beim Weiterverkauf im Altreich für die aus den genannten Gebieten bezogenen Waren nur die Preise berechnet werden, die den Preisvorschriften im Alt reiche entsprechen. Durch diese Regelung sind die Ostmark und das Sudetenland nunmehr endgültig in das deutsche Preisgefüge eiu- bezogen worden. Neuordnung von Kündigung und Lehrzeit bei gewerblichen Lehrlingen Durch die Verordnung vom 7. März 1940 (NGBl. I, S. 478), die seit 16. März in Kraft ist, wurden die Bestimmungen der Ge werbeordnung über Kündigung und Dauer der Lehre geändert. Da die Grundgedanken der neuen Regelung sich auch auf die anderen Lehrlingsgruppen auswirken werden oder teilweise schon für sie gelten, sei hier kurz auf sie hingewiesen. Bisher war in den Bestimmungen über die vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages in der Gew.O. eine Reihe bestimmter Fälle auf- gezählt, die zur fristlosen Kündigung berechtigten. Jetzt ist an deren Stelle eine kurze umfassende Vorschrift gegeben worden, die zugleich auch eine zeitliche Grenze festlegt, innerhalb deren eine fristlose Auf lösung der Lehre vollzogen sein muß. Die neue Vorschrift (8 127 b Abs. 2 der Gewerbeordnung) lautet: »Nach Ablauf der Probezeit kann das Lehrverhältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt wer den, wenn ein wichtiger Grund vorlicgt. Die Kündigung ist nicht mehr zulässig, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kün digung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind«. Ferner wurde 8 130a der Gewerbeordnung neu gefaßt, der bisher bestimmte, daß die Lehrzeit in der Regel drei Jahre und nicht über vier Jahre hinaus dauern soll. Jetzt wird angeordnet, daß der Neichswirtschafts minister die Lehrzeit für die einzelnen Handwerksberufc festsetzt. Abweichungen hiervon muß die Handwerkskammer genehmigen, die auch im Einzelfalle von der Jnnehaltung der Lehrzeit entbinden kann. — Besteht der Lehrling vor Ablauf der Lehrzeit die Gesellen prüfung, so endigt die Lehre auf jeden Fall spätestens mit Ablauf des Prüfungsmonats. Irgendwelche Entschädigung kann der Lehr herr wegen der vorzeitigen Beendigung der Lehre nicht verlangen. Fragen der Warenoerteilung Die Frage, ob der Kaufmann verpflichtet ist, vorhandene Waren unter allen Umständen an jeden beliebigen Kunden abzugeben, wird in einem Bescheid des Neichswirtschaftsministers vom 7. März 1940 für den Einzelhandel allgemein verneint. Die Abgabe der betref fenden Waren kann für die Stammkundschaft Vorbehalten werden oder von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß die Ware dringend benötigt wird. Es ist also zulässig, auch mit den nicht kon tingentierten Waren hauszuhalten. Letzte Stücke können als »unver käufliche Ausstellungsmuster« gekennzeichnet und Kaufwünsche dafür zur späteren unverbindlichen Berücksichtigung vorgemerkt werden. Im »Neichsverwaltungsblatt« untersucht der Sachberater für die Verteilung bezugsbeschränkter Waren, Oberregierungsrat vr. K. Nic- ger, die Fragen, die mit dieser Verteilung Zusammenhängen. Er kommt zu dem Ergebnis, daß nicht jeder Bezugsberechtigte unter allen Umständen Abgabe der Ware verlangen kann. Freilich darf kein Kaufmann Waren ohne Grund zurückhalten, will er sich nicht strafbar machen, doch ist rechtlich und moralisch nichts dagegen eiu- zuwenden, wenn er den »Stammkunden« gegenüber dem »Lauf kunden« bevorzugt. Recht der eingeglicderten Ostgebiete Vom 1. Januar 1940 ab wird das Bürgersteuergesetz eingeführt. Für das Erhebungsjahr 1940 gelten Ubergangsvorschrif ten. (Verordnung vom 29. Februar 1940, NGBl. I, S. 475.) — Die 102 Nr. 7S Dienstag, öen 2. April 1940
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